---
title: "Interkantonale Vereinbarung über das Interkantonale Spital der Broye (HIB) Waadt - Freiburg"
id: a25f097e-d741-4986-92cf-bff7f4f21197
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "822.0.7"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/822.0.7/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a25f097e-d741-4986-92cf-bff7f4f21197
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5686/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 3eccfee0baec060947e4f2480241f57b0a0eb55c972d9bb33a53afce3932649d
provisions: 34
---

# Interkantonale Vereinbarung über das Interkantonale Spital der Broye (HIB) Waadt - Freiburg

## Art. 1 Rechtsform und Allgemeines {#art_1}

Statut des Interkantonalen Spitals der Broye, Waadt–Freiburg
1 Die Kantone schaffen eine selbstständige, interkantonale öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Payerne
(VD). Sie untersteht der gemeinsamen Aufsicht der Kantone Waadt und
Freiburg.
2 Die Anstalt trägt den Namen «Interkantonales Spital der Broye» (die
Anstalt) und umfasst die Spitalstandorte Payerne und Estavayer-le-Lac.
3 Sie steht in beiden Kantonen auf der Liste der Spitäler, die im Sinne der
Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung zugelassen sind.

## Art. 2 {#art_2}

Autonomie
1 Um ihre Aufgabe im Rahmen der Gesundheitsplanungen beider Kantone
und des Leistungsauftrags gemäss den Artikeln 15 und 16 zu erfüllen,
verfügt die Anstalt über die Autonomie, die ihr von der vorliegenden
Vereinbarung eingeräumt wird, unter Vorbehalt der Aufsicht durch die
Staatsräte und die Grossen Räte der beiden Kantone.
2 Die Anstalt ist Mitglied des regionalen Pflegenetzes von anerkanntem
öffentlichem Interesse gemäss Waadtländer Gesetz vom 30. Januar 2007
über die Pflegenetze.
3 Sie arbeitet mit dem freiburger spital (HFR) zusammen.

## Art. 3 {#art_3}

Verträge mit Dritten
Die Anstalt kann im Rahmen ihres Leistungsauftrags und ihres
Leistungsvertrags Verträge über die Zusammenarbeit mit Dritten
abschliessen.

## Art. 4 {#art_4}

Buchhaltung
Die Anstalt führt ihre Buchhaltung gemäss den von beiden Staatsräten
aufgestellten Regeln.

## Art. 5 {#art_5}

Steuerbefreiung
Die Anstalt ist von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

## Art. 6 {#art_6}

Datenschutz
Für datenschutzrechtliche Fragen unterliegt die Anstalt der einschlägigen
Waadtländer Gesetzgebung.
2. KAPITEL

## Art. 7 Politische Behörden {#art_7}

Befugnisse der beiden Grossen Räte
1 Die beiden Grossen Räte haben folgende Befugnisse:
a) Sie bezeichnen die zwölf Mitglieder der interparlamentarischen
Kommission (jeweils sechs pro Kanton) und legen die Modalitäten der
Aufsicht fest, die diese ausübt.
b) Sie verabschieden den Bericht der interparlamentarischen Kommission.
2 Die Aufsicht, welche die interparlamentarische Kommission über die
Anstalt ausübt, umfasst folgende Punkte:
a) die strategischen Ziele der Anstalt und die Umsetzung ihres Auftrags;
b) die mehrjährige Finanzplanung der Anstalt;
c) Budget und Jahresrechnung der Anstalt;
d) die Auswertung der von der Anstalt erzielten Ergebnisse, auf der
Grundlage des jährlichen Leistungsvertrags, der gemäss Artikel 16 mit
dem Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Waadt
(«Département de la santé et de l’action sociale du canton de Vaud»)
bzw. mit der Direktion für Gesundheit und Soziales des Kantons
Freiburg (die Departemente) abgeschlossen wird.
3 Einmal pro Jahr unterbreitet die interparlamentarische Kommission den
beiden Grossen Räten einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Aufsicht.
4 Die Finanzkompetenzen der beiden Grossen Räte gemäss kantonalen
Gesetzgebungen bleiben vorbehalten.

