---
title: "Versorgungsauftrag Energie"
id: a1dafb32-d06a-4bbf-a1cb-9faefeb14774
authority: bfs2939
place: "Schaffhausen (city)"
applies_also_from: [sh, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "7000.14"
publisher_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_rte/information/1548557
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a1dafb32-d06a-4bbf-a1cb-9faefeb14774
language: de
in_force_from: 2007-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_doc/3722099
read_on: 2026-11-08
sha256: 7c66af185d81bff155c2cfbc0fa73473ada3114f73e981b5634e00bf0a679e7d
provisions: 9
---

# Versorgungsauftrag Energie

## Art. 1 {#art_1}

Inhalt
1Der vorliegende Versorgungsauftrag regelt die Beziehungen der
Stadt Schaffhausen und der Städtischen Werke Schaffhausen
(StWS) bezüglich der Elektrizitätsversorgung im Versorgungsgebiet der Stadt Schaffhausen durch das Elektrizitätswerk Stadt
Schaffhausen (EWS).
2Er basiert auf den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

## Art. 2 {#art_2}

Auftrag an die Städtischen Werke Schaffhausen
1Die Stadt Schaffhausen erteilt, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. i des
Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 (SHR 120.100), Art. 45bis
Abs. 2 der Stadtverfassung der Gemeinde Schaffhausen vom 4.
August 1918, den StWS das Recht und damit den Auftrag, auf
dem Gemeindegebiet der Stadt Schaffhausen, ohne Herblingen
und Buchthalen, die Versorgung mit Elektrizität sicherzustellen.
2Die StWS haben die Kundinnen und Kunden des Versorgungsgebietes der Stadt Schaffhausen nach der Leistungsfähigkeit ihrer
Anlagen mit Elektrizität zu möglichst vorteilhaften Konditionen zu
versorgen und die dafür notwendigen Anlagen und Leitungen zu
erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Versorgung mit
dem lebensnotwendigen Grundbedarf muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3Im Rahmen des Service public erfüllen die StWS adäquate
Dienstleistungen im Strombereich und gewährleisten sie einen
Pikettdienst rund um die Uhr.
Versorgungsauftrag elektrische Energie 7000.14

## Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 2 {#art_3}

Pflichten der StWS
1Die StWS verpflichten sich, ihr Versorgungsgebiet in der Stadt
Schaffhausen nach Massgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere des Baugesetzes, der Bauordnung, den
Erschliessungsplanungen) zu erschliessen. Für die Deckung der
daraus entstehenden Erschliessungskosten kann sie bei den
Grundeigentümern Beiträge erheben.
2Die StWS sind verpflichtet, die Lage aller eigenen Anlagen und
Leitungen in Katasterplänen festzuhalten. Diese Pläne müssen der
Stadt Schaffhausen jederzeit zur Verfügung stehen.
3Der Umfang und die Bedingungen der Grundversorgung mit
Strom ergeben sich aus dem massgeblichen übergeordneten
Recht und der kantonalen Konzession.
4Die StWS sind unter Vorbehalt von Notfällen verpflichtet,
sämtliche Bauvorhaben auf öffentlichem Grund rechtzeitig der
Stadt Schaffhausen zu melden, damit die Koordination mit anderen
Werkbauten gewährleistet ist.

## Art. 4 {#art_4}

Pflichten der Trägergemeinde
1Die Stadt Schaffhausen ist verpflichtet, die StWS vor Erlass von
Erschliessungsplänen und entsprechenden Vorschriften
anzuhören.
2Sie gestattet den StWS, die öffentlichen Wege, Strassen, Plätze,
Grundstücke und Gebäude zum Bau und Betrieb von Anlagen und
Leitungen zu benützen, soweit dadurch keine wesentlichen
Nachteile für die übrige öffentliche Benützung entstehen. Auf die
Bedürfnisse und Interessen der Stadt ist angemessen Rücksicht
zu nehmen. Bauvorhaben auf den Grundstücken der Stadt bedürfen der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Behörden.
3Die Stadt Schaffhausen meldet ihre Bauvorhaben auf öffentlichem
Grund rechtzeitig den StWS.

## Art. 5 {#art_5}

Haftung
1Die StWS sind verpflichtet, sich bei einer anerkannten
Versicherungsgesellschaft für Schadensfälle versichern zu lassen.
Versorgungsauftrag elektrische Energie 7000.14
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 3
2Die Haftung der StWS richtet sich nach dem Haftungsgesetz.
Hinsichtlich der Haftpflicht gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Art. 27 ff). Für privatrechtliche Vertragsverhältnisse bleiben die Bestimmungen des OR vorbehalten.

## Art. 6 {#art_6}

Verhältnis zu Dritten
1Das Verhältnis der StWS zu den Kundinnen und Kunden wird in
einem separaten, vom Grossen Stadtrat genehmigten Abgabereglement festgehalten.

## Art. 7 {#art_7}

Öffentliche Beleuchtung
1Die Anlagen der öffentlichen Beleuchtung stehen im Eigentum der
Stadt Schaffhausen.
2Die StWS erstellen, betreiben und unterhalten die öffentliche Beleuchtung im Auftrag der Stadt Schaffhausen gegen Verrechnung
ihrer Aufwendungen.
3Die StWS liefern der Stadt Schaffhausen den Strom für die öffentliche Beleuchtung zum vereinbarten Preis. Dieser wird für jeweils 2
Jahre zwischen der Stadt und den StWS ausgehandelt.
4Die Einzelheiten über den Betriebsführungsauftrag werden in
einer separaten Vereinbarung zwischen den StWS und der Stadt
Schaffhausen geregelt.

## Art. 8 {#art_8}

Budgetierung und Tarifgestaltung
1Die Budgetierung der StWS erfolgt nach den Prinzipien der
Globalbudgetierung gemäss Art. 31a des Finanzhaushaltgesetzes
des Kantons Schaffhausen. In betriebswirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht sind für das EWS dabei die Grundsätze gemäss
Abs. 2 und 3 nachstehend massgebend.
2Die Rahmentarife werden von der Verwaltungskommission der
StWS zuhanden des Grossen Stadtrates festgelegt. Sie müssen
vom Grossen Stadtrat genehmigt werden und unterstehen dem fakultativen Referendum gemäss Art. 11 der Stadtverfassung. Die
Detailtarife für die einzelnen Bezugsgruppen sowie die Rabattstaffeln werden von der Verwaltungskommission auf Antrag der
StWS abschliessend bestimmt.
Versorgungsauftrag elektrische Energie 7000.14
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 4
3Grundsätzlich soll der Betrieb des EWS der StWS moderat
gewinnorientiert sein. Die Tarife sind unter Berücksichtigung
dieses Grundsatzes so zu gestalten, dass der Free Cash-flow
(Cash-flow nach Abzug der betriebsnotwendigen Investitionen) und
der Nettogewinn der StWS nach Deckung sämtlicher Betriebskosten und Konzessionsgebühren im Durchschnitt mehrerer Jahre
positiv sind und aus dem Free Cash-flow mittelfristig die betriebsnotwendigen Investitionen selbst finanziert werden können.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1Dieser Versorgungsauftrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und
wird auf unbestimmte Dauer erteilt.
