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title: "Reglement über Wunschkontrollschilder"
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provisions: 10
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# Reglement über Wunschkontrollschilder

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Reglement regelt das amtliche Verfahren zur Abgabe von Baselstädtischen Wunschkontrollschildern.

## § 2 {#par_2}

Grundsatz
1 Wunschkontrollschilder bleiben Eigentum der Behörde. Bei den Wunschkontrollschildern wird lediglich die Bezugs- und Nutzungsberechtigung für ein bestimmtes Kontrollschild erworben.
2 Als Wunschkontrollschilder gelten Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder.

## § 3 {#par_3}

Berechtigung
1 Im Rahmen der Verfügbarkeit und innerhalb des für die entsprechende Schilderkategorie festgelegten
Zahlenbereiches kann sich jede Person gegen eine besondere Gebühr ein Kontrollschild gemäss Liste
zuteilen lassen, bzw. sein bisheriges Kontrollschild dagegen austauschen.

## § 4 {#par_4}

Zuteilung der Kontrollschilder
1 Die Kantonspolizei Basel-Stadt bestimmt, welche Kontrollschildnummern als Wunschkontrollschilder angeboten werden, und legt den Mindestpreis fest.
2 Der Schilderbereich für Taxi (BS 1001–1999) und für befristete Schilder (BS 7001–9999) sind als
Wunschkontrollschilder ausgenommen.
3 Die aktuelle Liste der für die Zuteilung gemäss § 3 verfügbaren Wunschkontrollschilder kann bei der
Motorfahrzeugkontrolle eingesehen werden.

## § 5 {#par_5}

Kontrollschilderbezug
1 Nach der Bestimmung des Wunschkontrollschildes stellt die Motorfahrzeugkontrolle die Rechnung
für den Aufpreis zu.
2 Der Aufpreis ist innert dreissig Tagen nach Rechnungsstellung einzuzahlen.
3 Die Schilderherausgabe und die Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs mit den Kontrollschildern
erfolgt frühestens nach Zahlungseingang des Aufpreises. Zusätzlich sind die ordentlichen Zulassungsgebühren (Ausweis, Kontrollschild, Verkehrssteuer) geschuldet. Die Rechnung dafür wird nach Erledigung des Geschäftsfalles zugestellt resp. ausgehändigt.

## § 6 {#par_6}

Übertragung von Wunschkontrollschildern auf andere Halterinnen oder Halter
1 Für die Übertragung von Wunschkontrollschildern auf andere Halterinnen oder Halter gelten die üblichen kantonalen Bestimmungen.
1) Massgebend ist jetzt die Strassenverkehrsverordnung vom 17. Mai 2011 (SG 952.200) § 23 Abs. 1 Buchstabe A Ziff. 13c.

## § 7 Wunschkontrollschilder: Reglement 952.260 {#par_7}

Nichtbezug
1 Wird der Aufpreis nicht innert dreissig Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt oder wird nicht innerhalb von sechzig Tagen seit Rechnungsstellung ein Motorfahrzeug auf das entsprechende Wunschkontrollschild eingelöst, so erlischt die Bezugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild wird
wieder der Liste der verfügbaren Wunschkontrollschilder zugeführt.
2 Bei Nichtbezug des Wunschkontrollschildes wird der allfällig bereits bezahlte Aufpreis nach Abzug
einer Umtriebsentschädigung von CHF 100 zurückerstattet.

## § 8 {#par_8}

Kontrollschild-Deponierung
1 Wird ein Fahrzeug mit Wunschkontrollschildern ausser Verkehr gesetzt und werden die Schilder de -
poniert, so bleiben sie für die Halterin oder den Halter ein Jahr reserviert. Die Deponierungsfrist kann
auf schriftliches Gesuch hin ein Mal um höchstens eine Periode verlängert werden. Wird innerhalb
dieser Frist kein Fahrzeug auf das Wunschkontrollschild inVerkehr gesetzt, so erlischt die Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild wird erneut der Liste der verfügbaren Wunschkontrollschilder zugeführt. Der Aufpreis wird – auch nicht anteilmässig – nicht rückerstattet.

## § 9 {#par_9}

Kontrollschild-Verlust
1 Verlorene oder abhanden gekommene Kontrollschilderpaare sowie ein verlorenes oder sonst wie abhanden gekommenes Motorradschild werden polizeilich ausgeschrieben und für die Dauer von fünf
Jahren gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz oder auf Rückerstattung des Aufpreises. Nach Ablauf der Sperrfrist besteht während eines Jahres das Recht auf Wiedererteilung.
2 Bei Verlust eines Einzelschildes bei Kontrollschilderpaaren kann dieses Schild einmal nachbestellt
werden. Bei nochmaligem Schildverlust kann kein weiteres Schild mehr bestellt werden und die Schilder werden für die Dauer von fünf Jahren gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz
oder auf Rückerstattung des Aufpreises. Nach Ablauf der Sperrfrist besteht während eines Jahres das
Recht auf Wiedererteilung.

## § 10 {#par_10}

Schlussbestimmung
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird am 1. August 2010 wirksam.
Wunschkontrollschilder: Reglement 952.260
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.07.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung KB 31.07.2010
Wunschkontrollschilder: Reglement 952.260
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.07.2010 01.08.2010 Erstfassung KB 31.07.2010
