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title: "Parkplatzordnung der Stadt Thun (PPO)"
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provisions: 10
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# Parkplatzordnung der Stadt Thun (PPO)

## Art. 1 I. Parkplatzpflicht {#art_1}

Als Parkplatz im Sinne dieses Reglements gilt jede ober- oder unterirdische Fläche, auf öffentlichem oder privatem Grund, die zum Abstellen
eines Motorfahrzeugs, Fahrrads oder Motorfahrrads bestimmt ist.

## Art. 2 Begriff des Parkplatzes {#art_2}

Erstellungspflicht, Lage, Bemessung, Sicherstellung und Befreiung von
der Erstellungspflicht von Parkplätzen richten sich nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen.
Erstellung und
Bemessung

## Art. 3 II. Ersatzabgabe {#art_3}

1 Die Bauherrschaft, die von der Pflicht, Parkplätze für Personenwagen bereitzustellen, ganz oder teilweise befreit wird, hat der Gemeinde
ine Ersatzabgabe zu entrichten.
Grundsatz
e
2 Die Leistung der Ersatzabgabe gibt der Bauherrschaft keinen Anspruch auf dauernd verfügbare öffentliche Parkplätze.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Ersatzabgabe ist für die Anzahl Parkplätze zu entrichten, von deen Erstellung die Bauherrschaft befreit wird.
Höhe der Ersatzabgabe r
2 Sie beträgt für jeden fehlenden Parkplatz in Gebieten mit offener
Bauweise 6’000 Franken, in Gebieten mit möglicher oder vorgeschriebener geschlossener Bauweise 12’000 Franken.
1 Mit Revision vom 10.5.2001
2 BSG 721.0
3 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1
2 72.07

## Art. 5 {#art_5}

1
1 Die Ersatzabgabe ist zu verwenden:Verwendung der
Ersatzabgabe a für Bau, Betrieb und Unterhalt öffentlicher Parkplätze, Parkhäuser
und Park and Ride-Anlagen;
b zur Finanzierung von Massnahmen, welche insbesondere für die Innenstadt die Entlastung vom privaten Motorfahrzeugverkehr bezwecken oder den öffentlichen Verkehr fördern.
2 Über die Verwendung der Ersatzabgabe im Einzelfall befindet das
inanzkompetente Organ der Gemeinde.f
3 Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Zahl der Parkplätze, deren Erstellung der Bauherrschaft erlassen
wird, ist im Dispositiv des Bauentscheids festzuhalten. Tritt Letzterer in
Rechtskraft, stellt die Baudirektion 2 bei Baubeginn Rechnung für die Eratzabgabe.
Verfahren und
Fälligkeit
s
2 Der Bauvorsteher oder die Bauvorsteherin 3 erlässt eine Verfügung
über die Ersatzabgabe, wenn die Rechnung auch nach einer Mahnung
nicht bezahlt wird.

## Art. 7 {#art_7}

1 Bezahlte Ersatzabgaben werden unverzinst zurückerstattet, wenn
fehlende Parkplätze innert fünf Jahren nach Befreiung von der Erstelngspflicht nachträglich erstellt werden.
Rückerstattung von
Ersatzabgaben
lu
2 Das Rückerstattungsbegehren ist mit dem Baugesuch für die nachträgliche Erstellung der Parkplätze, spätestens innerhalb der Frist gemäss Abs. 1, einzureichen.

## Art. 8 III. Rechtsmittel und Schlussbestimmungen {#art_8}

Gegen Verfügungen des Bauvorstehers oder der Bauvorsteherin gemäss Art. 6 kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin Verwaltungsbeschwerde gemäss
Art. 63 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 4 geführt
werden.

## Art. 9 Beschwerden {#art_9}

Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat kann, soweit erforderlich, Ausführungsbestimmungen
erlassen.
1 Abs. 3 eingefügt am 10.5.2001, in Kraft seit 1.1.2001
2 Neu: Direktion Bildung und Entwicklung
3 Neu: Vorsteher oder Vorsteherin der Direktion Bildung und Entwicklung
4 BSG 155.21
3 72.07

## Art. 10 {#art_10}

1 Der Gemeinderat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens.Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Parkplatzordnung der Stadt Thun vom
26. Februar 1978 aufgehoben.
T hun, 7. Juni 1996 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Hari
Der Stadtschreiber: Bietenhard
Genehmigung
Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 24. Juli 1996 genehmigt.
Inkraftsetzung
Vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 506 vom 9. August 1996 auf den
1. September 1996 in Kraft gesetzt.
