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title: "Abfallverordnung (AFV)"
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provisions: 16
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# Abfallverordnung (AFV)

## Art. 1 I. Abfallentsorgung {#art_1}

1 Die Abfuhr des Hauskehrichts erfolgt in der Regel wöchentlich einmal,
in der Innenstadt wöchentlich zweimal.
2 Fällt die ordentliche Kehrichtabfuhr auf einen öffentlichen Feiertag,
wird sie nach Möglichkeit vor- oder nachgeholt oder fällt ganz weg.
3 Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, die ihre Siedlungsabfälle in Grosscontainern (Presscontainer, WELAKI-Mulden, Abrollcontainer etc.) oder im Rahmen eines firmeneigenen Entsorgungs- und
Recyclingkonzepts in eigener Regie entsorgen, benötigen eine Bewilligung des Tiefbauamts. Die Entsorgungswege der Abfälle und die Abfallmengen sind dabei aufzuzeigen.
4 Abfuhren von wiederverwertbaren Stoffen wie Metall, Papier, Karton
und Grüngut erfolgen regelmässig oder periodisch und sind rechtzeitig
bekannt zu machen.
5 Die Abfuhrtage und -routen werden vom Tiefbauamt bestimmt.

## Art. 2 {#art_2}

Folgende Abfallarten werden von der ordentlichen Hauskehricht- und
Sperrgutabfuhr ausgeschlossen:
- Elektronikgeräte wie Fernseher, Radios und Computer,
- Elektrogeräte wie Mixer, Rasierapparate und Staubsauger,
- Kühlgeräte wie Kühlschränke und Tiefkühltruhen,
- Sonderabfälle wie Batterien, Leuchtstoffröhren, Chemikalien und Öle,
- ausgediente Strassenfahrzeuge und deren Bestandteile,
- Bauabfälle, Erde, Steine und Schlamm,
- Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle,
- flüssige Abfälle,
1 Mit Revisionen vom 20.10.2021 (GRB Nr. 641, in Kraft seit 1.1.2022) und
23.10.2024 (GRB Nr. 748, in Kraft seit 1.1.2025)
2 SSG 822.1
3 SSG 101.1
4 Fassung vom 20.10.2021
Kehrichtabfuhr
Ausschluss von
der Abfuhr4
2 822.11
- selbstentzündbare, explosive und radioaktive Stoffe,
- Waffen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Für die Bereitstellung des Kehrichts für die ordentliche Abfuhr sind
folgende Gebinde zulässig:
- zugelassene Kehrichtsäcke (AVAG-Säcke und handelsübliche Säcke
mit AVAG-Gebührenmarke) mit einem Maximalgewicht von 16 kg,1
- Container mit max. 800 Liter Inhalt, die zugelassene Kehrichtsäcke
enthalten,
- gebührenpflichtige, CH-normierte Container mit max. 800 Liter Inhalt
für die Entsorgung des Kehrichts von Industrie-, Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben (Gewerbecontainer),
- Unterflurcontainer,
- Grosscontainer (Presscontainer, WELAKI-Mulden, Abrollcontainer
etc.),
- Sperrgutbündel mit AVAG-Gebührenmarke.1
2 Gebührenpflichtige Container sind zusätzlich mit dem Datenträger
(Chip) der Stadt Thun auszurüsten.
3 Die Eigentümer sind für die Funktionsfähigkeit und Sauberkeit der
Gebinde besorgt.
4 Die Anschaffung und Ausrüstung der Kehrichtgebinde ist Sache der
Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Säcke, Gebinde und Container dürfen in den Wohnquartieren frühestens am Vorabend, in der Innenstadt erst am Abfuhrtag zwischen 07.00
und 09.00 Uhr bereitgestellt werden.
2 Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass Emissionen, Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. Papier und
Kartonabfälle, die nicht in Containern bereitgestellt werden, sind mit
Schnur zu bündeln.1
3 Für die Kehrichtbereitstellung bestimmt das Tiefbauamt die Bereitstellungspunkte.
4 Ist der Zugang behindert, sind Gebinde defekt, Abfälle nicht weisungsgemäss bereitgestellt oder mit Fremdstoffen vermischt, kann die

