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title: "Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler"
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# Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler

## § 2 {#par_2}

C. Schutzbestimmungen
I. Im allgemeinen
1. Denkmalverzeichnis
1 Kulturdenkmäler von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem
oder heimatkundlichem Wert, die besonders schutzwürdig sind, werden in das kantonale
Denkmalverzeichnis eingetragen. Über die Eintragung entscheidet die zuständige
Dienststelle5 auf den Antrag der Denkmalkommission und nach Anhörung der Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Denkmal befindet. Den Gemeinden steht das Recht zu,
von sich aus bei der zuständigen Dienststelle die Aufnahme von Kulturdenkmälern ins
Denkmalverzeichnis zu beantragen. *
2 Der Eigentümer ist vor der Beschlussfassung über die Eintragung anzuhören. Er erhält
Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Es wird ihm ein begründeter Entscheid
zugestellt.
3 Für die Streichung aus dem Verzeichnis gelten sinngemäss die Vorschriften über die
Eintragung.
4 Eintragung und Streichung werden im Kantonsblatt veröffentlicht.
5 Die zuständige Dienststelle6 ist befugt, die einzutragenden oder die eingetragenen
Denkmäler nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers und des Besitzers zu
besichtigen.
§ 3 2. Vorsorgliche Verfügungen
1 Die zuständige Dienststelle kann schon vor der Eintragung ins Denkmalverzeichnis die
zum Schutze eines gefährdeten Denkmals notwendigen vorsorglichen Verfügungen treffen.
2 Die Gemeinden können derartige vorsorgliche Massnahmen bei der zuständigen
Dienststelle beantragen oder sie in ausserordentlich dringenden Fällen unter Meldung an
die zuständige Dienststelle selber treffen. *
3 Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so hat die zuständige Dienststelle innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden, ob die betreffenden Objekte ins Denkmalverzeichnis einzutragen oder ob die provisorischen Massnahmen wieder aufzuheben sind. *
4 SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 Gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209), wurde in den
§§ 2, 3, 5, 11–13, 16, 17 und 19 die Bezeichnung «Bildungs- und Kulturdepartement» durch die Bezeichnung «zuständige Dienststelle» ersetzt.
6 Gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209), wurden in
den §§ 2, 13, 14, 15 und 17 die Bezeichnungen «Organe der Denkmalpflege», «Denkmalpfleger»
und «Kantonsarchäologe» durch die Bezeichnung «zuständige Dienststelle» ersetzt.
4 Nr. 595

## § 4 {#par_4}

II. Immobilien
1. Anmerkung im Grundbuch; Anzeige von Handänderungen;
Kennzeichnung
1 Werden Grundstücke oder Bestandteile oder Zubehör von solchen ins Denkmalverzeichnis aufgenommen, so ist im Grundbuch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne von § 5 anzumerken.
2 Das Grundbuchamt hat der zuständigen Dienststelle Handänderungen solcher Grundstücke mitzuteilen. *
3 Die im Denkmalverzeichnis eingetragenen Immobilien können im Einverständnis mit
dem Eigentümer durch eine Tafel oder Inschrift gekennzeichnet werden.
§ 5 2. Eigentumsbeschränkungen
1 Im Denkmalverzeichnis eingetragene Immobilien dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Dienststelle weder renoviert, verändert, beseitigt, zerstört noch sonstwie in ihrer
Wirkung beeinträchtigt werden. Sie sind so zu erhalten, dass ihr Bestand dauernd gesichert ist.
2 Die zuständige Dienststelle ist berechtigt, die bewilligten Arbeiten zu kontrollieren. *
3 Unter Denkmalschutz gestellte Bauten und Anlagen des Staates und der Gemeinden
können, wenn ihre besondere Bedeutung es rechtfertigt, der Allgemeinheit zugänglich
gemacht werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Regierungsrates oder, bei den
einer Gemeinde gehörenden Objekten, der Gemeinde. *
4 Im Denkmalverzeichnis eingetragene Bauten und Anlagen, die im privaten Eigentum
stehen, können durch Dienstbarkeitsverträge mit dem Eigentümer öffentlich zugänglich
gemacht werden. Durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung kann dies nur
ausnahmsweise bei unbewohnten Bauten geschehen, wenn ein ausserordentliches öffentliches Interesse besteht.
