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title: "Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung"
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# Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständig für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung und den Widerruf von Bewilligungen gemäss
Art. 32–35 VPK. *
2 Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der
Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge obliegt der nach der
Strassenverkehrsgesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde. Für die
Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ist
das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.

## Art. 2 {#art_2}

Gesuche
1 Gesuche für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung einer
Bewilligung sind dem Volkswirtschaftsdepartement in zweifacher Ausfertigung, spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten
aufgenommen werden sollen, einzureichen.
2 Das Gesuch hat zu enthalten:
a) Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b) Zweck der Fahrten;
c) Angaben über die zu befördernden Personen;
d) Vorgesehene Fahrtstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen;
e) Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
744.301 Kanton Appenzell Innerrhoden
f) Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis
ausgeführt werden;
g) Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;
h) gewünschte Bewilligungsdauer;
i) Fahrplan und Tarif;
j) Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge;
k) Angaben zur Art der Bewilligung (Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung);
l) bei Änderungen zusätzlich deren genaue Bezeichnung;
m) bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss
vorstehender lit. a–j über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin
der Bewilligung.
3 Die zuständige Behörde ist befugt, weitere Angaben zu verlangen.

## Art. 3 {#art_3}

Auflagen
1 Zur Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kann
die Bewilligung mit Auflagen versehen werden.

## Art. 4 {#art_4}

Fahrbetrieb
1 Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

## Art. 5 {#art_5}

Aufsicht und Meldepflicht
1 Die im bewilligten Betrieb verwendeten Fahrzeuge sind ständig in gutem
Zustand zu halten.
2 Fahrzeugwechsel und andere wesentliche Änderungen, die die Angaben
gemäss Art. 2 dieser Verordnung betreffen, sind dem Volkswirtschaftsdepartement umgehend zu melden. *

## Art. 6 {#art_6}

Verzicht
1 Die Meldung über den Verzicht auf die Bewilligung hat schriftlich an das
Volkswirtschaftsdepartement zu erfolgen.

## Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 744.301 {#art_7}

Gebühren
1 Für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung und den Widerruf
einer Bewilligung wird eine Kanzleigebühr erhoben.
Art. 8 * Strafverfolgung
1 Für Strafanzeigen und Strafverfolgung gelten, soweit in der Automobilkonzessionsverordnung nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen der
Strafprozessgesetzgebung.

## Art. 9 {#art_9}

Übergangsbestimmungen
1 Für die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Verzicht und den
Widerruf bestehender Bewilligungen gelten ab Datum der Inkraftsetzung die
Regelungen dieser Verordnung.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
744.301 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
18.02.1997 18.02.1997 Erlass Erstfassung -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 5 Abs. 2 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 8 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 744.301
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 18.02.1997 18.02.1997 Erstfassung -
Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 1 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 5 Abs. 2 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 8 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
