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title: "Verordnung über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich"
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provisions: 24
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# Verordnung über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Aufnahmeprüfung an der Universität Zürich (UZH).

## § 2 Ausführungsbestimmungen {#par_2}

Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zu
dieser Verordnung.
Prüfungsziele

## § 3 und -inhalte {#par_3}

Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer der
Aufnahmeprüfung richten sich im Wesentlichen nach den von der
Schweizerischen Maturitätskommission erlassenen Richtlinien für die
schweizerische Maturitätsprüfung.

## § 4 Zulassungsvoraussetzungen {#par_4}

1 Zur Aufnahmeprüfung kann nur zugelassen werden, wer bis
zu dem auf die Aufnahmeprüfung folgenden 31. Dezember das 18. Altersjahr zurücklegen wird. In begründeten Fällen kann die Abteilung
Studierende nach Rücksprache mit der Zulassungskommission Ausnahmen bewilligen.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, deren Erst- oder Hauptsprache
nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zu erbringen.
3 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 2
geregelt.

## § 5 Organisation {#par_5}

1 Die Abteilung Studierende organisiert die Aufnahmeprüfung
in Rücksprache mit der Zulassungskommission.
2 Sie bestimmt die Prüfenden sowie die Expertinnen und Experten.
Diese verfügen in der Regel über ein von der Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen.

## § 6 Datenschutz {#par_6}

1 Die UZH bearbeitet Daten von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit und solange dies für die
Umsetzung dieser Verordnung erforderlich ist.
415.311 V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich
2 Es sind dies insbesondere die Identitätsdaten der Kandidatinnen
und Kandidaten wie Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und
Nationalität, die Kontaktdaten sowie die Daten zur Vorbildung und zu
den gewählten Prüfungsgebieten.

## § 7 Nachteilsausgleich {#par_7}

1 Kandidatinnen und Kandidaten mit einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit können mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Aufnahmeprüfung gemäss § 8 ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen.
2 Dem Gesuch ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen, aus dem hervorgeht, wie sich die Behinderung oder die chronische Krankheit auf
die Aufnahmeprüfung auswirkt.
3 Über die Gewährung nachteilsausgleichender Massnahmen entscheidet die Abteilung Studierende nach Rücksprache mit der Fachstelle Studium und Behinderung.
B. Anmeldung und Abmeldung

## § 8 Anmeldung {#par_8}

1 Für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist eine fristgerechte Anmeldung bei der Abteilung Studierende erforderlich.
2 Mit der Anmeldung einzureichen sind insbesondere:
1. Unterlagen zur Identität und Vorbildung,
2. ein allfälliger Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäss § 4 Abs. 2,
3. ein allfälliges Gesuch um Nachteilsausgleich gemäss § 7 Abs. 1.
3 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 2
geregelt.
Gebühr für

## § 9 die Aufnahmeprüfung {#par_9}

1 Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt Fr. 800.
2 Bei Wiederholung der Aufnahmeprüfung ist die Gebühr gemäss
Abs. 1 erneut zu entrichten.
3 Die Zahlungs- und allfälligen Rückerstattungsmodalitäten werden
in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 2 geregelt.
Abmeldung von

## § 10 der Aufnahmeprüfung {#par_10}

1 Eine Abmeldung von der Aufnahmeprüfung ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich und muss schriftlich erfolgen.
2 Die Abmeldefrist wird in den Ausführungsbestimmungen gemäss
§ 2 geregelt.
3 Wird die Abmeldung nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Aufnahmeprüfung bei Nichterscheinen als nicht bestanden. Vorbehalten
sind §§ 11 und 17.
V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich 415.311
Verspätete

## § 11 Abmeldung {#par_11}

1 Tritt nach der Abmeldefrist gemäss § 10 Abs. 2 und vor
Beginn der Aufnahmeprüfung ein zwingender, unvorhergesehener und
unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dies der Abteilung Studierende umgehend mitzuteilen.
2 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldegesuch bis
spätestens drei Arbeitstage nach dem Beginn der Aufnahmeprüfung
zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis)
bei der Abteilung Studierende einzureichen.
3 Die Abteilung Studierende entscheidet über das Gesuch. Wird das
Gesuch nicht bewilligt, gilt die Aufnahmeprüfung bei Nichterscheinen
als nicht bestanden.
C. Prüfung

## § 12 Prüfungstermine {#par_12}

1 Die Aufnahmeprüfung findet einmal jährlich statt.
2 Die Aufnahmeprüfung dauert mindestens zwei und höchstens drei
Wochen.
3 Die Prüfungstermine werden in geeigneter Weise, insbesondere
auf der Website der UZH, veröffentlicht.