## Art. 5 Übernahme der Abfälle verweigert werden.1 {#art_5}

1 Haushaltsperrgut kann mit der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden.
2 Das Sperrgut ist zu bündeln und darf die Masse 200100 50 cm nicht
überschreiten. Es darf nur bis zu einem Höchstgewicht von 30 kg
bereitgestellt werden. Grösseres oder schwereres Sperrgut ist zum Abfallsammelhof zu bringen.
1 Fassung vom 20.10.2021
Kehrichtgebinde
Bereitstellung der
Gebinde
Haushaltsperrgut
3 822.11
3 Im Übrigen gilt für die Bereitstellung Art. 4 sinngemäss.

## Art. 6 {#art_6}

Die Stadt bietet neben der Kehrichtabfuhr für folgende Abfälle aus
Haushaltungen und Betrieben Separatabfuhren an:
- Papier,
- Karton,
- Metalle,
- Grüngut (Garten- und Küchenrüstabfälle).

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Stadt bietet für folgende Abfälle aus Haushaltungen ständige Separatsammlungen im Bringsystem an:
Abfallsammelhof: Quartiersammelstellen:
- Glas, - Glas,
- Weissblechdosen, - Weissblech- und Aluminiumdosen.
- Aluminium,
- Metalle,
- Textilien,
- Sperrgut,
- Inertmaterial,
- Elektronikschrott,
- Elektro- und Haushaltgeräte,
- Altöl / Fett,
- Sonderabfälle.
2 Die Quartiersammelstellen stehen auch den Betrieben offen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Garten- und Küchenrüstabfälle sind für die Grüngutabfuhr in normierten und gekennzeichneten Containern bereitzustellen.
2 Astwerk und Zweige müssen gebündelt bereitgestellt werden. Die
Bündel dürfen eine Länge von 150 cm und einen Durchmesser von
50 cm und das Maximalgewicht von 25 kg nicht überschreiten.
3 Speisereste dürfen der Grüngutabfuhr nicht übergeben werden. In
grösseren Mengen anfallende Küchen- und Speiseabfälle aus gewerblichen Betrieben sind grundsätzlich der Vergärung zuzuführen.
4 Kompostierbare Säcke und andere Produkte aus biologisch

## Art. 9 abbaubaren Wertstoffen sind nicht zugelassen.2 {#art_9}

Tierkadaver müssen an die durch die Stadt bezeichneten Sammelstellen
abgeliefert oder den vom Kanton bezeichneten Entsorgungsbetrieben
abgegeben werden.
1 Fassung vom 20.10.2021
2 Eingefügt am 20.10.2021
Separatabfuhren
Separatsammlungen
Grüngutabfuhr
Tierkadaver
4 822.11

## Art. 10 {#art_10}

1 Das Tiefbauamt informiert und berät die Bevölkerung sowie Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe insbesondere über die
Vermeidung, die Verwertung (Separatsammlung und Recycling) und die
Behandlung von Abfällen.
2 Alle Haushaltungen und Betriebe erhalten regelmässig einen Abfallkalender und einen Abfallwegweiser mit Informationen speziell über1:
- Abfuhrtage und -routen für Hauskehricht,
- Separatabfuhren und Separatsammlungen,
- Abfallvermeidung und Abfalltrennung,
- weitere Entsorgungsmöglichkeiten.

