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title: "Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter"
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provisions: 11
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# Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter

## § 1 {#par_1}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
1. nimmt Stellung zur Aufnahme und Entlassung von Kulturgütern in
die Inventare, die durch den Bund erstellt werden (A- und B-
Objekte);
2. verfügt das Inventar der Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-
Objekte);
3. beschliesst die Errichtung und den Betrieb von Kulturgüterschutzräumen;
4. sorgt für die Koordination mit anderen Kantonen und dem Bund.

## § 2 {#par_2}

Direktion
1 Die Direktion entscheidet:
1. im Streitfalle über die Kostentragung gemäss Art. 11 und 12
kKGSG2);
2. über die Gewährung von Kantonsbeiträgen an bauliche Massnahmen gemäss Art. 13 ff. kKGSG;
3. über den ganzen oder teilweisen Erlass der Rückerstattung gemäss Art. 15 Abs. 3 kKGSG;
1) NG 322.1
2) NG 322.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
322.11
4. im Rahmen der bewilligten Kredite über den Beizug von privaten
Organisationen und Fachkräften für den Vollzug von Aufgaben
des Kulturgüterschutzes.
2 Sie kann im Rahmen der bewilligten Kredite mit Eigentümerinnen und
Eigentümern beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzern von Kulturgütern Vereinbarungen über den Schutz und die Sicherung von Kulturgütern abschliessen.
3 Sie kann gestützt auf Art. 9 Abs. 1 kKGSG Massnahmen für den
Schutz von Kulturgütern verbindlich vorschreiben.

## § 3 {#par_3}

Amt
1 Das Amt ist die Fachstelle für Kulturgüterschutz gemäss Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG)3).
2 Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Kulturgüterschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz
übertragen sind.
3 Das Amt hat insbesondere folgende Aufgaben; es:
1. erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Denkmalpflege und weiteren fachkundigen Instanzen, den Eigentümerinnen
und Eigentümern sowie den Besitzerinnen und Besitzern der Kulturgüter die erforderlichen Grundlagen für die Inventare der Kulturgüter;
2. überprüft die Inventare der Kulturgüter mindestens alle 15 Jahre
umfassend, soweit nicht der Bund zuständig ist;
3. erstellt die Sicherstellungsdokumente und überprüft diese regelmässig;
4. erstellt die Sicherheitskopien und sorgt für deren Aufbewahrung;
5. erstellt in Zusammenarbeit mit der kantonalen Zivilschutzorganisation und weiteren fachkundigen Instanzen die Schutzmassnahmenplanung gemäss Art. 5 kKGSG4);
6. überwacht die Errichtung von Kulturgüterschutzräumen für Kulturgüter;
7. sorgt für die Kennzeichnung der Kulturgüter nach den Vorgaben
des Bundes;
8. kontrolliert die getroffenen Schutzmassnahmen;
9. ist die Meldestelle im Sinne von Art. 10 Abs. 2 kKGSG;
3) SR 520.3
4) NG 322.1
322.11
10. sorgt für die fachgerechte Aus- und Weiterbildung des Personals
für den Kulturgüterschutz;
11. berät die für den Schutz der Kulturgüter Verantwortlichen in Fachfragen;
12. informiert die Bevölkerung über Sinn und Zweck der Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter.

## § 4 {#par_4}

Kantonale Zivilschutzorganisation
1 Die kantonale Zivilschutzorganisation unterstützt das Amt in dessen
Aufgaben.
2 In der Schutzmassnahmenplanung ist zu regeln, wann und durch wen
die kantonale Zivilschutzorganisation bei Bedrohung eines Kulturguts
aufzubieten ist.
2 Massnahmen und Mittel

## § 5 {#par_5}

Unterhalt, Nachführung
1 Der Unterhalt und die Nachführung von Sicherstellungsdokumentationen und fotographischen Sicherheitskopien richten sich nach Art. 5 der
Verordnung über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV)5).
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Besitzerinnen
und Besitzer der Kulturgüterschutzräume haben dafür zu sorgen, dass
diese unterhalten und so verwendet werden, dass sie jederzeit innert
kürzester Frist dem Kulturgüterschutz dienstbar gemacht werden können.
3 Kantonsbeiträge

## § 6 {#par_6}

Gesuch
1 Das Gesuch um Kantonsbeiträge für bauliche und technische Schutzmassnahmen ist beim Amt einzureichen.
2 Das Amt entscheidet über das Gesuch. Es legt die beitragsberechtigen
Schutzmassnahmen und den maximalen Beitrag in einer Verfügung
fest.
5) SR 520.31
322.11

## § 7 {#par_7}

Höhe des Kantonsbeitrages
1. beitragsberechtigte Baukosten, Vorteilsanrechnung
1 Als beitragsberechtigte Kosten für bauliche und technische Schutzmassnahmen gemäss Art. 13 kKGSG6) gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Projektierung und Bauausführung unter Ausschluss der
Kosten für:
1. den Erwerb von Grundstücken und Rechten;
2. Entschädigungen an Dritte;
3. Umgebungsarbeiten ohne erhebliche Schutzfunktion;
4. Bauzinsen und Gebühren.
2 Bei der Berechnung der beitragsberechtigten Kosten werden insbesondere abgezogen:
1. Beiträge, die gestützt auf andere gesetzliche Grundlagen für die
Schutzmassnahme gewährt wurden;
2. kostenmässige Vorteile, welche die Durchführung der Schutzmassnahmen voraussichtlich einbringt.

## § 8 {#par_8}

2. Abrechnung
1 Die endgültige Beitragshöhe wird aufgrund der Schlussabrechnung ermittelt und verfügt.
2 Der Abrechnung sind alle Rechnungs- und Quittungsbelege im Original beizulegen.
3 Bei baulichen oder technischen Schutzmassnahmen, deren Baukosten
unverhältnismässig hoch ausgefallen sind, hat der Kanton die Beiträge
auf eine angemessene Höhe zu reduzieren.

## § 9 {#par_9}

3. Auszahlung
1 Soweit die Auszahlungsmodalitäten nicht durch Bundesrecht festgelegt sind, erfolgt die Auszahlung nach der Abnahme der Schutzanlage
oder Schutzeinrichtung, sofern auch die vollständige Abrechnung vorliegt.
2 Auf Gesuch hin werden nach erfolgtem Nachweis der ausgeführten
Arbeiten Teilzahlungen bis höchstens 80 Prozent des zugesicherten
Kantonsbeitrages ausgerichtet.
6) NG 322.1
322.11
4 Schlussbestimmungen

## § 10 {#par_10}

Änderung bisherigen Rechts
1 Der Anhang der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung, RRV)7) wird wie folgt geändert: …

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
7) NG 152.11
322.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2020, 1837
322.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.09.2020 01.01.2021 Erstfassung A 2020, 1837