## Art. 8 {#art_8}

Befugnisse der beiden Staatsräte
1 Die beiden Staatsräte haben folgende Befugnisse:
a) Sie legen die Buchhaltungsregeln der Anstalt fest (Art. 4).
b) Sie ernennen fünf Mitglieder des Anstaltsrats, darunter die Präsidentin
oder den Präsidenten (Art. 10 Abs. 1), und genehmigen das Reglement
über die Funktionsweise des Anstaltsrats (Art. 10 Abs. 3).
c) Sie genehmigen den Voranschlag und die Jahresrechnung und erteilen
dem Anstaltsrat Entlastung (Art. 11 Bst. e).
d) Sie bestätigen die vom Anstaltsrat vorgeschlagene Revisionsstelle
(Art. 14).
e) Sie definieren die Aufträge der Anstalt (Art. 15).
f) Sie verabschieden das Finanzierungssystem für den Betrieb der Anstalt
(Art. 18).
g) Sie genehmigen die Gesamtarbeitsverträge (GAV) oder bestimmen,
wenn keine solchen vorliegen, das anwendbare Personalstatut (Art. 20
Abs. 1 und 2) und legen die Richtlinien über die Vergütung der
Mitglieder der Generaldirektion und der Kaderärztinnen und Kaderärzte
fest (Art. 20 Abs. 3).
h) Sie überwachen die Führung und den Betrieb der Anstalt (Art. 25).
2 Die beiden Staatsräte legen die Einzelheiten in einem
Ausführungsreglement fest.
3. KAPITEL

## Art. 9 Organe der Anstalt {#art_9}

Organe der Anstalt
Die Organe der Anstalt sind:
a) der Anstaltsrat;
b) die Generaldirektion;
c) die Revisionsstelle.

## Art. 10 {#art_10}

Anstaltsrat
1 Die Anstalt steht unter der allgemeinen Verantwortung eines Anstaltsrats
mit sieben Mitgliedern, die wie folgt ernannt werden:
– Vier Mitglieder werden von den beiden Staatsräten ernannt, davon zwei
für den Kanton Waadt und zwei für den Kanton Freiburg.
– Ein Mitglied wird vom Pflegenetz Waadt-Nord («Réseau de soins du
Nord Vaudois») ernannt.
– Ein Mitglied wird vom HFR ernannt.
– Eine Präsidentin oder ein Präsident wird von den beiden Staatsräten
nach Anhörung der regionalen Verbände ernannt.
2 Die beiden Staatsräte achten darauf, den Anstaltsrat unter Einhaltung der
Prinzipien der guten Führung zu ernennen und eine regionale Vertretung zu
gewährleisten.
3 Der Anstaltsrat unterbreitet den beiden Staatsräten ein Reglement über
seine Funktionsweise zur Genehmigung. Dieses Reglement legt Folgendes
fest:
a) die Dauer und die Anzahl der Mandate;
b) die Entschädigung der Mitglieder;
c) die interne Funktionsweise;
d) die Modalitäten der Teilnahme weiterer Personen, mit beratender
Stimme, an den Sitzungen des Anstaltsrats.

## Art. 11 {#art_11}

Befugnisse des Anstaltsrats
1 Der Anstaltsrat hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Er stellt eine Betriebsführung sicher, die den Anforderungen der
Wirtschaftlichkeit, der Effizienz und der Qualität nach KVG genügt.
b) Er ernennt die Generaldirektorin oder den Generaldirektor, nach
Anhörung der Departemente.
c) Er ernennt die anderen Mitglieder der Generaldirektion und die
Kaderärztinnen und Kaderärzte.
d) Er erlässt die notwendigen Regelungen für den Betrieb der Anstalt.
e) Er beschliesst auf Antrag der Generaldirektion und im Rahmen des
geltenden Leistungsvertrags den Voranschlag, die Jahresrechnung
sowie den Finanzplan und unterbreitet diese den beiden Staatsräten zur
Genehmigung.
f) Er unterzeichnet Vereinbarungen mit Dritten (Art. 3) sowie
Leistungsaufträge und -verträge (Art. 16).
g) Er unterzeichnet die Vereinbarungen mit den Versicherern der beiden
Kantone (Art. 18 Abs. 2).
h) Er schliesst GAV ab (Art. 20 Abs. 1) und legt die Regeln für die
berufliche Vorsorge fest (Art. 21).
i) Er setzt ein Ärztekollegium ein und genehmigt dessen
Organisationsreglement.
j) Er setzt eine Personalkommission ein und genehmigt deren
Organisationsreglement.
k) Er erstellt einen Jahresbericht und unterbreitet diesen den beiden
Staatsräten.
l) Er übt alle Befugnisse aus, die keinem anderen Organ zustehen.
2 Die beiden Staatsräte legen die Einzelheiten in einem
Ausführungsreglement fest.

