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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz"
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provisions: 12
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# Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

## Art. 1 In Kraft getreten am 1. Oktober 1975 {#art_1}

Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung
Zweck
der kantonalen Salzregale.

## Art. 2 {#art_2}

Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr
an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

## Art. 3 Salzregal {#art_3}

Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

## Art. 4 Gebühren {#art_4}

1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen
einheitlich gestaltet werden.
Preise
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

## Art. 5 {#art_5}

Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

## Art. 6 Einnahmen {#art_6}

Die Organe dieser Vereinbarung sind: Organe
– der Verwaltungsrat,
– die Geschäftsleitung,
780.200 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf
– die Kontrollstelle
der Rheinsalinen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
Verwaltungsrat
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in
den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels
b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren
c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der
den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten
d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Absatz 2 litera a) bis d) sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die
nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Geschäftsleitung
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der
Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten
b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr
c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone
d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für
wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der
Kantone
e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen
f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender
Stimme.

## Art. 9 {#art_9}

Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:Kontrollstelle
a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der
Regalgebühren
b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

## Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf 780.200 {#art_10}

1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick
auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren,
entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Absatz 3 Anwendung
findet.
Rechtsschutz
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

## Art. 11 {#art_11}

1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. 1) Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Absatz 3 sinngemäss anwendbar.
Inkrafttreten und
Beitritt
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu
richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Austritt
2 Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung der
Aktionäre der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen am 22. November 1973 in Zürich.
3 Das Konkordat ist heute verbindlich
für die Kantone: seit:
Zürich 4. Dezember 1974
Bern 8. Januar 1975
Luzern 28. November 1974
Uri 23. Oktober 1974
Schwyz 29. April 1974
Obwalden 18. Juni 1974
Nidwalden 13. Juli 1974
Glarus 14. Juni 1974
Zug 23. Juni 1975
Freiburg 12. August 1974
Solothurn 23. Oktober 1974
Basel-Stadt 25. Juni 1974
Basel-Landschaft 16. Juli 1974
1) In Kraft getreten am 1. Oktober 1975
780.200 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf
Schaffhausen 24. Juni 1974
Appenzell A. Rh. 18. Juni 1974
Appenzell I. Rh. 18. März 1974
St. Gallen 10. Dezember 1974
Graubünden 30. Oktober 1974
Aargau 30. Juni 1975
Thurgau 14. April 1975
Tessin 15. April 1975
Wallis 21. April 1975
Neuenburg 9. August 1974
Genf 28. Januar 1975