## Art. 11 II. Gebühren {#art_11}

Die Gebühren der Abfallentsorgung werden wie folgt festgelegt:
1. Hauskehricht
1.1 Offizielle Kehrichtsäcke und Gebührenmarken
(inkl. MWST)
17 Liter2 Fr. 1.00
35 Liter Fr. 1.90
60 Liter Fr. 3.20
110 Liter Fr. 5.80
1.2 Gebührenmarke für Sperrgut (inkl. MWST) Fr. 7.80
1.3 Gewichtsgebühr für Gewerbecontainer
Die gewichtsabhängige Gebühr entspricht dem
aktuellen AVAG-Entsorgungspreis in Fr. / t
1.4 Andockgebühr pro Containerleerung
120 bis 800 Liter Fr. 5.00
WELAKI-Mulden, Abrollcontainer, Presscontainer etc.
Fr. 50.00
- Zuschlag, wenn Mulde oder Container zur
Leerung gewendet werden muss
Fr. 20.00
2. Grundgebühr3
2.1 Mehrfamilienhaus
1- bis 2½-Zimmerwohnung Fr. 73.80
3- bis 3½-Zimmerwohnung Fr. 104.05
4- bis 4½-Zimmerwohnung Fr. 125.85
5- bis 5½-Zimmerwohnung Fr. 146.40
6- und mehr Zimmerwohnung Fr. 168.20
1 Fassung vom 20.10.2021
2 Nur als Sack erhältlich (keine entsprechende Gebührenmarke)
3 Fassung vom 23.10.2024
Informationen1
Gebührenfestlegung
5 822.11
2.2 Einfamilienhaus und Ferienhaus
bis 3½ Zimmer Fr. 129.45
4 bis 5½ Zimmer Fr. 183.90
6 und mehr Zimmer Fr. 210.55
2.3 Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
pro Betrieb nach Nutzungsfläche (Bruttogeschossfläche
BGF exkl. Lagerräume)
bis 250 m² BGF Fr./m² 1.60
251 bis 500 m² BGF Fr./m² 1.45
501 bis 1'000 m² BGF Fr./m² 1.30
1'001 bis 3'000 m² BGF Fr./m² 1.20
3'001 bis 5'000 m² BGF Fr./m² 1.10
5'001 bis 10'000 m² BGF Fr./m² 1.00
über 10'000 m² BGF Fr./m² 0.50
3. Grüngut
3.1 Abfuhr von nichtgewerblichem Grüngut kostenlos
4. Weitere Gebühren
4.1 Besondere Abfuhren und Dienstleistungen
gemäss Regieansätzen
Tiefbauamt
4.2 Kontrollen pro Stunde Fr. 70.00
4.3 Verfügungen nach Aufwand und
Schwierigkeit

## Art. 12 Fr. 100.00 bis 1'000.00 {#art_12}

Geschuldet sind ferner die Auslagen wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefontaxen und dergleichen.

## Art. 13 {#art_13}

Wo nicht anders vermerkt, ist zusätzlich zu den Gebühren nach Art. 11
die Mehrwertsteuer (MWST) gemäss dem geltenden gesetzlichen Ansatz geschuldet.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Grundgebühren werden in zwei Halbjahresraten, die Gewichts-
und die Andockgebühren vierteljährlich in Rechnung gestellt. Bei Neubauten wird die Grundgebühr pro rata ab amtlicher Bauabnahme berechnet.
2 Wird die Gebührenrechnung bestritten oder nicht bezahlt, erlässt das
Tiefbauamt eine Verfügung.
3 Das Inkasso der Mengengebühren erfolgt bei den Verkaufsstellen der
Gebührensäcke und -marken.
Auslagen
Mehrwertsteuer
Rechnungsstellung
6 822.11

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Gebühren sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung
fällig.
2 Auf nicht bezahlten Gebühren wird vom 31. Tag an nach der Fälligkeit
ohne weitere Mahnung ein Verzugszins1 verrechnet.

## Art. 16 III. Schlussbestimmungen {#art_16}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird die Abfallgebührenverordnung vom
18. September 1992 aufgehoben.
Thun, 27. Oktober 2011 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
1 Die Höhe des Verzugszinses richtet sich nach der Verordnung über den Verzugs- und
Vergütungszins für Gemeindeforderungen; vgl. SSG 154.12
Fälligkeit
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