§ 6 3. Entschädigung des Grundeigentümers und Beiträge
1 Eigentumsbeschränkungen gemäss § 5, die einer Enteignung gleichkommen, sind vom
Staat voll zu entschädigen. *
2 An die Kosten der Erhaltung und der Renovation von Immobilien, die im kantonalen
Denkmalverzeichnis eingetragen sind, leistet der Staat Beiträge, soweit über die ordentlichen Unterhaltskosten hinaus Mehraufwendungen entstehen.
3 Die Beiträge nach Absatz 2 werden vom Regierungsrat nach Anhören des Eigentümers
und der Denkmalkommission festgesetzt. *
4 Wenn der Eigentümer eine Entschädigung nach Absatz 1 fordert, unterbreitet ihm der
Regierungsrat einen Vorschlag. Wenn keine Einigung zustande kommt, wird die Entschädigung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 2 im Schätzungsverfahren
nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. *
Nr. 595 5
§ 7 * …
§ 8 5. Berücksichtigung bei der Katasterschatzung
1 Hat eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gemäss § 5 eine Wertverminderung des Grundstückes zur Folge, so ist diese bei der Festsetzung der Katasterschatzung
zu berücksichtigen.
§ 9 III. Mobilien
1. Besondere Voraussetzungen für den Schutz
1 Bewegliche Kulturdenkmäler werden, sofern im übrigen die Voraussetzungen von § 2
erfüllt sind, nur dann ins kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen, wenn ihre Herkunft aus dem Kanton Luzern feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen
ist, oder wenn sie ein einheimischer Künstler geschaffen hat.
2 Der Denkmalschutz bezieht sich auch auf Mobilien, die trotz fremder Herkunft mit der
einheimischen Vergangenheit so eng verbunden sind, dass ihr Verlust eine wesentliche
Einbusse für die Allgemeinheit bedeuten würde.
3 Private Sammlungen von Kulturdenkmälern werden nicht als solche ins Denkmalverzeichnis aufgenommen, sondern nur einzelne Gegenstände, für welche die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.
§ 10 2. Schutz gefährdeter Mobilien
1 Sind eingetragene Mobilien der Gefahr der Beeinträchtigung, des Zerfalls, der Zerstörung oder des Verlustes ausgesetzt, so ist der Eigentümer durch die zuständige Dienststelle aufzufordern, sie innert angemessener Frist nach ihren Weisungen zu schützen.
Tut er das nicht oder ist er hiezu nach den gegebenen Verhältnissen nicht in der Lage, so
hat die zuständige Dienststelle das Recht, die Aufbewahrung des Gegenstandes an einem
geeigneten, wenn möglich allgemein zugänglichen Orte anzuordnen und zu seiner Erhaltung die erforderlichen Vorkehren zu treffen. *
2 An die Kosten der Erhaltung solcher Objekte leistet der Staat Beiträge, wie sie in § 6
vorgesehen sind. *
3 An die Stelle der in Absatz 1 genannten Massnahmen tritt auf Verlangen des Eigentümers der Erwerb der gefährdeten Gegenstände gemäss § 11.
6 Nr. 595
§ 11 3. Erwerbsrecht des Staates oder der Gemeinden bei Veräusserungen
1 Wird ein durch Eintrag im kantonalen Denkmalverzeichnis geschützter beweglicher
Gegenstand veräussert (Verkauf, freiwillige Versteigerung, Tausch, Schenkung), so ist
der Staat befugt, ihn zum Verkehrswert zu erwerben. Ausgenommen ist die Veräusserung an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, an einen Verwandten, an Verschwägerte oder an Geschwister des eingetragenen Partners des Veräusserers, sofern
diese im Kanton Luzern Wohnsitz haben. Der Veräusserer hat die zuständige Dienststelle zu benachrichtigen. Kommt mit dem Veräusserer keine Einigung zustande, so wird
die vom Staat zu leistende Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. *
2 Der Staat kann das in Absatz 1 umschriebene Erwerbsrecht einer Einwohner- oder
Kirchgemeinde oder einer Korporation7 abtreten. Er soll einer Gemeinde oder einer Korporation das Vorrecht dann einräumen, wenn diese am Gegenstand ein besonderes Interesse hat und Gewähr für zweckentsprechende Aufbewahrung und Erhaltung bietet. Die
zuständige Dienststelle beschliesst hierüber auf den Antrag der Denkmalkommission. *
3 Machen die berechtigten Gemeinwesen, nachdem sie von der beabsichtigten Veräusserung Kenntnis erhielten, das Erwerbsrecht innerhalb eines Monates nicht geltend, so fällt
es dahin.
