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title: "Entscheid womit der Fang von Schmetterlingen im Laggintal verboten wird"
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provisions: 6
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# Entscheid womit der Fang von Schmetterlingen im Laggintal verboten wird

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Fang von Schmetterlingen, Raupen und Puppen ist im Gebiet des Laggintales, das auf der beigelegten Nationalkarte 1:25'000, Blatt 1309 eingetragen ist, verboten.

## Art. 2 {#art_2}

1 Es ist verboten dieses Gebiet mit Geräten für den Schmetterlingsfang zu
betreten.

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Departement für Umwelt kann für wissenschaftliche Zwecke und für
die Lehre Ausnahmen gestatten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
452.100

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Vergehen gegen den vorliegenden Beschluss werden durch das Departement für Umwelt mit einer Busse von 100 Franken bis 10'000 Franken bestraft. Die Beschwerde an den Staatsrat innert dreissig Tagen nach
Zustellung der Strafverfügung bleibt vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Orts- und Kantonspolizei, die Grenzwächter, die Wildhüter und die
Förster sind beauftragt jede Zuwiderhandlung anzuzeigen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft.
452.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.07.1985 03.07.1985 Erlass Erstfassung RO/AGS 1985 f 164 | d 165
452.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 03.07.1985 03.07.1985 Erstfassung RO/AGS 1985 f 164 | d 165
