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title: "Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf"
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# Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf

## Art. 1 vom 22. November 19734 {#art_1}

Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen
Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der
kantonalen Salzregale.

## Art. 2 {#art_2}

Salzregal
Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und
Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt vom 30 Prozent
oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser
Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten
Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle,
nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühren
Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung
angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte
Regalgebühren.

## Art. 4 {#art_4}

Preise
1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen
einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

## Art. 5 {#art_5}

Einnahmen
Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach
einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
4 OGS 1976, 8
650.1

## Art. 6 {#art_6}

Organe
Die Organe dieser Vereinbarung sind:
– Verwaltungsrat,
– die Geschäftsleitung,
– die Kontrollstelle
der Rheinsalinen.

## Art. 7 {#art_7}

Verwaltungsrat
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im
Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in
den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
a. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des
Verteilungsschlüssels;
b. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
c. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der
den Rheinsalinen entstandenenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;
d. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender
Vereinbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 Bst. a bis d sind nur die
Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser
Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die
nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a. Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der
Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
b. Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der
Regalgebühr;
c. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
d. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für
wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der
Kantone;
650.1
e. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und
eidgenössischen Instanzen;
f. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender
Stimme.

## Art. 9 {#art_9}

Kontrollstelle
Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
a. Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der
Regalgebühren;
b. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom
Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsschutz
1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der
Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im
Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der
Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3
Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen
Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung
werden vom Bundesgericht entschieden.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten und Beitritt
1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt
haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu
setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu
richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des
Bundesrates ein.

## Art. 12 {#art_12}

Austritt
Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist
von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
