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title: "Verordnung über die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten

## Art. 1 Ausbildungen mit Rückerstattungspflicht {#art_1}

1 Die Armee kann für Ausbildungen zum Erwerb folgender Ausweise von der begünstigten Person Ausbildungskosten im Umfang der nachgenannten Beträge zurückfordern:
a. Führerausweis der Kategorie C
7 000 Franken;
b. Führerausweis der Kategorie CE
10 000 Franken.
2 Die Beträge werden nicht kumuliert. Für die Rückerstattungspflicht gilt der höchste Betrag der jeweils durchlaufenen Ausbildung.

## Art. 2 Information {#art_2}

Die Stellungspflichtigen werden anlässlich der Rekrutierung vor der Zuteilung einer militärischen Funktion darüber informiert:
a. welche militärischen Funktionen eine Ausbildung mit Rückerstattungspflicht beinhalten;
b. wie der Betrag zu bemessen ist, der rückerstattet werden muss;
c. wann die Rückforderung fällig wird;
d. welche Zahlungsfrist gilt; und
e. unter welchen Umständen die Rückerstattungspflicht entfällt.

## Art. 3 Zuteilung {#art_3}

1 Die Zuteilung einer Funktion, die eine Ausbildung mit Rückerstattungspflicht beinhaltet, erfolgt nur, wenn die betroffene Person schriftlich bestätigt:
a. dass sie die Information nach Artikel 2 erhalten und verstanden hat; und
b. mit der Zuteilung der Funktion einverstanden ist.
2 Wenn die Anzahl geeigneter freiwilliger Personen nicht ausreicht, um den Bedarf an Personen mit einer bestimmten Funktion zu decken, kann die Zuteilung auch ohne Einwilligung erfolgen.

## Art. 4 Fälligkeit und Zahlungsfrist {#art_4}

1 Die Rückforderung wird fällig im Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person:
a. die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht erreicht;
b. aus der Armee ausgeschlossen wird;
c. militärdienstuntauglich erklärt wird; oder
d. zum Zivildienst zugelassen wird.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage. Sie beginnt zu laufen, sobald die Rückforderungsverfügung rechtskräftig wird.

## Art. 5 Reduktion {#art_5}

Für jeden geleisteten Tag Militärdienst nach Abschluss der Ausbildung durch das Ablegen der zivil anerkannten Prüfung reduziert sich der zurückzuerstattende Betrag nach Artikel 1 um 0,5 Prozent.

## Art. 6 Unverschuldete finanzielle Notlage {#art_6}

1 Wenn die betroffene Person beweist, dass sie sich unverschuldet in einer finanziellen Notlage befindet, können die zurückzuerstattenden Ausbildungskosten, je nach Schwere der finanziellen Notlage, ratenweise bezahlt oder teilweise erlassen werden.
2 Bei ratenweiser Bezahlung kommt die Zahlungsfrist nach Artikel 4 Absatz 2 nicht zur Anwendung.

## Art. 7 Wegfall der Rückerstattungspflicht {#art_7}

Die Rückerstattungspflicht entfällt:
a. wenn die betroffene Person beweist, dass sie den Vorteil, welcher die Ausbildung mit sich bringt, in der Zukunft nicht mehr nutzen kann;
b. in den Fällen nach Artikel 3 Absatz 2.

## Art. 8 Zuständigkeit {#art_8}

Zuständig für die Entscheide über die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist das Kommando Ausbildung.

## Art. 9 Übergangsbestimmung {#art_9}

Für Personen, denen ihre militärische Funktion vor dem 1. Juni 2026 zugeteilt worden ist, besteht keine Rückerstattungspflicht für Ausbildungskosten.

## Art. 10 Inkrafttreten {#art_10}

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
