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title: "Zusatzabkommen zu der Vereinbarung vom 10./15. Dezember 1909 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen"
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# Zusatzabkommen zu der Vereinbarung vom 10./15. Dezember 1909 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen

## Zusatzabkommen zu der Vereinbarung vom 10./15. Dezember 1909 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen {#text}

0.818.691.361
BS 12 470
Originaltext
Zusatzabkommen
zu der Vereinbarung vom 10./15. Dezember 1909
zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche
über die gegenseitige Anerkennung von LeichenpässenAbgeschlossen am 28. August 1911
In Kraft getreten am 1. Januar 1912
Zwischen dem Bundesrate der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kaiserlich Deutschen Regierung ist zur Ergänzung der Vereinbarung vom 10./15. Dezember 1909 über die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen nachstehendes Zusatzabkommen getroffen worden:
Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 10./15. Dezember 1909 über die in der Schweiz und im Deutschen Reiche ausgestellten Leichenpässe finden auf Leichenpässe, die von den zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretern des Deutschen Reichs in einem dritten Staate, sowie von den zuständigen Behörden der deutschen Schutzgebiete, desgleichen auf Leichenpässe, die von den zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretern der Schweiz in einem dritten Staate ausgestellt sind, vorbehaltlich der folgenden abändernden Bestimmungen entsprechende Anwendung:1. Die zur Ausstellung von Leichenpässen zuständigen Behörden, auf die sich das Zusatzabkommen beziehen soll, sind in der Anlage aufgeführt. Änderungen werden sich die beteiligten Regierungen gegenseitig bekanntgeben.
2. Soweit die zu Nr. 3a, b der Vereinbarung vom 10./15. Dezember 1909 bezeichneten Nachweise mangels entsprechender Behörden oder behördlicher Einrichtungen am Ausstellungsorte nicht zu erlangen sind, sollen andere geeignete, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Nachweise zugelassen werden. – Die zu Nr. 3c ebenda für besondere Fälle getroffenen Ausnahmebestimmungen sollen als Regel beobachtet werden.
Dieses Zusatzabkommen tritt am 1. Januar 1912 in Kraft; im Falle der Kündigung der Vereinbarung vom 10./15. Dezember 1909 tritt es gleichzeitig mit dieser ausser Kraft.
Bern, den 28. August 1911
Ruchet
v. Bülow
SR 0.818.691.36
SR 0.818.691.36
Die in der AS als Anlage zu diesem Abkommen veröffentlichten Verzeichnisse der zuständigen Behörden wurden nicht nachgeführt. Die überholten Verzeichnisse werden daher in diese Sammlung nicht mehr wiedergegeben.
SR 0.818.691.36
