---
title: "Verordnung zum Reglement über die internationale Beziehungspflege der Stadt Luzern"
id: a1f84d21-2117-4804-adfc-05a56b58d006
authority: bfs1061
place: "Luzern (city)"
applies_also_from: [lu, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "0.5.7.1.2"
publisher_url: https://www.stadtluzern.ch/_rte/information/2921728
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a1f84d21-2117-4804-adfc-05a56b58d006
language: de
in_force_from: 2026-07-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadtluzern.ch/_doc/7092943
read_on: 2026-11-08
sha256: a7ffdcedb3876c1614a89410b77f79d6b04e1b2adb40e171037e3cf6858b8902
provisions: 8
---

# Verordnung zum Reglement über die internationale Beziehungspflege der Stadt Luzern

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung {#art_1}

Zustiändigkeit
Der für den Bereich Präsidiales zuständige Direktionsstab gilt als
zuständige Dienstabteilung gemäss dem Reglement über die internationale
Beziehungspflege der Stadt Luzern.

## Art. 2 II. Städtepartnerschaften {#art_2}

Städtepartnerschaften
Die Stadt Luzern unterhält folgende Städtepartnerschaften:
a. Murbach/Guebwiller, Frankreich;
b. Bournemouth, Grossbritannien;
c. Olomouc, Tschechische Republik;
d. Chicago, USA;
e. Potsdam, Deutschland.

## Art. 3 {#art_3}

Beiträge an die Städtepartnerschaftsvereine
1 Der jährliche Beitrag an die Städtepartnerschaftsvereine beträgt jeweils
Fr. 5'000.–.
2 Der Beitrag wird nach Vorliegen folgender Unterlagen ausbezahlt:
Tätigkeitsbericht, Finanzbericht, Revisionsbericht.

## Art. 4 {#art_4}

Projektunterstützung
1 Die Stadt Luzern kann Projekte der Vereine oder Drittpersonen
unterstützen, sofern diese im Rahmen einer Städtepartnerschaft und deren
Zielsetzung stattfinden.
2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

## Art. 5 {#art_5}

Auflösung und Gründung von Städtepartnerschaften
1 Der Stadtrat entscheidet über die Auflösung oder die Gründung von
Städtepartnerschaften und informiert die Öffentlichkeit.
Seite 3/4
2 Eine Städtepartnerschaft kann aufgelöst werden, wenn
a. die Zusammenarbeit keinen Mehrwert mehr für die Stadt Luzern bietet
oder
b. die Partnerstadt ihre Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder
c. die politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Rahmenbedingungen die
Fortführung der Partnerschaft nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen.
3 Neue Städtepartnerschaften können eingegangen werden, wenn
a. ein gegenseitiges Interesse an einer langfristigen Zusammenarbeit
besteht und
b. die neue Partnerschaft einen Mehrwert für die Stadt Luzern darstellt
und
c. die maximale Anzahl von fünf Städtepartnerschaften nicht überschritten
wird.

## Art. 6 III. Projektkooperationen {#art_6}

Kriterien für die Unterstützung
1 Die Stadt Luzern kann Projektkooperationen unterstützen, wenn sie
a. einen Mehrwert für die Stadt Luzern oder die Kooperationspartnerin
oder den Kooperationspartner aufweisen und
b. dem öffentlichen Interesse der Stadt Luzern entsprechen.
2 Die Projektkooperationen sind befristet.

## Art. 7 {#art_7}

Gesuchsverfahren
1 Gesuche für Projektkooperationen sind schriftlich bei der zuständigen
Dienstabteilung einzureichen.
2 Auf Antrag der zuständigen Dienstabteilung entscheidet die
Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident abschliessend.
3 Die Stadt Luzern schliesst mit der Kooperationspartnerin oder dem
Kooperationspartner eine schriftliche Vereinbarung, die mindestens die
Ziele, die Finanzierung und die Berichterstattung regelt.
Seite 4/4

## Art. 8 IV. Schlussbestimmung {#art_8}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3
Luzern, 3. Juni 2026
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 13. Juni 2026.
