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title: "Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele (VGL)"
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# Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele (VGL)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt Art und Entschädigung der ge
meinwirtschaftlichen Leistungen, die die Stadt als Verteilnetz
betreiberin der Stromversorgung im Rahmen der klima und
energiepolitischen Ziele gemäss GO erbringt (gemeinwirtschaft
liche Klimaschutz Leistungen).
2 Die gemeinwirtschaftlichen Klimaschutz Leistungen bezwecken
die Förderung:
a. der effizienten Verwendung von Energie mit Ausnahme von
bauphysikalischen Massnahmen;
b. der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen;
c. der Treibhausgasreduktion.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Stadt bietet folgende gemeinwirtschaftliche Klima
schutz Leistungen an:
a. strombezogene Energieberatung;
b. Rückvergütungen;
c. Beiträge an Dritte;
d. Beiträge an stadteigene Unternehmen und Dienstabteilun
gen;
e. Beiträge an Forschungs und Entwicklungsarbeiten;
f. Beiträge an Bildungs und Sensibilisierungsmassnahmen.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 356 vom 4. Mai 2022.
Zweck
Leistungen
2Verordnung über gemeinwirtschaftliche
Leistungen im Rahmen der klima und
energiepolitischen Ziele (VGL)
732.360
2 Die Stadt fördert Solarstrom.3

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Entschädigung für die gemeinwirtschaftlichen Kli
maschutz Leistungen an die Stadt wird im Rahmen des Netz
nutzungsentgelts gemäss den Vorgaben der Stromversorgungs
gesetzgebung des Bundes4 erhoben.
2 Die Entschädigung beträgt mindestens 1 Rp./kWh und höchs
tens 2,5 Rp./kWh exklusive Mehrwertsteuer.
3 Der Stadtrat legt die Höhe der Entschädigung fest.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Entschädigung berechnet sich aufgrund:
a. der Vorjahreskosten und der absehbaren Entwicklung der
gemeinwirtschaftlichen Klimaschutz Leistungen (Plankos
ten); und
b. der Deckungsdifferenzen (Unterdeckungen oder Über
deckungen).
2 Die Stadt weist die Entschädigung für die gemeinwirtschaftli
chen Klimaschutz Leistungen als kommunale Abgabe aus.
B. Strombezogene Energieberatung und

## Art. 5 Rückvergütungen {#art_5}

1 Die Stadt erbringt strombezogene Energieberatungs
leistungen auf dem Gebiet der Stadt Zürich selbst.
2 Die als gemeinwirtschaftliche Klimaschutz Leistungen ange
botenen Energieberatungsleistungen beziehen sich auf die in
Art. 7 Abs. 1 lit. a–c aufgeführten strombezogenen Anwendungs
bereiche.

## Art. 6 {#art_6}

1 Rückvergütungen können insbesondere für Energie
effizienz und Bezug von ökologisch hochwertigem Strom ge
währt werden.
2 Die Art und Höhe der Rückvergütung sowie die Voraussetzun
gen und Bedingungen werden in separaten Tarif Verordnungen5
geregelt.
3 Fassung gem. GRB vom 1. April 2026; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
4 Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007, Stromver
sorgungsgesetz, StromVG, SR 734.7; Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008, StromVV, SR 734.71.
5 Tarif Rückvergütung Effizienzbonus für die Stadt Zürich (Rückvergütung EB)
vom 2. März 2016, AS 732.319; Rückvergütung für Strom aus naturemade
star zertifizierten Produktionsanlagen vom 22. Mai 2019, AS 732.329.
Entschädigung
a. Klimaschutz
Leistungen
b. Berechnung
Energie
beratung
Rückvergütung
3Verordnung über gemeinwirtschaftliche
Leistungen im Rahmen der klima und
energiepolitischen Ziele (VGL)
732.360

## Art. 7 C. Beiträge {#art_7}

1 Beiträge können für folgende Beitragsobjekte im Verteil
netzgebiet entrichtet werden:
a. Anlagen, die Energie aus erneuerbaren oder fossilfreien
Quellen erzeugen;
b. Anlagen, Geräte, Gebrauchsgegenstände oder Massnah
men, die die Energie besonders sparsam nutzen oder den
Energieverbrauch vermindern;
c. Anlagen, Geräte oder Massnahmen, die einen Beitrag zur
Treibhausgasreduktion leisten;
d. Analysen von Haushaltungen, Betrieben oder Anlagen, die
Aufschluss geben über realisierbare Energiesparpotenziale;
e. Forschungs und Entwicklungsarbeiten oder Pilotanlagen
zur rationellen Energieerzeugung, Energieverwendung
oder zur Substitution von fossilen Energieträgern durch er
neuerbare Energieträger;
f. Bildungs und Sensibilisierungsmassnahmen, die den För
derzwecken gemäss lit. a–c dienen.
2 Geräte und Gebrauchsgegenstände können mit Verkaufsaktio
nen gefördert werden.

