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title: "Gesetz über den Sport"
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provisions: 25
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# Gesetz über den Sport

## Art. 1 {#art_1}

Zweck des Gesetzes
1 Das vorliegende Gesetz hat zum Zweck:
a) günstige Rahmenbedingungen für die harmonische und nachhaltige
Entwicklung des Sports im Wallis zu festigen und zu garantieren;
b) Sport und Bewegung mit dem Fokus auf sportliche Leistung, Wohlbefinden, Erziehung, Gesundheit, Sicherheit und Integration zu fördern;
c) die Werte des Sports und die Anforderungen in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung hervorzuheben.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Sportgesetz gilt für Sport und Bewegung auf allen Ebenen
und für die gesamte Bevölkerung des Kantons.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau sowie für gesunde Personen oder
Menschen mit einer Behinderung.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Werte des Sports
1 Das Gesetz erachtet Sport und Bewegung als wichtige Dimensionen des
menschlichen Lebens, der Erziehung und der Ausbildung; dies aufgrund der
wichtigen Werte, die sie vermitteln, namentlich der Wille, Leistungen zu erbringen und Ziele zu erreichen, Selbstwertgefühl, Respekt, Fairplay, Ausdauer, Durchhaltevermögen, Solidarität und Teamgeist. Es strebt ins besondere die Entwicklung regelmässiger sportlicher und körperlicher Betätigung
zur Gesundheitsförderung, zur sozialen Integration und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt an.

## Art. 4 {#art_4}

Ethik im Sport
1 Was die Ethik im Sport anbelangt, bezieht sich der Staat auf die sieben
Prinzipien, die in der Ethik-Charta im Sport von Swiss Olympic aufgeführt
sind:
a) Gleichbehandlung für alle;
b) Sport und soziales Umfeld im Einklang;
c) Förderung der Selbst- und Mitverantwortung;
d) respektvolle Förderung statt Überforderung;
e) Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung;
f) gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe;
g) Absage an Doping und Suchtmittel.
2 Bei Sport und Bewegung setzt der Staat den Akzent auf Fairplay und fördert den respektvollen Umgang mit Personen, Sachen und Umwelt.

## Art. 5 {#art_5}

Terminologie
1 Die verwendete Terminologie wird in Anhang 1 zum vorliegenden Gesetz
erklärt.

## Art. 6 {#art_6}

Grundsätze
1 Der Staat definiert die kantonale Sportpolitik und unterstützt die generelle
Ausübung von Sport und Bewegung der gesamten Bevölkerung.
2 Für die Ausübung von Sport und Bewegung ist jede Person in erster Linie
selbst verantwortlich.
3 Sämtliche Partner aus den Bereichen Schule und Jugend müssen den regelmässigen Sport während der Vorschul- und Schulzeit fördern, namentlich
durch eine entsprechende Ausbildung des Personals.
4 Der freiwillige Schulsport, der in der Zuständigkeit der Gemeinden liegt, will
das Engagement der Schüler bei Sport und Bewegung in ihrer Freizeit verbessern.
5 Das Amt für Sport ist an der Umsetzung von Sport- und Bewegungsprogrammen in der Schule beteiligt.
6 Sport und Bewegung in der Schule werden durch die Schulgesetzgebung
geregelt.
7 Aufgrund ihrer Nähe zur Bevölkerung übernehmen die Gemeinden, die
Gemeindeverbände und die Regionalverbände die Rolle der treibenden
Kraft bei der Ausübung und Weiterentwicklung von Sport und Bewegung der
gesamten Bevölkerung.
8 Die kantonalen Sportverbände, die aus den lokalen Sportvereinen bestehen, sind die Stützen des Sports und ihre Initiativen werden gefördert. Ihre
Autonomie muss gewahrt bleiben, selbst wenn sie von Seiten der Institutionenunterstützt werden.
9 Breitensport und Spitzensport fallen primär in die Zuständigkeit der kantonalen beziehungsweise nationalen Sportverbände.
10 Die kantonalen Sportverbände und andere Fachpersonen aus dem Sport
tragen die Verantwortung für Sportaktivitäten, die sie organisieren.
11 Bei der Organisation von grossen Sportveranstaltungen und/oder der
Projektkonzipierung von Sportinfrastrukturen oder -anlagen von nationaler
und/oder kantonaler Bedeutung beziehungsweise regionaler Bedeutung mit
kantonaler Tragweite, für die sich der Staat verpflichtet, wird eine Public Private Partnership angestrebt.
2 Aufgaben