## Art. 12 {#art_12}

Generaldirektion
1 Die Generaldirektion besteht namentlich aus:
– der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor;
– der medizinischen Direktorin oder dem medizinischen Direktor;
– der Pflegedirektorin oder dem Pflegedirektor.
2 Der Anstaltsrat kann weitere Mitglieder ernennen.

## Art. 13 {#art_13}

Befugnisse der Generaldirektion
1 Die Generaldirektion führt die Anstalt im Rahmen der vorliegenden
Vereinbarung, der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und der
Weisungen des Anstaltsrats.
2 Der Anstaltsrat legt auf Antrag der Generaldirektion die Regeln für deren
Arbeitsweise fest.

## Art. 14 {#art_14}

Revisionsstelle
1 Die Jahresrechnung der Anstalt wird von einer externen Revisionsstelle
geprüft, die vom Anstaltsrat vorgeschlagen und von den beiden Staatsräten
bestätigt wird.
2 Am Ende jedes Geschäftsjahrs führt die Revisionsstelle eine ordentliche
Revision durch und unterbreitet dem Anstaltsrat die Berichte, die
zusammen mit der Jahresrechnung den beiden Staatsräten und der
interkantonalen Aufsichtskommission unterbreitet werden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die
ordentliche Revision von Aktiengesellschaften und über die Haftung der
Revisionsstelle.
4. KAPITEL

## Art. 15 Betriebs- und Finanzierungsregeln (Grundsätze) {#art_15}

Aufträge der Anstalt
Die Anstalt erbringt Leistungen im Gesundheitsbereich, entsprechend dem
Leistungsauftrag, der ihr von beiden Staatsräten erteilt wird.

## Art. 16 {#art_16}

Leistungsauftrag und Leistungsvertrag
1 Die Umsetzung der Aufträge der Anstalt ist Gegenstand eines
mehrjährigen Leistungsauftrags sowie eines jährlichen Leistungsvertrags
zwischen dem Anstaltsrat und den beiden für den Gesundheitsbereich
zuständigen Departementsvorstehern. Diese Verträge betreffen namentlich
die Ziele, die Qualitäts- und Leistungsanforderungen sowie das
zugewiesene Budget.
2 Der Leistungsvertrag kann auch die Modalitäten der Finanzierung
besonderer Aufgaben von öffentlichem Interesse (von den Versicherern
nicht finanzierte Aufgaben) umfassen.

## Art. 17 {#art_17}

Patientenfreizügigkeit
Die Waadtländer und die Freiburger Patientinnen und Patienten können
beliebig an beiden Standorten der Anstalt aufgenommen werden.

## Art. 18 {#art_18}

Finanzierung des Betriebs
1 Die Finanzierung des Betriebs erfolgt nach einem einheitlichen System,
das von den beiden Staatsräten festgelegt wird.
2 Dieses System umfasst identische Tarife und Vereinbarungen, unter
Vorbehalt der Zustimmung der Krankenversicherer der beiden Kantone.
3 Die beiden Staatsräte legen die zwischenzeitlich geltenden Regeln fest.

## Art. 19 {#art_19}

Investitionen
1 Die Investitionen werden mit den Eigenmitteln der Anstalt oder mit
Fremdmitteln in Form von Bankdarlehen finanziert, die von der Anstalt
aufgenommen werden, nötigenfalls mit staatlichen Garantien entsprechend
den in beiden Kantonen geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
2 Die Anstalt finanziert die mit den Darlehen gemäss Absatz 1 verbundenen
Lasten mit der tarifarischen Abgeltung gemäss den neuen Modalitäten der
mit dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des KVG
eingeführten Spitalfinanzierung sowie den von den beiden Kantonen dazu
erlassenen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 20 {#art_20}

