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title: "Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (VO BZZL)"
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provisions: 20
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# Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (VO BZZL)

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Diese Verordnung regelt:
a. die befristete Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen;
b. das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot.

## Art. 2 {#art_2}

Die Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüsse bezwecken,
dass Personen mit Zusatzleistungen zur AHV trotz Betreuungs-
und Hilfsbedarf weiter zu Hause wohnen und verfrühte Heimeintritte vermieden werden können.

## Art. 3 B. Voraussetzungen für Zuschüsse {#art_3}

1 Zuschüsse gemäss dieser Verordnung werden für die
Finanzierung von einfachen und zweckmässigen Betreuungsleistungen und Hilfsmitteln entrichtet, wenn der entsprechende
persönliche Bedarf vorgängig abgeklärt wurde.
2 Keine Zuschüsse werden entrichtet, soweit Leistungen von
Versicherungen inklusive der Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten gemäss § 1 Abs. 1 lit. a Zusatzleistungsgesetz3 die Kosten decken.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 955 vom 5. Oktober 2022.
3 vom 7. Februar 1971, LS 831.3.
Gegenstand
Zweck
Grundsatz
2Verordnung über die Erprobung von Betreuungs-
und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen
und -Rentner mit Zusatzleistungen (VO BZZL)
831.300

## Art. 4 {#art_4}

Zuschussberechtigt sind Personen, die:
a. zu Hause leben;
b. zur Erhaltung ihrer Wohnautonomie auf die Betreuung durch
Dritte oder auf Hilfsmittel angewiesen sind;
c. persönlichen Bedarf an Betreuung durch Dritte oder an
Hilfsmitteln haben;
d. Zusatzleistungen zur AHV beziehen; und
e. zum Zeitpunkt der Gesuchstellung und seit mindestens fünf
Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben.

## Art. 5 {#art_5}

Zuschüsse werden höchstens in folgender Höhe geleistet:
a. Fr. 9600.– pro Kalenderjahr an die effektiven Kosten der
Betreuung;
b. Fr. 3000.– für einen Zeitraum von drei Jahren an die effektiven Kosten für Hilfsmittel.

## Art. 6 C. Information, Beratung und Unterstützung {#art_6}

Die zuständigen Stellen informieren über die möglichen
Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüsse.

## Art. 7 {#art_7}

Die zuständigen Stellen unterstützen und beraten die begünstigten Personen bei der Suche nach einer geeigneten Leistungserbringerin oder einem geeigneten Leistungserbringer.

## Art. 8 D. Verfahren {#art_8}

Die zuständige Stelle prüft den Bedarf mit einer Abklärung vor Ort (Hausbesuch).

## Art. 9 {#art_9}

1 Die für die Abklärung zuständige Stelle erstellt eine Bedarfsempfehlung zuhanden der Vollzugstelle.
2 Die Bedarfsempfehlung hält die empfohlenen Massnahmen
und den dafür erforderlichen Stundenaufwand fest.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die gesuchstellende Person kann die Abklärung mündlich oder schriftlich einleiten.
2 Die Bedarfsabklärung wird bei wiederkehrenden Massnahmen
regelmässig überprüft.
3 Die erste Überprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach der Bedarfsabklärung.
Berechtigte
Personen
Höchstbeträge
Information
Beratung und
Unterstützung
Prüfung persönlicher Bedarf
a. Grundsatz
b. Bedarfsempfehlung
c. Einleitung
3Verordnung über die Erprobung von Betreuungs-
und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen
und -Rentner mit Zusatzleistungen (VO BZZL)
831.300

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Vollzugsstelle prüft die Angaben und die Zuschussberechtigung.
2 Sie erteilt zugunsten der berechtigten Person eine Kostengutsprache, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

## Art. 12 {#art_12}

Die Kostengutsprache legt insbesondere fest:
a. die zuschussberechtigten Betreuungsleistungen und Hilfsmittel;
b. die maximal vergütbaren Stundenansätze für die jeweiligen
Betreuungsleistungen;
c. die Höchstbeiträge an die Hilfsmittelkosten.

## Art. 13 {#art_13}

Die Vollzugsstelle stellt eine Verfügung aus, wenn das
Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt wird.

## Art. 14 {#art_14}

Die Vollzugsstelle zahlt die Zuschüsse ganz oder anteilsmässig aus, soweit:
a. die geltend gemachten Kosten die Kostengutsprache nicht
übersteigen;
b. die Abrechnungen und die Belege vollständig vorliegen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die begünstigte Person reicht die Abrechnungen und
Belege innert 180 Tagen nach Erhalt ein.
2 Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch auf Auszahlung
der Zuschüsse.

## Art. 16 {#art_16}

Die Auszahlung erfolgt innert dreissig Tagen nach Vorlage der Abrechnungen und Belege.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die begünstigte Person kann die Vollzugsstelle ermächtigen, die Auszahlung direkt an die Leistungserbringerin oder an
den Leistungserbringer vorzunehmen.
2 Die Vollzugstelle kann die Auszahlung an Dritte ablehnen, wenn
dieses Vorgehen zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand
führt.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die begünstigte Person ist zur Rückerstattung ausbezahlter Zuschüsse verpflichtet, wenn sie:
a. die Zuschüsse mit unwahren oder unvollständigen Informationen erwirkt hat;
b. massgebliche Tatsachen verschwiegen oder nicht gemeldet hat.
Gesuchsprüfung
Kostengutsprache
Verfügung
Auszahlung
a. Abrechnung
und Belege
b. Einreichungsfrist
c. Bearbeitungsfrist
d. Zahlung
an Dritte
Rückerstattung
4Verordnung über die Erprobung von Betreuungs-
und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen
und -Rentner mit Zusatzleistungen (VO BZZL)
831.300
2 Die Vollzugsstelle erlässt eine Verfügung über die Rückerstattung; die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage ab Rechtskraft.
3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die
Vollzugsstelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf
Jahre nach der Auszahlung der einzelnen Leistung.

## Art. 19 E. Schlussbestimmungen {#art_19}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.4

## Art. 20 {#art_20}

Die Verordnung gilt bis längstens 31. Dezember 2026.
4 Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 3541/2023).
Inkrafttreten
Geltungsdauer