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben des Staates
1 Der Staat erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a) er konkretisiert die kantonale Sportpolitik, indem er sich auf die kantonalen Sportverbände, die Gemeinden und Gemeindeverbände stützt;
b) er fördert den Ausbau des Sport- und Bewegungsangebots für die gesamte Bevölkerung und greift dabei auf die Möglichkeiten zurück, die
von der Organisation der Schulen geboten werden;
c) er fördert Sportveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung;
d) er begünstigt die Umsetzung von Rahmenbedingungen für den Spitzenund den Nachwuchssport;
e) er fördert und unterstützt den Bau von Sportinfrastrukturen von nationaler und/oder kantonaler Bedeutung;
f) er koordiniert und unterstützt den Bau von Sportinfrastrukturen von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite, sofern diese mit den
Richtlinien des kantonalen Konzepts im Einklang stehen; dabei werden
die spezifischen Bedürfnisse jeder Region berücksichtigt;
g) er begünstigt die optimale Nutzung der Sportinfrastrukturen;
h) er unterstützt die Ausbildung im spezifischen Bereich Sport und Bewegung;
i) er fördert die Freiwilligenarbeit, wobei der Fokus auf Qualität gelegt
wird;
j) er fördert die Bekämpfung von Korruption, Doping, Gewalt und jeglicher Form von Diskriminierung und Belästigung;
k) er gewährleistet die Koordination zwischen den grossen Sportveranstaltungen und den touristischen und wirtschaftlichen Zielen des
Kantons.
2 Der Staat kann gewisse Aufgaben dem für den Sport zuständigen Departement übertragen (nachstehend: Departement).

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben des Departements
1 Das Departement, dem das Amt für Sport angegliedert ist, achtet auf die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes.
2 Über das Amt für Sport schafft und verwaltet es eine kantonale Anlaufstelle
für den Sport.
3 Unter Beachtung der Autonomie jeder Einheit koordiniert das Departement:
a) die Tätigkeiten der kantonalen Sportverbände und der Gemeinwesen
mit den verschiedenen Dienststellen des Staates;
b) sämtliche Bestimmungen aus dem Sportbereich, einschliesslich jener
mit Bezug zu den Schulen.

## Art. 9 {#art_9}

Aufgaben des Amts für Sport
1 Das Amt für Sport übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
a) es organisiert, leitet und entwickelt Jugend+Sport (J+S);
b) es begünstigt die Ausbildung im Bereich Sporterziehung;
c) es leitet das kantonale Sportzentrum und entwickelt es weiter;
d) es fördert Aktionen im Bereich Sport und Bewegung;
e) es gewährleistet die Verbindung zwischen den kantonalen Sportverbänden und dem Departement;
f) es fördert die Aktivitäten von "Sport für alle", Erwachsenensport (ESA),
Behindertensport und die Aktivitäten anderer Partnerinstitutionen;
g) es wirkt an der Organisation von Sportveranstaltungen von nationaler
oder internationaler Bedeutung mit;
h) es wirkt an der Konzipierung und Umsetzung von Sportinfrastrukturen
und -anlagen von kantonaler und/oder nationaler Bedeutung mit;
i) es bestärkt die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände, ihre Sportinfrastrukturen und -anlagen optimal zu belegen;
j) es führt eine interaktive Karte mit den wichtigsten Sportinfrastrukturen
und -anlagen;
k) es organisiert und fördert die Information und Kommunikation im Bereich Sport und Bewegung;
l) es arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Bundesamt für Sport
(BASPO) zusammen;
m) es trägt gemeinsam mit anderen Partnern und Institutionen und in Zusammenarbeit mit dem für die Gesundheit zuständigen Departement
zur Gesundheitsförderung durch den Sport bei.
2 Das Amt für Sport ist in der Sportfonds-Kommission und in der Kommission
"Sport-Kunst-Ausbildung" vertreten.

