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title: "Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags"
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# Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

## Art. 1 {#art_1}

1. Im Einklang mit Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachstehend «Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz» genannt) tritt das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein» genannt) diesem Abkommen zu den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen bei.
2. Dieses Protokoll begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss den darin vorgesehenen Bestimmungen und Verfahren.

## Art. 2 {#art_2}

1. Die Bestimmungen:
− der Dublin-Verordnung;
− der Eurodac-Verordnung;
− der Eurodac-Durchführungsverordnung; und
− der Dublin-Durchführungsverordnung;
werden von Liechtenstein umgesetzt und im Rahmen seiner Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Schweiz angewendet.
2. Unbeschadet des Artikels 5 werden die Rechtsakte und Massnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen sowie die Entscheidungen, die nach den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren getroffen werden, von Liechtenstein ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.
3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schliessen Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die «Mitgliedstaaten» auch Liechtenstein ein.

## Art. 3 {#art_3}

Die Rechte und Pflichten nach Artikel 2, Artikel 3 Absätze 1–4, Artikel 5–7, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2, Artikel 9–11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz finden für Liechtenstein entsprechend Anwendung.

## Art. 4 {#art_4}

Ein Vertreter der Regierung Liechtensteins wird Mitglied des gemäss Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses.
Das Amt des Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses wird abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten von dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Kommission» genannt) und dem Vertreter der Regierung Liechtensteins bzw. der Schweiz wahrgenommen.

## Art. 5 {#art_5}

1. Nimmt der Rat der Europäischen Union Rechtsakte oder Massnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 2 an und werden Rechtsakte oder Massnahmen gemäss den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren angenommen, so werden diese Rechtsakte oder Massnahmen, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 vom selben Zeitpunkt an von den Mitgliedstaaten und Liechtenstein angewendet.
2. Die Kommission notifiziert Liechtenstein unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Massnahmen nach Absatz 1. Liechtenstein entscheidet, ob es deren Inhalt akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Massnahmen notifiziert.
3. Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Massnahme für Liechtenstein erst nach Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet es die Kommission davon zum Zeitpunkt der Notifizierung. Liechtenstein unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt Liechtenstein für die Notifizierung über eine Frist von höchstens 18 Monaten ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme für Liechtenstein vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet Liechtenstein den Inhalt des Rechtsakts oder der Massnahme, wenn möglich, vorläufig an.
4. Kann Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Massnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemeinsamen Ausschuss geprüft. Die Europäische Gemeinschaft kann in Bezug auf Liechtenstein diejenigen Massnahmen treffen, die verhältnismässig und notwendig sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit zu gewährleisten.
5. Akzeptiert Liechtenstein Rechtsakte und Massnahmen nach Absatz 1, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen Liechtenstein, der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
6. Dieses Protokoll wird ausgesetzt für den Fall, dass:
a) Liechtenstein seinen Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Massnahme nach Absatz 1, auf den beziehungsweise die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren;
b) Liechtenstein die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt; oder
c) Liechtenstein die Notifizierung nicht spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von 18 Monaten vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 3 sorgt.
7. Der Gemeinsame Ausschuss prüft die Angelegenheit, die zur Aussetzung geführt hat, und wirkt darauf hin, dass die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung oder der Ratifizierung binnen 90 Tagen behoben werden. Nach Prüfung aller weiteren Möglichkeiten zur Wahrung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Protokolls, einschliesslich der Möglichkeit, das Vorliegen gleichwertiger Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zur Kenntnis zu nehmen, kann der Ausschuss einstimmig die Wiedereinsetzung des Protokolls beschliessen. Bleibt das Protokoll jedoch nach 90 Tagen ausgesetzt, so gilt es als beendet.

## Art. 6 {#art_6}

Was die Verwaltungskosten und die operativen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Eurodac-Zentraleinheit betrifft, so leistet Liechtenstein an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einen Beitrag von 0,071 Prozent eines vorläufigen Referenzbetrags von 11 675 000 EUR und ab dem Haushaltsjahr 2004 jährlich einen Beitrag von 0,071 Prozent der für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsmittel.

## Art. 7 {#art_7}

Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und der Schweiz, soweit sie mit diesem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang.

## Art. 8 {#art_8}

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Die Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates als Verwahrer dieses Protokolls hinterlegt.
2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer den Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die letzte Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.
3. Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 erster Satz dieses Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1–4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz auf Liechtenstein finden ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls vorläufig Anwendung.
Berichtigung des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union vom 10. April 2018, in Kraft seit 26. Mai 2018 (AS 2019 223).

## Art. 9 {#art_9}

Für Rechtsakte oder Massnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 5 Absatz 2 letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

## Art. 10 {#art_10}

1. Dieses Protokoll wird nur angewendet, wenn die von Liechtenstein zu schliessenden Übereinkünfte nach Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz angewendet werden.
2. Dieses Protokoll wird ferner nur angewendet, wenn das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ebenfalls angewendet wird.

## Art. 11 {#art_11}

1. Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren; sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.
2. Im Falle der Kündigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz oder dieses Protokolls durch die Schweiz oder im Falle der Beendigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in Bezug auf die Schweiz bleiben das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und dieses Protokoll hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Liechtenstein andererseits in Kraft.
3. Dieses Protokoll gilt als beendet, wenn Liechtenstein eine der in Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz genannten von Liechtenstein geschlossenen Übereinkünfte oder das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Protokoll beendet.

## Art. 12 {#art_12}

Dieses Protokoll ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