## Art. 8 {#art_8}

Der Stadtrat legt die konkreten Beitragsobjekte fest.

## Art. 9 {#art_9}

Einen Beitrag für Beitragsobjekte kann erhalten, wer:
a. eine Anlage realisiert und betreibt;
b. eine Massnahme umsetzt;
c. ein Gerät oder einen Gebrauchsgegenstand kauft.

## Art. 10 {#art_10}

Die Beitragshöhe richtet sich nach:
a. der Wirkung auf die Erreichung der klima und energiepoli
tischen Ziele der Stadt (Förderwürdigkeit);
b. der Eigenwirtschaftlichkeit der Beitragsobjekte;
c. dem Kosten Nutzen Verhältnis der Förderung;
d. dem Umfang der für die Förderung verfügbaren Geldmittel.
Beitragsobjekte
a. Definition
b. Festlegung
Beitrags
subjekte
Beitragshöhe
4Verordnung über gemeinwirtschaftliche
Leistungen im Rahmen der klima und
energiepolitischen Ziele (VGL)
732.360

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Beitrag bemisst sich mit Ausnahme von Verkaufs
aktionen gemäss Art. 7 Abs. 2 nach:
a. den tatsächlich anfallenden Kosten der Investition oder
Massnahme;
b. den Höchstsätzen für die Vermeidungskosten der Treib
hausgasemissionen;
c. den Höchstsätzen des Primärenergieverbrauchs, der durch
den Betrieb der Anlage während ihrer Nutzungsdauer im
Vergleich zu einer entsprechenden konventionellen Refe
renzanlage eingespart wird.
2 Massgebend für die Bemessung des Beitrags ist der niedrigste
Förderansatz.

## Art. 12 {#art_12}

1 Für Anlagen und Massnahmen werden in der Regel In
vestitionsbeiträge entrichtet.
2 In begründeten Ausnahmefällen können anstelle des Investi
tionsbeitrags befristete Überbrückungsbeiträge entrichtet wer
den.

## Art. 13 {#art_13}

Der Stadtrat kann für bestimmte Anlagen und Massnah
men Pauschalbeiträge festlegen, um den administrativen Auf
wand für die Förderung gering zu halten.

## Art. 14 {#art_14}

Beiträge für Beitragsobjekte gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d–f
bemessen sich im Einzelfall nach den Kriterien in Art. 10 lit. a
und d.

## Art. 15 D. Beitragsgewährung {#art_15}

1 Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechts
anspruch.
2 Die Beitragsgewährung kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden.
3 Anlagen und Massnahmen Dritter haben Vorrang vor Anlagen
und Massnahmen von stadteigenen Unternehmen oder Dienst
abteilungen.