## § 13 Prüfungsfächer {#par_13}

1 Die Aufnahmeprüfung umfasst Prüfungen in neun Fächern
wie folgt:
1. Erstsprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch),
2. eine Zweitsprache aus Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch,
Latein, Griechisch, wobei die gemäss Ziff. 1 gewählte Sprache ausgeschlossen und Deutsch obligatorisch entweder unter Ziff. 1 oder
Ziff. 2 zu belegen ist,
3. Englisch,
4. Mathematik,
5. Geschichte,
6. vier Fächer aus den fünf Fächern Biologie, Physik, Chemie, Geografie, Wirtschaft und Recht, wovon ein Fach vertieft geprüft wird.
2 In den Fächern gemäss Ziff. 1–4 wird schriftlich und mündlich, in
den Fächern gemäss Ziff. 5 und 6 wird nur mündlich geprüft.
Prüfende sowie
Expertinnen

## § 14 und Experten {#par_14}

1 Prüfende erstellen die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen, führen die mündlichen Prüfungen durch und sind für die Korrekturen und Bewertungen verantwortlich.
2 Expertinnen und Experten überwachen und protokollieren die
mündlichen Prüfungen und nehmen Einsicht in die schriftlichen Prüfungen.
415.311 V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich
Zutritt zu den

## § 15 Prüfungen {#par_15}

Dritten ist der Zutritt zu den Prüfungen nur mit Bewilligung
der Abteilung Studierende gestattet.
Verhinderung,
Abbruch,

## § 16 unentschuldigtes Fernbleiben {#par_16}

1 Tritt während der Aufnahmeprüfung vor Beginn der Durchführung einer einzelnen Prüfung ein zwingender, unvorhersehbarer und
unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dies der Abteilung Studierende umgehend mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung einer Prüfung ein, ist dies der oder dem Prüfenden bzw. der Prüfungsaufsicht umgehend mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
Verfahren bei
Verhinderung,
Abbruch, unentschuldigtem

## § 17 Fernbleiben {#par_17}

1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens drei Arbeitstage nach dem Termin der betreffenden
Prüfung zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der Abteilung Studierende einzureichen.
2 Die Abteilung Studierende entscheidet über die Bewilligung des
Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt die Aufnahmeprüfung
als nicht bestanden.
3 In Zweifelsfällen kann die Abteilung Studierende eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
4 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Prüfung ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt die
Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.

## § 18 Bewertung {#par_18}

1 Für jedes Fach gemäss § 13 erteilen die oder der Prüfende
sowie die Expertin oder der Experte gemeinsam eine Note.
2 Die Leistung in jedem Fach wird mit ganzen und halben Noten
ausgedrückt. Dabei steht 6 für die beste, 1 für die schlechteste Leistung. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
3 In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wird, werden die Noten der beiden Prüfungen gemittelt, wobei Viertelnoten aufgerundet werden.
Bestehen

## § 19 der Aufnahmeprüfung {#par_19}

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt
der Noten der neun Prüfungsfächer mindestens 4 beträgt und wenn
keine Note unter 2, höchstens eine Note unter 3 und insgesamt höchstens drei Noten unter 4 vorliegen.
V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich 415.311
Unlauteres

## § 20 Verhalten {#par_20}

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und die unerlaubte Kommunikation mit Dritten.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.
3 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Abteilung Studierende in Rücksprache mit der Zulassungskommission vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Entscheid über

## § 21 die Aufnahmeprüfung {#par_21}

1 Nach Abschluss der Aufnahmeprüfung validiert die Zulassungskommission die Ergebnisse.
2 Die oder der Vorsitzende der Zulassungskommission unterzeichnet das Zeugnis.
Wiederholung

## § 22 der Aufnahmeprüfung {#par_22}

1 Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Für die Wiederholung kann eine andere Wahl der Prüfungsfächer
getroffen werden.
3 Wird die Aufnahmeprüfung wiederholt, müssen die Prüfungen in
den Fächern, in denen mindestens die Note 5 erzielt wurde, nicht wiederholt werden.

## § 23 D. Rechtsschutz {#par_23}

Anordnungen gemäss dieser Verordnung können mit Rekurs
bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

## § 24 E. Übergangsbestimmung {#par_24}

Kandidatinnen und Kandidaten, die gemäss Reglement über
die Aufnahmeprüfungen an die Universität Zürich vom 16. Dezember
2002 bereits einmal an der Aufnahmeprüfung teilgenommen haben,
müssen für die Wiederholung der Aufnahmeprüfung gemäss § 22 keinen Sprachnachweis gemäss § 4 Abs. 2 erbringen.
1 OS 76, 15; Begründung siehe ABl 2020-11-20.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2021.