Arbeitsverhältnisse
1 Der Anstaltsrat schliesst unter Einhaltung des von den beiden Kantonen
festgelegten Finanzrahmens Gesamtarbeitsverträge (GAV) mit mindestens
zwei repräsentativen Personalorganisationen ab. Können keine GAV
abgeschlossen werden, beschliessen die beiden Staatsräte entweder die
Anwendung der für das Spitalpersonal des Kantons Waadt geltenden GAV
oder des öffentlich-rechtlichen Statuts des Spitalpersonals des Kantons
Freiburg; der Anschluss an die 2. Säule ist von diesem Wechsel des Statuts
nicht betroffen.
2 Die in Absatz 1 erwähnten GAV unterliegen der Genehmigung beider
Staatsräte.
3 In jedem Fall legen die beiden Staatsräte die Richtlinien über die
Vergütung der Mitglieder der Generaldirektion und der Kaderärztinnen und
Kaderärzte fest.
4 Die Anstalt anerkennt die repräsentativen Personal- und
Gewerkschaftsorganisationen und unterhält regelmässige Kontakte mit
ihnen oder mit ihren Vertreterinnen oder Vertretern in der Anstalt.

## Art. 21 {#art_21}

Berufliche Vorsorge
Die Anstalt tritt einer oder mehreren beruflichen Vorsorgeeinrichtungen
bei, die den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche
Vorsorge (BVG) entsprechen.

## Art. 22 {#art_22}

Öffentliches Beschaffungswesen
Für alle Auftragsvergaben untersteht die Anstalt der Waadtländer
Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
5. KAPITEL

## Art. 23 Verantwortlichkeiten und Kontrollen {#art_23}

Finanzielle Verantwortung
Die Anstalt ist für ihr Betriebsergebnis verantwortlich und besitzt keine
Defizitgarantie.

## Art. 24 {#art_24}

Haftpflicht
1 Die Anstalt trägt die primäre Haftung gegenüber dem Geschädigten für
Schäden, die von Mitgliedern des Anstaltsrats oder der Generaldirektion
sowie von den Angestellten verursacht werden. Sie versichert sich
dementsprechend.
2 Die Kantone haften gegenüber dem Geschädigten subsidiär nach
Massgabe ihrer jeweiligen Anteile an der Betriebsfinanzierung für die
Schäden, welche die Anstalt nicht zu vergüten vermag.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Waadtländer Gesetzes über die
Haftung des Kantons, der Gemeinden und ihrer Beamten («loi sur la
responsabilité de l’Etat, des communes et de leurs agents»).

## Art. 25 {#art_25}

Aufsicht
1 Die Anstalt unterliegt der Aufsicht der beiden Grossen Räte, via die
Interparlamentarische Aufsichtskommission (Art. 7).
2 Die Anstalt wird von den beiden Staatsräten kontrolliert, namentlich in
Bezug auf die Einhaltung des Auftrags, des Leistungsvertrags, des Budgets,
der Jahresrechnung und der Verwendung der kantonalen Beiträge.
3 Die beiden Departementsvorsteher kontrollieren die Anstalt gemäss den
Modalitäten der vorliegenden Vereinbarung, der Ausführungsreglemente
sowie der Waadtländer und der Freiburger Gesetzgebung.
6. KAPITEL

## Art. 26 Übergangsbestimmungen {#art_26}

Grundstücke und Infrastruktur in Payerne und Estavayer-le-Lac
1 Die Anstalt übernimmt spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser
Vereinbarung das dem Spitalbetrieb dienende Vermögen; ausgenommen
sind die Grundstücke, die Eigentum der Gemeindeverbände bleiben.
2 Der Waadtländer Verband der Spitäler der Spitalzone VII bleibt
Eigentümer der Grundstücke des Standorts Payerne. Er räumt der Anstalt
ein Baurecht auf den Grundstücken ein und überträgt ihr das Eigentum an
Infrastrukturen und Ausrüstungen ohne Entschädigung. Davon
ausgenommen sind nicht abbezahlte Schulden sowie Infrastrukturen und
Ausrüstungen, die der Waadtländer Verband der Spitäler der Spitalzone VII
selbst bezahlt hat und die von der Anstalt gegen Entschädigung
übernommen werden.
3 Der Freiburger Verband für die Organisation der Pflege im Broyebezirk
bleibt Eigentümer der Grundstücke des Standorts Estavayer-le-Lac. Er
gewährt der Anstalt ein Baurecht auf den Grundstücken und überträgt ihr
das Eigentum an Infrastrukturen und Ausrüstungen ohne Entschädigung.
4 Das Verzeichnis der übernommenen Infrastrukturen und Ausrüstungen,
die Errichtung des Baurechts und die gemeinsame Benutzung von
Infrastrukturen und Ausrüstungen durch die Anstalt und andere
Einrichtungen (z. B. Alters- und Pflegeheime) werden in Vereinbarungen
zwischen den Eigentümerverbänden und der Anstalt geregelt. Diese
Vereinbarungen müssen von beiden Staatsräten genehmigt werden.
5 Die Eigentümerverbände können jederzeit zugunsten der Anstalt auf ihr
Eigentumsrecht an den Grundstücken, die für den Betrieb der Standorte
nötig sind, verzichten. In diesem Fall müssen die übertragenen Immobilien
pfandfrei sein.

