---
title: "Kantonale Waldverordnung"
id: a2260a8e-b963-4748-849d-dc2a24f2d125
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "921.11"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-921_11-1998_10_28-1999_04_01-119.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a2260a8e-b963-4748-849d-dc2a24f2d125
language: de
in_force_from: 1999-04-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=548E69A6A9F9545FC125892500363D4E&file=921.11_28.10.98_119.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 4080338fe10a625a87891a2b153b03d6462394abd1c9e605fbe91c02f9615d97
provisions: 2
---

# Kantonale Waldverordnung

## § 1 Veranstaltungen im Wald {#par_1}

1 Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen, bei denen
a. in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen verwendet werden oder
b. voraussichtlich mehr als 500 Personen teilnehmen.
2 Die Bewilligung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen wie der Schutz des Wildes, insbesondere in der Zeit
zwischen 15. April und 15. Juni, oder der Naturschutz dies verlangen.
3 Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 100 teilnehmenden
Personen sind meldepflichtig. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die
Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen.
4 Bewilligungsgesuche sind mindestens zwei, Meldungen einen Monat im Voraus bei der Gemeinde einzureichen. Die Gesuche enthalten
alle notwendigen Angaben, insbesondere über die voraussichtliche
Zahl der Teilnehmenden, die räumliche und zeitliche Beanspruchung
des Waldes und die Infrastruktur.
Reiten und