## Art. 10 {#art_10}

Aufgaben der Schule
1 Um eine gesunde Entwicklung der Jugendlichen zu garantieren und diese
auf die positiven Auswirkungen des Sports aufmerksam zu machen, sorgt
die Schule, wie in der Gesetzgebung vorgesehen, für eine regelmässige
Ausübung von Sport und Bewegung.
2 Die Direktionen der Walliser Schulen müssen Sport und Bewegung begünstigen.
3 In Absprache mit der betroffenen Dienststelle können sie entsprechende
kollektive oder individuelle Massnahmen umsetzen, mit denen sie allen
Schülern den Zugang zu Sport und Bewegung ermöglichen.
4 Das Konzept "Sport-Kunst-Ausbildung" (S-K-A) ermöglicht den Nachwuchssportlern, den Sport mit ihrer Ausbildung zu vereinbaren. Dazu ist die
Zusammenarbeit mit den kantonalen beziehungsweise nationalen Sportverbänden zwingend.
5 Mögliche S-K-A-Formen sind individuelle Massnahmen oder der Besuch einer Partnerschule des Sports.
6 Der Staat übernimmt gemäss dem Verteilschlüssel Kanton/Gemeinden die
spezifischen Kosten der S-K-A-Strukturen, die im Rahmen des Unterrichtsund der Betreuung der Sportler anfallen.

## Art. 11 {#art_11}

Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände
1 Die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände bestärken die gesamte Bevölkerungzu Sport und Bewegung.
2 Die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände, die dies wünschen, organisieren gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den lokalen Sportvereinen
den freiwilligen Schulsport und verwalten diesen. Sie bieten den Schülern
damit eine zusätzliche Möglichkeit, ihre körperliche Kondition zu verbessern,
ihre Sporterziehung zu vervollständigen und gleichzeitig ihre Freizeit gesund
zu gestalten.
3 Förderung der sportlichen Betätigung

## Art. 12 {#art_12}

Jugend+Sport (J+S)
1 J+S wird vom Amt für Sport geleitet, welches die Aufgaben, die dem
Kanton in der Bundesgesetzgebung übertragen werden, ausübt. Die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen wird angestrebt.
2 Im Rahmen von J+S organisiert das Amt für Sport Aus- und Weiterbildungskurse auf kantonaler Ebene.
3 Der Staatsrat legt die Entschädigung von Experten und Fachleuten, die im
Rahmen von J+S tätig sind, fest.

## Art. 13 {#art_13}

Erwachsenensport - Behindertensport
1 Das Departement fördert die Ausübung von Sport und Bewegung im Rahmen von Erwachsenensport (ESA) und Behindertensport, wobei jede Situation berücksichtigt wird.
2 Das Amt für Sport arbeitet mit Organisationen aus dem Erwachsenensport
und dem Behindertensport sowie mit anderen ähnlichen Institutionen zusammen.
3 Das BASPO unterstützt die Ausbildung des Kaders (Leiter und Experten).

## Art. 14 {#art_14}

Sport für alle
1 Das Departement fördert die allgemeine Ausübung von Sport und Bewegung der gesamten Bevölkerung.
2 Es fördert innovative Sportprojekte und die Schaffung von Standorten zur
Ausübung von Sport und Bewegung.
3 Die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände sind im Rahmen der Aktivitäten im Bereich Sport für alle eine treibende Kraft.

## Art. 15 {#art_15}

Breitensport
1 Die kantonalen Sportverbände organisieren sportliche Aktivitäten, welche
die Entwicklung des Breitensports begünstigen.

## Art. 16 {#art_16}

Spitzensport und Nachwuchsförderung
1 Der Spitzensport fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der Sportverbände
und privaten Organisationen, die sich auch um seine Entwicklung und Finanzierung kümmern. Sie achten insbesondere darauf, die Gleichbehandlung in
der Selektionsphase vor dem Übertritt in den Spitzen- und Nachwuchssport
zu fördern.
2 Die Sportverbände sind für die Förderung ihrer Nachwuchssportler zuständig.
4 Sportfonds

## Art. 17 {#art_17}

Bildung und Zweck
1 Der Sport-Fonds wird durch den jährlichen Gewinnanteil gebildet, den die
Loterie Romande dem Kanton Wallis zuweist, durch Schenkungen und allfällige Vermächtnisse sowie alle weiteren Zuwendungen. *
2 Er soll die Entwicklung von Sport und Bewegung unterstützen.
3 Der Sportfonds wird durch die Gesetzgebungen des Bundes und des
Kantons geregelt.