## Art. 27 {#art_27}

Anwendbarkeit der neuen Spitalfinanzierung auf die
Investitionen
Die vor dem 1. Januar 2012 getätigten Investitionen an den Standorten
Payerne und Estavayer-le-Lac unterliegen den Regeln des jeweiligen
Kantons.

## Art. 28 {#art_28}

Übernahme der Rechte und Pflichten
1 Bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Anstalt alle Rechte
und Pflichten des HIB im Zusammenhang mit dem Betrieb der Standorte
Payerne und Estavayer-le-Lac.
2 Sie übernimmt weder die Schulden der Mitglied-Gemeinden der
Gemeindeverbände noch diejenigen der Gemeindeverbände, die das HIB
betreiben; Artikel 26 bleibt vorbehalten.

## Art. 29 {#art_29}

Evaluation der Organisation und der Führung der Anstalt
1 Die Modalitäten der Organisation und der Führung der Anstalt werden
nach fünf Betriebsjahren von beiden Regierungen evaluiert und sind
Gegenstand eines Berichts an die Grossen Räte.
2 Die Modalitäten der Evaluation werden von den beiden Staatsräten
festgelegt.
7. KAPITEL

## Art. 30 Schlussbestimmungen {#art_30}

Bekanntgabe an den Bund
Gemäss Artikel 48 Abs. 3 der Bundesverfassung wird diese Vereinbarung
dem Bund zur Kenntnis gebracht.

## Art. 31 {#art_31}

Dauer der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann
jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das
Ende eines Jahres gekündigt werden.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, so ist er gehalten:
a) die Verpflichtungen aus der Gewährung einer Garantie einzuhalten
(Art. 19);
b) seinen Anteil an den Betriebskosten der Anstalt bis zum Ende des
fünften Jahres nach dem Datum der Kündigung zu begleichen.
3 Die Kantone können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen
Einvernehmen aufheben.

## Art. 32 {#art_32}

Regeln für die Auflösung
1 Im Falle der Auflösung dieser Vereinbarung werden die bei der Schaffung
des HIB durch die Vereinbarung vom 5. Februar 1998 eingebrachten
Infrastrukturen am Standort Payerne von einer vom Waadtländer Staatsrat
bezeichneten Einrichtung übernommen, diejenigen am Standort Estavayerle-Lac vom HFR.
2 Die von der einfachen Gesellschaft und in der Folge von der Anstalt
erworbene Infrastrukturen für den Standort Payerne werden von einer vom
Waadtländer Staatsrat bezeichneten Einrichtung übernommen, diejenigen
am Standort Estavayer-le-Lac vom HFR, und zwar gegen gegenseitige
Entschädigung, unter Berücksichtigung der Finanzierung und der
Lebensdauer der betreffenden Infrastrukturen.

## Art. 33 {#art_33}

Schiedsverfahren
1 Können die beiden Staatsräte Differenzen nicht im gegenseitigen
Einvernehmen bereinigen, legen sie die mit der Interpretation und der
Anwendung dieser Vereinbarung zusammenhängenden Streitigkeiten einem
aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht vor.
2 Die Staatsräte vereinbaren eine Schiedsklausel, die namentlich die
Einzelheiten der Ernennung der Schiedsrichter und das anzuwendende
Schiedsverfahren regelt.
3 Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.

## Art. 34 {#art_34}

Inkrafttreten
Die beiden Staatsräte legen in gegenseitigem Einvernehmen das Datum des
Inkrafttretens der Vereinbarung fest.
Beitritt durch Gesetz vom 10.10.2013
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2014
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.08.2013 Erlass Grunderlass 01.01.2014 2013_093
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.08.2013 01.01.2014 2013_093
