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title: "Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz"
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# Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz

## Art. 1 {#art_1}

Jagdhoheit
1 Die Jagd ist ein Hoheitsrecht des Kantons. Der Kanton hat im Rahmen
des Bundesrechtes das ausdrückliche Verfügungsrecht über die jagdbaren und geschützten Tiere.
2 Der Kanton bildet ein einziges Jagdgebiet.

## Art. 2 {#art_2}

Jagdsystem
1 Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.
2 Die Berechtigung zur Ausübung der Jagd wird durch Patente oder
Spezialbewilligungen erworben, die vom zuständigen Departement im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Ausführungsvorschriften für
das ganze Gebiet des Kantons ausgestellt werden.
1) GDB 101.0
2) BS 9, 544 (heute: BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und
Vögel [Jagdgesetz, JSG] vom 20. Juni 1986, SR 922.0)
OGS 1974, 69
651.1

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton hat die Aufgabe, das Jagdwesen zu organisieren und zu
überwachen, insbesondere:
a. die Jagdpolizei und die dazugehörende Wildhut durchzuführen;
b. einen gesunden Bestand des Wildes zu erhalten;
c. für die Erhaltung und eine tragbare Vermehrung der gefährdeten
Tierwelt zur sorgen;
d. den Lebensraum der freilebenden Tiere zu erhalten und zu verbessern;
e. den Wildbestand auf ein für die Land- und Forstwirtschaft erträgliches Mass zu beschränken;
f. das Grundeigentum vor Schädigung durch freilebende Tiere und
durch die Jagd angemessen zu schützen.

## Art. 4 {#art_4}

Behörden
1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er erlässt jedes Jahr die jagdpolizeilichen Vorschriften.
2 Das zuständige Departement als unmittelbare Vollzugsbehörde wird in
der Geschäftsordnung des Regierungsrates bestimmt.

## Art. 5 {#art_5}

Jagdkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Jagdkommission von sieben Mitgliedern.
Dieser Kommission gehört der zuständige Departementsvorsteher als Mitglied und Präsident von Amtes wegen an. Das Oberforstamt, der Naturschutz, die Landwirtschaft und die Kreise der Jägerschaft sollen in der
Kommission vertreten sein. Die Wildhüter nehmen in der Regel an den
Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil. Die Jagdvereine
haben für ihre Vertreter das unverbindliche Vorschlagsrecht.
2 Die Jagdkommission ist beratendes Organ des Regierungsrates und des
zuständigen Departements zur Begutachtung von Jagdfragen, insbesondere in Bezug auf die Ausführungsbestimmungen über die Jagd sowie
den Wild- und Vogelschutz.
651.1

## Art. 6 {#art_6}

Vollzugsverordnung
1 Der Kantonsrat erlässt eine Jagdverordnung, in welcher die erforderlichen Vorschriften über die Ausübung der Jagd sowie die Schutz- und
Schonbestimmungen enthalten sind und der Vollzug des Bundesgesetzes
geregelt wird. Er bestimmt die Patentarten und Gebühren sowie die Voraussetzungen über Erteilung, Verweigerung und Entzug der Patente und
Spezialbewilligungen.

## Art. 7 {#art_7}

Strafbestimmung
1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die dazugehörenden Erlasse des Kantonsrates, des Regierungsrates und des zuständigen Departements werden, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, mit Busse
bestraft. *
2 Fahrlässige Zuwiderhandlung ist strafbar.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Erlasse
1 Dieses Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundesrates.3)
2 Der Regierungsrat setzt das Datum des Inkrafttretens fest.4)
3 Alle damit in Widerspruch stehenden kantonalen Erlasse sind aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über
Jagd und Vogelschutz vom 4. April 19595) mit den seitherigen Abänderungen.

## Art. 9 {#art_9}

Vollzug
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
3) Vom Bundesrat am 20. August 1973 genehmigt
4) Vom Regierungsrat auf 1. August 1973 in Kraft gesetzt
5) OGS 1962, 13
651.1
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1974, 69
geändert durch
- das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des
Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober
2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61 und 76, OGS 2006, 91)
651.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.05.1973 01.08.1973 Erlass Erstfassung OGS 1974, 69
14.10.2005 01.01.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert OGS 2005, 61
651.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.05.1973 01.08.1973 Erstfassung OGS 1974, 69
Art. 7 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