## § 2 Radfahren {#par_2}

Rückegassen und Trampelpfade gelten nicht als Strassen
oder Wege gemäss § 6 des Waldgesetzes3.
Waldabstand§ 3.5 Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie oder
bei deren Fehlen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m sind bewilligungspflichtig.
2. Pflege und Nutzung des Waldes
Waldentwicklungsplan
§ 4.7 Die Baudirektion setzt die Waldentwicklungspläne fest. Diese
a. erfassen und gewichten die an den Wald gestellten Ansprüche,
b. legen die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest,
c. bezeichnen die Flächen, für die besondere Ziele festgelegt werden,
a. Festsetzung
und Inhalt
921.11 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
d. bezeichnen die Flächen, bei denen Interessenkonflikte bestehen,
e. setzen Prioritäten für den Vollzug und machen Aussagen über das
weitere Vorgehen.
b. Durchführung § 5.5 1 Der kantonale Forstdienst legt in Zusammenarbeit mit den
Gemeinden fest:
a. den Perimeter,
b. den Zeitpunkt, an dem die Planung durchgeführt wird,
c. das Mitwirkungsverfahren.
2 Die regionalen Planungsverbände und die interessierten kantonalen Amtsstellen werden rechtzeitig in die Planung einbezogen.
c. Revision § 6.5 Die Waldentwicklungspläne werden in der Regel alle 15 Jahre
überprüft und nötigenfalls angepasst.
Ausführungsplanung
§ 7.5 1 Die Ausführungsplanung setzt die überbetrieblichen Vorgaben um.
2 Sie bezeichnet
a. die Ziele,
b. die erforderlichen Massnahmen,
c. die Organisation und Finanzierung des Vollzugs.
b. Betriebsplan § 8.5 1 Ab 50 ha Waldeigentum wird ein Betriebsplan ausgearbeitet. In begründeten Fällen kann der Waldentwicklungsplan von dieser
Pflicht entbinden. Im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde
kann ein Betriebsplan für kleinere Waldflächen erstellt werden.
2 Nebst den Inhalten gemäss § 7 Abs. 2 beschreibt der Betriebsplan
die Bewirtschaftungsabsichten, nennt die waldbaulichen Massnahmen
und die voraussichtlichen Nutzungsmengen.
3 Der Betriebsplan wird nach den Bedürfnissen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer oder auf Anordnung des Forstdienstes überprüft und nötigenfalls angepasst. Die Anordnung erfolgt bei
wesentlich veränderten Wald- oder Planungsverhältnissen oder wenn
die langfristige Erfüllung der Waldfunktionen nicht mehr gewährleistet ist.
Planungsgrundlagen
§ 9.5 1 Soweit erforderlich erhebt der kantonale Forstdienst Planungsgrundlagen, die insbesondere Auskunft geben über
a. die Standortverhältnisse und Wuchsbedingungen,
b. den Waldaufbau,
c. den Gesundheitszustand des Waldes,
d. die Eigentumsverhältnisse,
e. die aktuelle Nutzung des Waldes.
a. Allgemein
Kantonale Waldverordnung (KWaV) 921.11
2 Er ermittelt die Waldflächen, die besondere Funktionen auszuüben vermögen, wie etwa als Schutzwald, Reservatsflächen oder naturkundlich bedeutende Waldstandorte.
Bewirtschaftungsvorschriften
§ 10.5 Zur Schonung von Boden, Flora und Fauna darf für die
Waldbewirtschaftung in der Regel nur auf Strassen, Maschinenwegen
und Rückegassen gefahren werden.
Kahlschlag§ 11. 1 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren
Auswirkungen Kahlschlägen nahe kommen, können ausnahmsweise
bewilligt werden, insbesondere für:
a. Baum- und Altholzbestände, welche nicht natürlich oder durch
Unterpflanzung vorverjüngt werden können,
b. Nachzucht von standortgerechten Baumarten, sofern die Verjüngung nicht im Schirm- oder Saumschlagverfahren möglich ist,
c. Naturschutzmassnahmen, die im Waldentwicklungsplan oder der
Ausführungsplanung festgelegt sind.
2 Kahlschläge, durch welche benachbarte Waldbestände erheblich
gefährdet werden können, werden nur im Einvernehmen mit den
betroffenen Nachbarn bewilligt.
Teilung§ 12. 1 Die Teilung von Waldgrundstücken von weniger als 2 ha
wird in der Regel nicht bewilligt.
2 Die Fläche neu entstehender Grundstücke muss in der Regel mindestens 1 ha betragen.
3 Die Teilungsbeschränkungen der Landwirtschaftsgesetzgebung2
bleiben vorbehalten.
Wildschadenverhütung
§ 13. Wildschadenverhütungskonzepte werden unter Leitung des
kantonalen Forstdienstes in Zusammenarbeit mit den betroffenen
kantonalen Amtsstellen, der Gemeinde, den Waldbesitzerinnen und
Waldbesitzern sowie der Jagdgesellschaft ausgearbeitet. Der Kanton7
übernimmt die Konzeptkosten.
Beiträge an
Massnahmen
zur Wildschadenverhütung
§ 13 a.8 1 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) richtet Beiträge an Massnahmen im Rahmen des naturnahen Waldbaus aus.
2 Massnahmen in Ersatz- und in freiwilligen Neuaufforstungen sind
nicht beitragsberechtigt.
3 Das ALN erlässt Richtlinien.
Beseitigung
von Schutzeinrichtungen
§ 13 b.8 1 Schutzeinrichtungen für Jungwald werden beseitigt, wenn
a. der Jungwald nicht mehr gefährdet ist oder
b. die Schutzeinrichtungen den Schutz nicht mehr gewährleisten, weil
sie nicht mehr unterhalten werden.
921.11 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
2 Auf Antrag kann das ALN auf Kosten der Verursacherin oder des
Verursachers den Abbruch verfügen. Antragsberechtigt sind die Jagdgesellschaft und der Forstdienst.
3. Finanzierung
Kosten für die
Jungwaldpflege
§ 14. Beitragsberechtigt sind die anrechenbaren Kosten für die
Mischungsregulierung und die Auslese in den Entwicklungsstufen
Dickung und Stangenholz. Die Massnahmen sind gemäss den Weisungen des kantonalen Forstdienstes auszuführen.
§ 15.6
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Vollzug § 16.9 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der
Waldgesetzgebung dem ALN.
Übergangsbestimmung
§ 17. Gemeinden und Korporationen, die den Forstreservefonds
auflösen, verwenden die vorhandenen Mittel für forstbetriebliche Aufwendungen.
1 OS 55, 155.
2 LS 910.1.
3 LS 921.1.
4 Text siehe OS 55, 158.
5 Vom UVEK genehmigt am 22. Januar 1999.
6 Aufgehoben durch RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 60, 131). In Kraft seit
1. Januar 2005.
7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2012 (OS 68, 129; ABl 2012-07-20). In Kraft
seit 1. April 2013.
8 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 636; ABl 2022-11-04). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
9 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 636; ABl 2022-11-04). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
