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title: "Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem Regierungsrat des Kantons Aargau betreffend Befreiung gewisser Zuwendungen von sämtlichen Erbschafts- und Schenkungssteuern"
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# Vereinbarung zwischen dem Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und dem Regierungsrat des Kantons Aargau betreffend Befreiung gewisser Zuwendungen von sämtlichen Erbschafts- und Schenkungssteuern

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633.250
Vereinbarung
zwischen dem Staatsrat der Republik und des
Kantons Neuenburg und dem Regierungsrat des
Kantons Aargau betreffend Befreiung gewisser
Zuwendungen von sämtlichen Erbschafts- und
Schenkungssteuern
Vom 10. Dezember 1971/4. Januar 1972
1. Der Staatsrat der Republik und des Kantons Neuenburg und der
Regierungsrat des Kantons Aargau vereinbaren, die Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder durch Schenkung zu Gunsten folgender Institutionen, welche ihren Sitz im andern
vertragsschliessenden Kanton haben, von jeglicher kantonaler und
kommunaler Erbschafts- und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben zu befreien:
a) Den Staat und seine Anstalten;
b) die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie ihre Anstalten;
c) die juristischen Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen
Zwecken widmen und sie im andern Kanton oder im allgemein
schweizerischen Interesse erfüllen;
d) die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die
christ-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden.
2. Die vorliegende Vereinbarung ist nicht anwendbar, wenn und insoweit als der Erblasser ausdrücklich die Bezahlung von Erbschaftssteuern nicht dem Empfänger der Vermögenszuwendung, sondern den
gesetzlichen oder eingesetzten Erben auferlegt hat.
3. Die vorliegende Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar
1971 in Kraft. Sie kann von beiden Parteien jederzeit, unter Beobachtung einer Frist von sechs Monaten, gekündigt werden.
AGS 1996 S. 241
633.250 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Neuenburg, den 4. Januar 1972 Im Namen des Staatsrates
Der Präsident:
JACQUES BÉGUIN
Der Staatskanzler:
JEAN-PIERRE PORCHAT
Aarau, den 10. Dezember 1971 Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann:
DR. L. WEBER
Der Staatsschreiber:
DR. H. SUTER