4 Veräusserungen, die der zuständigen Dienststelle nicht angezeigt werden, sind ungültig.
§ 12 4. Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton
1 Die Ausfuhr eines eingetragenen beweglichen Denkmals aus dem Kantonsgebiet ist in
jedem Falle der zuständigen Dienststelle anzuzeigen.
§ 13 IV. Bodenaltertümer
1. Eigentum der Bodenfunde, Meldepflicht
1 Für Bodenfunde (Schätze und wissenschaftliche Gegenstände) gelten die Vorschriften
der Artikel 723 und 724 ZGB8.
2 Der Finder oder Entdecker hat den Fund unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, die
die zuständige Dienststelle benachrichtigt. *
3 Behörden und Beamte des Staates und der Gemeinden, besonders die Polizei, haben alle Wahrnehmungen über Bodenfunde der zuständigen Dienststelle mitzuteilen.
§ 13a * 2. Archäologisches Fundstelleninventar
1 Die zuständige Dienststelle erfasst die archäologischen Fundstellen in einem Inventar.
7 Gemäss Gesetz über die Korporationen vom 9. Dezember 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2014
(G 2014 53), wurde die Bezeichnung «Korporationsgemeinde» durch «Korporation» ersetzt.
8 SR 210
Nr. 595 7
2 Das archäologische Fundstelleninventar enthält eine Beschreibung der Fundstellen und
Aussagen über die erforderlichen Schutzmassnahmen. Es ist öffentlich und laufend
nachzuführen.
3 Sind im Inventar eingetragene Fundstellen von Planungen oder Baubewilligungen
betroffen, ist die zuständige Dienststelle in das Verfahren einzubeziehen. Eingriffe in
eingetragene Fundstellen sind von der zuständigen Dienststelle zu bewilligen. Die Bewilligung ist gebührenfrei. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Planungs- und
Baugesetzes.
4 Eigentümer und andere Berechtigte haben der zuständigen Dienststelle den Zugang zu
ihren Grundstücken zu gewähren. § 1b kommt sinngemäss zur Anwendung.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
§ 14 3. Verhalten bei Bau- und Grabarbeiten
1 Stösst man bei Bau- und Grabarbeiten auf Bodenaltertümer, so haben Entdecker, Bauherr, Bauleiter und Unternehmer sofort die Gemeinde und diese die zuständige Dienststelle zu benachrichtigen. *
2 Eine Fachperson der zuständigen Dienststelle begibt sich umgehend vor Ort und trifft
die zur Bergung und Verwahrung des Fundes sachgemässen Anordnungen. *
3 Bis die zuständige Dienststelle die Fundstelle freigibt, sind sämtliche von der Dienststelle nicht autorisierten Arbeiten untersagt. Diese Verpflichtung erlischt innert 5 Tagen
seit der Benachrichtigung. *
§ 15 4. Grabungsschutzgebiete
1 Gebiete, in denen Bodenaltertümer vorhanden sind, können zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden.
2 Grabungsschutzgebiete dürfen nicht verändert, insbesondere weder aufgefüllt noch
überbaut werden, bevor sie von der zuständigen Dienststelle freigegeben werden.
3 Dabei findet § 6 sinngemässe Anwendung.
4 Hat der Staat binnen einer Schutzzeit von einem Jahr nicht das Enteignungsverfahren
eingeleitet, so fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, sofern nicht auf dem Verhandlungswege eine längere Frist vereinbart wurde.
