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title: "Verordnung über den Energiefonds"
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provisions: 12
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# Verordnung über den Energiefonds

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Beschlusses der Landsgemeinde
vom 2. Mai 2010 zu einem Energiefonds.

## Art. 2 {#art_2}

Organisation
1 Der Energiefonds bildet einen Bestandteil der Rechnung (Erfolgsrechnung
und Bilanz) des Kantons.
2 Die mit dem Fonds in Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkosten werden über diesen abgerechnet.
3 Das Departement Bau und Umwelt (Departement) ist für den administrativen Vollzug zuständig. Die finanzkompetente Behörde entscheidet über die
Beitragsgesuche.
4 Die Fondsverwaltung obliegt der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung).

## Art. 3 {#art_3}

Berichterstattung
1 Über die Verwendung und die finanzielle Situation des Fonds wird jährlich
in zusammenfassender Form im Memorial Rechenschaft abgelegt.
2 Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt im Amtsbericht des Departements.

## Art. 4 {#art_4}

Einreichung, Bearbeitung Gesuche
1 Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Energiefonds ist dem Departement
schriftlich und begründet mit sämtlichen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.
2 Die Beitragsgesuche werden von der Abteilung bearbeitet. Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, kann die Abteilung zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangen.
3 Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können unabhängige Stellen beigezogen werden.

## Art. 5 {#art_5}

Entscheid
1 Die Fondsverwaltung beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit.
1) GS VII E/1/1
SBE XI/7 470 1
VII E/1/3
2 In die Beurteilung werden insbesondere folgende Aspekte miteinbezogen:
die Qualität des Vorhabens, das Kosten/Nutzen-Verhältnis sowie die Auswirkungen und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben anderer Sachbereiche.
Zudem wird eine möglichst effiziente Erhöhung der Selbstversorgung mit
Energie angestrebt.
3 Dabei ist anzustreben, dass die Mittel zu zwei Dritteln für Gebäudesanierungen und zu einem Drittel für erneuerbare Energien verwendet werden.
4 Die finanzkompetente Behörde entscheidet abschliessend auf Antrag der
Fondsverwaltung über die Gewährung eines Beitrages.
5 Der Entscheid erfolgt bei einfacheren Projekten spätestens nach zwei Monaten, bei komplexeren spätestens nach vier Monaten seit der Einreichung
des Gesuches. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

## Art. 6 {#art_6}

Auflagen
1 Der Entscheid über die Gewährung von Beiträgen wird mit Auflagen an die
Beitragsempfänger und -empfängerinnen versehen, namentlich:
a. Berichterstattung über die einzelnen Massnahmen (z.B. mittels
Ausführungsplänen, Ausführungsbestimmungen usw.);
b. Durchführung von Erhebungen oder Messungen über den Erfolg
der Vorhaben;
c. Einräumung eines Betretungsrechts für Demonstrationszwecke;
d. Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Vorhabens.
2 Für die Auszahlung von Beiträgen ist auf jeden Fall eine Ausführungsbestätigung zu verlangen.

## Art. 7 {#art_7}

Vorhaben im Gebäudebereich
1 Im Gebäudebereich werden an folgende Vorhaben Beiträge gewährt:
a. Planungsarbeiten im Falle der Realisierung eines Gebäudesanierungsvorhabens und Beratungsarbeiten;
b. energetische Teil- und Gesamtsanierungen von Gebäuden;
c. Minergiebauten;
d. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung im Gebäudebereich.
e.
* Ersatzneubauten, welche mindestens die Anforderungen des Minergie-Standards erfüllen und denen keine wichtigen Gründe des
Denkmalschutzes entgegenstehen. Bei Inventarobjekten wird zusätzlich eine Stellungnahme der Fachstelle Ortsbildschutz und
Denkmalpflege vorausgesetzt.
2 Der Regierungsrat regelt die Beitragssätze für Wohngebäude und die Mindestanforderungen in einer Verordnung.
3 Für Industrie- und Gewerbebauten bestimmt der Regierungsrat in einer
Verordnung den Maximalbetrag. Die Beitragssätze werden im Einzelfall festgelegt.

## Art. 8 VII E/1/3 {#art_8}

Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie
1 Im Bereich erneuerbare Energie werden an folgende Vorhaben Beiträge
gewährt:
a. Fernwärmenetze;
b. thermische Sonnennutzung;
c. Holzheizungen;
d. andere Nutzung erneuerbarer Energie;
e. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung im Bereich erneuerbare Energien und für den Klimaschutz.
2 Die Beitragssätze regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.

## Art. 9 {#art_9}

Weitere Vorhaben
1 Es werden Beiträge an Massnahmen zur Information, Beratung und Ausbildung im Energiebereich gewährt.

## Art. 10 {#art_10}

Regionale Abstufung
1 Die Beitragssätze für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben
gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b werden um 25 Prozent erhöht. *
2 Die Beitragssätze für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben
gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d können im Einzelfall um 25 Prozent
erhöht werden. *
3 Beiträge gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e werden nur für im

## Art. 11 Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gewährt. * {#art_11}

Maximale Beitragssätze
1 Die maximale Beitragshöhe für die in den Artikeln 7 und 8 genannten Vorhaben beträgt 30 Prozent der anfallenden beitragsberechtigten Kosten. Für
Beratungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a beträgt der Beitragssatz
maximal 100 Prozent.
2 Beiträge anderer Herkunft (z. B. Gebäudesanierungsprogramm des Bundes) werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
VII E/1/3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
23.04.2014 01.07.2014 Art. 7 Abs. 1, e. eingefügt SBE 2014 15
23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2014 15
23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 15
23.04.2014 01.07.2014 Art. 10 Abs. 3 eingefügt SBE 2014 15
VII E/1/3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 7 Abs. 1, e. 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15
Art. 10 Abs. 1 23.04.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 15
Art. 10 Abs. 2 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15
Art. 10 Abs. 3 23.04.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 15