## Art. 18 {#art_18}

Organisation, Betrieb und Verwaltung des Sportfonds
1 Der Staatsrat ernennt die Sportfonds-Kommission, die ihre Entscheide autonom trifft.
2 Der Staatsrat genehmigt diese Entscheide entsprechend seiner im Gesetz
über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren
Kontrolle festgelegten Finanzkompetenz.
3 Das Amt für Sport übernimmt auf Mandatsbasis die administrative Leitung
des Sportfonds.

## Art. 19 {#art_19}

Verwendungszweck des Sportfonds
1 Der Sportfonds gewährt eine jährliche finanzielle Unterstützung für Sportvereinigungen, sofern diese die Eigenschaft eines kantonalen Sport-Dachverbands haben, sowie für Aktionen und spezielle Vereinigungen.
2 Der Sportfonds gewährt punktuelle finanzielle Unterstützungen, die der Finanzierung ausserschulischer Sportanlagen, dem Kauf von Sportmaterial
und der Finanzierung von offiziellen und bedeutenden Sportwettkämpfen
dienen oder als Stipendien an Walliser Nachwuchshoffnungen gehen. Die
Anwendungsmodalitäten werden in der Verordnung geregelt.
3 Der Sportfonds unterstützt die Informations- und Kommunikationsmedien
zugunsten von kantonalen Sportverbänden und Sportveranstaltungen.
4 Es besteht kein Anspruch darauf, einen Betrag aus dem Sportfonds zu erhalten.
5 Der Sportfonds darf nicht verwendet werden, um gesetzliche Pflichten der
öffentlichen Hand zu erfüllen.
5 Sportveranstaltungen, Sportinfrastrukturen und Sportanlagen

## Art. 20 {#art_20}

Sportveranstaltungen und Sportanlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung
1 Der Staat erfasst und fördert Sportveranstaltungen und Sportanlässe von
nationalem oder internationalem Charakter, die auf dem Kantonsgebiet organisiert werden können, und kann diese unterstützen. Er erarbeitet eine
mittel- und langfristige Agenda und sorgt für deren Betreuung.
2 Das Departement bietet den Organisatoren dieser Sportveranstaltungen im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel technische und logistische Unterstützung an.
3 Eine Hilfe wird für Sportveranstaltungen und -anlässe gewährt, die gemäss
dem Staat von nationaler oder internationaler Bedeutung sind. Dabei werden
insbesondere folgende Punkte geprüft:
a) Förderung eines attraktiven, dynamischen und positiven Images des
Wallis;
b) Entwicklung von Wirtschaft und Tourismus;
c) Förderung von Sport und Bewegung im Wallis auf allen Ebenen;
d) Stärkung des Zusammenhalts innerhalb des Kantons;
e) Aufwertung der Freiwilligenarbeit;
f) Förderung der Entwicklung kultureller Aktivitäten;
g) Bestärken der möglichen Partner, ihre Ressourcen und Kompetenzen
zu vereinen;
h) Entwicklung von Synergien zwischen bestehenden Sportinfrastrukturen und -anlagen, womit die Nutzung der Anlagen optimiert wird;
i) Umsetzung von regelmässig stattfindenden und nachhaltigen Sportanlässen.
4 Gemäss den einschlägigen interkantonalen Konkordaten sind die Gemeinden für die Bewilligung von Sportveranstaltungen und -anlässen, die auf ihrem Gemeindegebiet durchgeführt werden, zuständig.
5 Die Kosten für die Sicherheit an Sportveranstaltungen werden gemäss den
interkantonalen Vereinbarungen und dem geltenden Recht aufgeteilt. Der
Staat kann jedoch je nach Art und Bedeutung der Veranstaltung gegebenenfalls für die von ihm erbrachten Leistungen einen Vorzugstarif anwenden
oder den Organisator von den Kosten befreien.