§ 16 5. Grabungsrecht
1 Das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern bedarf der Bewilligung der zuständigen Dienststelle.
2 Eigentümer und andere Berechtigte haben der zuständigen Dienststelle und den von ihr
beigezogenen Personen Grabungsarbeiten auf ihren Grundstücken zu gestatten. *
8 Nr. 595
3 Entsteht bei Grabungsarbeiten nach Absatz 2 ein Sachschaden, ist er zu ersetzen.
Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, wird sie im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. Im Übrigen und für widerrechtlich zugefügte Schäden gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes. *
§ 17 6. Aufbewahrung der Funde
1 Bodenfunde sind in staatlichen Sammlungen oder in regionalen und lokalen Museen
aufzubewahren. Die Zuweisung von Neufunden erfolgt durch die zuständige Dienststelle.
2 Wenn es im Interesse der Forschung liegt und Gewähr für sachgemässe Aufbewahrung
und Erhaltung geboten ist, können Bodenfunde ausnahmsweise auch als Leihgaben in
privaten Sammlungen belassen werden.
3 Über alle Bodenfunde in öffentlichem und privatem Besitz steht der zuständigen
Dienststelle ein Aufsichtsrecht zu.
4 Die zuständige Dienststelle hat durch Beratungen und Anordnungen dafür zu sorgen,
dass die Bodenfunde inventarisiert, soweit nötig instandgestellt und konserviert, sachgemäss gepflegt und aufbewahrt werden.
§ 18 D. Organisation
I. Zuständigkeit
1 Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig:
a. der Regierungsrat;
b. das Bildungs- und Kulturdepartement9;
c. * die Gemeinderäte, sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts
anderes geregelt haben;
d. die Denkmalkommission;
e. * die zuständige Dienststelle.
f. * …
§ 19 * 1. Gemeinden
1 Die Gemeinden haben neben den Aufgaben und Befugnissen gemäss den §§ 2, 3, 5 und
13 die Pflicht, beim Vollzug dieses Gesetzes mitzuwirken, indem sie Verhältnisse und
Vorgänge, die Massnahmen zum Schutz von Kulturdenkmälern als notwendig erscheinen lassen, sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unverzüglich der zuständigen
Dienststelle zur Kenntnis bringen.
9 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003
(G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Bildungs-
und Kulturdepartement» ersetzt.
Nr. 595 9
§ 20 * 2. Denkmalkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Denkmalkommission von fünf bis sieben Mitgliedern.
Sie setzt sich aus Vertretern der Politik, der Grundeigentümer und aus Fachpersonen zusammen. Die Denkmalkommission berät die zuständige Dienststelle, das Bildungs- und
Kulturdepartement und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege
und Archäologie und ist insbesondere im Zusammenhang mit Unterschutzstellungen und
deren Folgegeschäften sowie mit grösseren wissenschaftlichen Ausgrabungen anzuhören.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
§ 21 * 3. Zuständige Dienststelle
1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle
a. ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz und Verordnung
nicht anderen Organen übertragen sind,
b. berät Eigentümer und Fachpersonen im Rahmen der Erhaltung von Kulturdenkmälern unentgeltlich.
§ 22 * II. Finanzierung
1. Sachausgaben
1 Nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Mittel unterstützt der Staat die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern und die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, Dokumentationen und Ausgrabungen.
2 Die Höhe der eingesetzten Mittel richtet sich nach der künstlerischen, wissenschaftlichen und typologischen Bedeutung der betroffenen Kulturdenkmäler sowie nach Art
und Umfang der Arbeiten und Untersuchungen.
§ 23 * …
§ 24 * …
§ 25 IV. Verzicht auf Massnahmen
1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Denkmalkommission von der Durchführung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Massnahme absehen, wenn diese im Hinblick auf die Bedeutung des Objektes unverhältnismässig hohe Aufwendungen erfordern
würde.
10 Nr. 595
§ 25a * V. Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vorschriften des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197210 Beschwerde geführt werden.