## Art. 21 {#art_21}

Sportinfrastrukturen und Sportanlagen - Allgemeines
1 Die Sportinfrastrukturen und -anlagen können von nationaler oder kantonaler Bedeutung beziehungsweise von regionaler Bedeutung mit kantonaler
Tragweite sein.
2 Die Sportinfrastrukturen und -anlagen müssen den anerkannten Normen
für Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprechen.
3 Wann immer beim Staat eine kantonale Unterstützung beantragt wird,
muss das Amt für Sport schon bei der Projektkonzipierung der Anlagen konsultiert werden.
4 Grundsätzlich beteiligt sich der Staat nicht an den laufenden Kosten von
Sportinfrastrukturen und -anlagen.
5 Der Bauherr sorgt für die Umsetzung von angemessenen Sportinfrastrukturen und -anlagen, die im Rahmen des Möglichen den Wettkampfnormen der
nationalen Sportverbände/-föderationen sowie den Anforderungen einer
nachhaltigen Entwicklung entsprechen.

## Art. 22 {#art_22}

Sportinfrastrukturen und Sportanlagen von nationaler oder
kantonaler Bedeutung
1 Der Staat erstellt für Sportinfrastrukturen und -anlagen von nationaler oder
kantonaler Bedeutung ein Konzept und nimmt das Konzept nach Anhörung
der Partner an. Er bestimmt die über das gesamte Kantonsgebiet verteilten
Zentren von Sportdisziplinen und berücksichtigt dabei die Besonderheiten
der Regionen in Bezug auf den Sport sowie die Strategie des Staates bei
grossen Sportveranstaltungen.
2 Eine Sportinfrastruktur oder -anlage ist von nationaler oder kantonaler Bedeutung, wenn sie sämtliche nachfolgenden Kriterien erfüllt:
a) sie entspricht aufgrund ihres langfristigen Charakters einem vom Staat
anerkannten objektiven Bedarf;
b) sie kann für Spitzensport, Erwachsenensport, Behindertensport, Sport
für alle und Breitensport genutzt werden;
c) sie ist an die Ausbildungsziele im Bereich Sport angepasst;
d) sie respektiert eine ausgeglichene Verteilung auf dem Kantonsgebiet;
e) sie konkurriert mit keiner bestehenden Infrastruktur oder Anlage.
3 Im Rahmen seiner Budgetmöglichkeiten unterstützt der Staat den Bau und
die Renovation von Sportinfrastrukturen und -anlagen von kantonaler und/
oder nationaler Bedeutung bis zur Höhe von 30 Prozent der anerkannten
Gesamtkosten.
4 Bei der Planung von neuen Sportinfrastrukturen oder -anlagen von kantonaler oder nationaler Bedeutung bestärkt der Staat die Partner zusammenzuarbeiten und bei Projektstart einen Finanzierungsplan für die Investitions- und Betriebsrechnung auszuarbeiten. Diese Finanzpläne müssen zwingend vom Staat genehmigt werden.

## Art. 23 {#art_23}

Sportinfrastrukturen und Sportanlagen von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite
1 Eine Sportinfrastruktur oder -anlage kann vom Staat als von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite erklärt werden, wenn sie sämtliche nachfolgenden Kriterien erfüllt:
a) sie entspricht aufgrund ihres langfristigen Charakters einem vom Staat
und der Region anerkannten objektiven Bedarf;
b) sie kann für Erwachsenensport, Behindertensport, Sport für alle und
Breitensport genutzt werden;
c) sie ist an die Ausbildungsziele im Bereich Sport angepasst;
d) sie respektiert eine ausgeglichene Verteilung zwischen den verfassungsmässigen Regionen;
e) sie konkurriert mit keiner bestehenden Infrastruktur oder Anlage.
2 Im Rahmen seiner Budgetmöglichkeiten koordiniert und unterstützt der
Staat den Bau und die Renovierung einer Sportinfrastruktur oder -anlage
von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite bis zur Höhe von 25
Prozent der anerkannten Gesamtkosten.
3 Der Staat koordiniert Sportinfrastrukturprojekte von regionaler Bedeutung
mit kantonaler Tragweite; davon ausgenommen sind die Schulsportinfrastrukturen, die von der Schulgesetzgebung geregelt werden. Wird beim
Staat eine Unterstützung beantragt, muss dieser schon bei der Projektkonzipierung miteinbezogen werden, insbesondere was die Investitions- und
Betriebspläne angeht.

## Art. 24 {#art_24}

Sicherheit und Prävention
1 Die Organisatoren von Aktivitäten im Bereich Sport und Bewegung, von
Sportanlässen und -veranstaltungen sind dafür verantwortlich, dass die anerkannten Normen in Bezug auf Sicherheit, Unfallverhütung, nachhaltige
Entwicklung, Prävention und Jugendschutz eingehalten werden.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt mittels Verordnung alle notwendigen Bestimmungen
zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes.
A1 Anhang 1 zu Artikel 5
Art. A1-1 Terminologie
1 Der Begriff "Sportarten" gilt für Disziplinen, die vom Bundesamt für Sport
(BASPO) und/oder von Swiss Olympic anerkannt werden. Der Staatsrat
kann auf Antrag des Amts für Sport ausnahmsweise weitere Sportarten oder
sportliche Tätigkeiten anerkennen.
2 Der Begriff "kantonaler Sportverband" umfasst die vom Staat anerkannten
kantonalen Sportverbände und Sportföderationen.
3 Der Begriff "Jugend+Sport (J+S)" bezeichnet das Programm zur Sportförderung, das vom Bund, von den Kantonen und von den nationalen Dachverbänden gemeinsam getragen wird. Das Programm richtet sich an Jugendliche von 10 bis 20 Jahren und an Kinder von 5 bis 10 Jahren (unter der Bezeichnung J+S-Kids).
4 Der Begriff "Freiwilligenarbeit" impliziert, dass eine Person oder eine Personengruppe sich ohne Entschädigung zugunsten des Gemeinwesens, eines Verbands, eines Sportvereins, einer Schule oder eines Einzelsportlers
engagiert.
5 Unter "Erwachsenensport" wird zusammengefasst, was zum Programm
"Erwachsenensport Schweiz" (ESA) gehört, das sich an über 20-Jährige
richtet. Diese Bezeichnung gilt ausserdem für alles, was in diesem Rahmen
von den anerkannten Partnerorganisationen realisiert wird.
6 Der Begriff "Sport für alle" wird für Sport verwendet, der ausserhalb eines
Sportvereins ausgeübt wird. Er umfasst namentlich den Volkssport, den
Freizeitsport und den Gesundheitssport.
7 "Behindertensport" will Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit einer
geistigen, sensorischen oder motorischen Behinderung unter Berücksichtigung der Art ihrer Behinderung Zugang zu Sport und Bewegung ermöglichen.
8 "Spitzensport" bezeichnet den Leistungssport, der sich durch Spitzenleistungen auszeichnet und einen Athleten auf ein hohes Wettkampfniveau oder
gar bis zu einer Profikarriere bringen kann.
9 Ein "Nachwuchssportler" ist ein besonders talentierter junger Sportler, dessen Potenzial vom kantonalen oder nationalen Sportverband anerkannt wird.
10 "Breitensport" umfasst die sportliche Betätigung aller Personen, die ihren
Sport im Rahmen eines kantonalen oder nationalen Sportverbands ausüben
und diesen nicht gewinnorientiert betreiben.
11 Das Verb "begünstigen" wird dann verwendet, wenn von Seiten des Staates Unterstützung verlangt wird und dieser die Unterstützung im Rahmen
seiner Mittel erbringen kann.
12 Das Verb "bestärken" wird dann verwendet, wenn die öffentlichen Instanzen in Aktion treten, um potenzielle Partner zur Lancierung von Projekten zu
motivieren.
13 Das Verb "fördern" wird dann verwendet, wenn der Staat aktiv ein Projekt
aus dem Bereich Sport entwickeln oder zum Erfolg führen will.
14 Das Verb "unterstützen" wird dann verwendet, wenn der Staat und/oder
eine Institution im Rahmen ihrer Mittel Dienstleistungen anbieten und/oder finanzielle Hilfe leisten können.
15 "Nachhaltige Entwicklung" konkretisiert sich durch eine verantwortungsvolle Sportpolitik beziehungsweise ein verantwortungsvolles Sportmanagement, die auf allen Stufen der Planung, Umsetzung und Benutzung von Anlagen, Veranstaltungen und Material, das Wohl von Menschen und den
Schutz/die Aufwertung der Umwelt in den Vordergrund stellen.
16 Der "freiwillige Schulsport" umfasst sämtliche sportlichen Aktivitäten, die
im Auftrag der Gemeindebehörden von einer oder von mehreren Schulen organisiert werden und nicht in der Stundentafel der Schule enthalten sind.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2012 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 41/2012, 17/2018
14.11.2024 01.01.2025 Art. 17 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-147
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.09.2012 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 41/2012, 17/2018
Art. 17 Abs. 1 14.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-147