§ 26 VI. Schlussbestimmung
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1960 in Kraft und ist zu veröffentlichen11.
10 SRL Nr. 40
11 Dieses Gesetz wurde am 12. März 1960 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1960 236). Die Referendumsfrist lief am 21. April 1960 unbenützt ab (K 1960 430).
Nr. 595 11
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 08.03.1960 01.05.1960 Erstfassung G XVI 1
Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 1 06.04.2009 01.08.2009 geändert G 2009 209
§ 1a 06.04.2009 01.08.2009 eingefügt G 2009 209
§ 1b 06.04.2009 01.08.2009 eingefügt G 2009 209
§ 1c 06.04.2009 01.08.2009 eingefügt G 2009 209
§ 2 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 3 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 3 Abs. 3 06.04.2009 01.08.2009 geändert G 2009 209
§ 4 Abs. 2 06.04.2009 01.08.2009 geändert G 2009 209
§ 5 Abs. 2 06.04.2009 01.08.2009 geändert G 2009 209
§ 5 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 6 Abs. 1 06.04.2009 01.08.2009 geändert G 2009 209
§ 6 Abs. 3 03.07.1972 01.01.1973 geändert G XVIII 193
§ 6 Abs. 4 03.07.1972 01.01.1973 geändert G XVIII 193
§ 7 10.09.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 342
§ 10 Abs. 1 06.04.2009 01.08.2009 geändert G 2009 209
§ 10 Abs. 2 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 11 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 316
§ 11 Abs. 2 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 13 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 13a 06.04.2009 01.08.2009 eingefügt G 2009 209
§ 14 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 14 Abs. 2 06.04.2009 01.08.2009 geändert G 2009 209
§ 14 Abs. 3 06.04.2009 01.08.2009 geändert G 2009 209
§ 16 Abs. 2 06.04.2009 01.08.2009 geändert G 2009 209
§ 16 Abs. 3 06.04.2009 01.08.2009 eingefügt G 2009 209
§ 18 Abs. 1, c. 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 18 Abs. 1, e. 06.04.2009 01.08.2009 geändert G 2009 209
§ 18 Abs. 1, f. 06.04.2009 01.08.2009 aufgehoben G 2009 209
§ 19 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 20 06.04.2009 01.08.2009 geändert G 2009 209
§ 21 06.04.2009 01.08.2009 geändert G 2009 209
§ 22 06.04.2009 01.08.2009 geändert G 2009 209
§ 23 06.04.2009 01.08.2009 aufgehoben G 2009 209
§ 24 03.07.1972 01.01.1973 aufgehoben G XVIII 193
§ 25a 06.04.2009 01.08.2009 eingefügt G 2009 209
12 Nr. 595
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.03.1960 01.05.1960 Erlass Erstfassung G XVI 1
03.07.1972 01.01.1973 § 6 Abs. 3 geändert G XVIII 193
03.07.1972 01.01.1973 § 6 Abs. 4 geändert G XVIII 193
03.07.1972 01.01.1973 § 24 aufgehoben G XVIII 193
11.09.2006 01.01.2007 § 11 Abs. 1 geändert G 2006 316
19.03.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 1, c. geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 19 geändert G 2007 108
10.09.2007 01.01.2008 § 7 aufgehoben G 2007 342
10.09.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 2 geändert G 2007 342
28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 11 Abs. 2 geändert G 2008 294
06.04.2009 01.08.2009 § 1 geändert G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 1a eingefügt G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 1b eingefügt G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 1c eingefügt G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 3 Abs. 3 geändert G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 4 Abs. 2 geändert G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 5 Abs. 2 geändert G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 6 Abs. 1 geändert G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 10 Abs. 1 geändert G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 13a eingefügt G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 14 Abs. 2 geändert G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 14 Abs. 3 geändert G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 16 Abs. 2 geändert G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 16 Abs. 3 eingefügt G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 18 Abs. 1, e. geändert G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 18 Abs. 1, f. aufgehoben G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 20 geändert G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 21 geändert G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 22 geändert G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 23 aufgehoben G 2009 209
06.04.2009 01.08.2009 § 25a eingefügt G 2009 209