## Art. 16 {#art_16}

1 Beiträge werden nicht gewährt, wenn:
a. mit dem Bau von Anlagen oder einer Massnahme gemäss
Art. 7 Abs. 1 einer gesetzlichen Vorgabe entsprochen wird;
b. mit dem Bau von Anlagen oder einer Massnahme gemäss
Art. 7 Abs. 1 lit. a–c vor dem Entscheid über das Beitrags
gesuch oder einer allfälligen vorzeitigen Freigabe durch die
Stadt begonnen wird;
Bemessungs
grundlage
Investitions
beiträge
Pauschal
beiträge
Übrige Beiträge
Grundsätze
Ausschluss
5Verordnung über gemeinwirtschaftliche
Leistungen im Rahmen der klima und
energiepolitischen Ziele (VGL)
732.360
c. Beitragsobjekte gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d–f vor dem Ent
scheid über das Beitragsgesuch oder einer allfälligen vor
zeitigen Freigabe durch die Stadt bereits in Auftrag gege
ben werden;
d. bei Geräten und Gebrauchsgegenständen gemäss Art. 7
Abs. 1 lit. b und c der Kauf länger als sechs Monate zurück
liegt.
2 Der Stadtrat kann in Abweichung von Abs. 1 lit. a beim Hei
zungsersatz zeitlich befristet eine Weiterführung der Förderung
vorsehen.
Art. 17 1 Bei der Bemessung des Beitrags werden nationale,
kantonale, kommunale und private Fördermittel angerechnet.
2 Der Stadtrat kann kommunale Fördermittel vom Subsidiaritäts
prinzip ausnehmen, sofern eine zusätzliche Förderung zur Er
reichung der klima und energiepolitischen Ziele erforderlich ist.
Art. 18 Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Beiträge richtet
sich nach den Befugnissen für die Bewilligung von gebundenen
Ausgaben gemäss § 105 Gemeindegesetz (GG)6.
Art. 19 Der aus der Förderung resultierende ökologische Mehr
wert kann veräussert werden, sofern er für die klima und ener
giepolitischen Ziele der Stadt anrechenbar bleibt.
Art. 20 1 Die Betreiberschaft kann den ökologischen Mehrwert
veräussern, wenn:
a. der aus geförderten Energieerzeugungsanlagen stam
mende Strom ins Verteilnetz eingespeist wird;
b. er durch Reduktion von Treibhausgasen mittels Einsatz von
geförderten Wärmepumpenanlagen erzielt wird;
c. er durch die Reduktion von Treibhausgasen mittels geför
derter leitungsgebundener Energieversorgung erzielt wird
und die oder der Anschlussnehmende der Veräusserung
zustimmt.
2 Die Anschlussnehmenden können den ökologischen Mehrwert
veräussern, der durch Reduktion von Treibhausgasen mittels
geförderter leitungsgebundener Energieversorgung erzielt wird.
Art. 21 1 Die Beitragssubjekte:
a. erstellen die geförderte Anlage gemäss Projektbeschrei
bung fachgerecht sowie betreiben und unterhalten diese
während der vorgesehenen Nutzungsdauer;
6 vom 20. April 2015, LS 131.1.
Subsidiaritäts
prinzip
Zuständigkeit
Ökologischer
Mehrwert
a. Grundsatz
b. Veräusserung
Pflichten
6Verordnung über gemeinwirtschaftliche
Leistungen im Rahmen der klima und
energiepolitischen Ziele (VGL)
732.360
b. gewähren Mitarbeitenden oder Beauftragten der Stadt zu
Prüfzwecken Zutritt zu den Anlagen und geben Auskunft
über die Betriebsdaten;
c. erhalten die geförderten Massnahmen für die vorgesehene
Dauer aufrecht;
d. melden wesentliche Änderungen an der geförderten Anlage
oder Massnahme unverzüglich;
e. melden den Empfang von anderen anrechenbaren Förder
mitteln unverzüglich;
f. halten Bedingungen und Auflagen ein.
2 Übertragen Beitragssubjekte ihre Rechte an der Anlage, über
binden sie ihre Pflichten ihrer Rechtsnachfolgerin oder ihrem
Rechtsnachfolger.
Art. 22 1 Beiträge werden gekürzt, wenn:
a. mit der Beitragsbewilligung verbundene Bedingungen und
Auflagen nicht vollständig eingehalten werden;
b. vertraglich vereinbarte Werte nicht erreicht werden;
c. sie zusammen mit anrechenbaren Fördermitteln die maxi
male Beitragshöhe gemäss Art. 11 übersteigen;
d. sie aufgrund ihrer Höhe einen massgeblichen Teil der zur
Verfügung stehenden Fördermittel beanspruchen.
2 Bei schwerwiegenden Verletzungen von Bedingungen und Auf
lagen kann die Beitragsbewilligung widerrufen werden.
Art. 23 Ein erhaltener Beitrag muss ganz oder teilweise zurück
erstattet werden:
a. bei Verletzung der Pflichten gemäss Art. 21;
b. bei Kürzung der Beiträge gemäss Art. 22.
Art. 24 1 Die Bewilligung von Beiträgen gilt für zwei Jahre.
2 Die Bewilligung verfällt, wenn das Vorhaben nicht innert dieser
Frist realisiert wird.
3 Bei komplexen Vorhaben kann die Dauer der Bewilligung um
höchstens drei Jahre verlängert werden.
Art. 25 Die Stadt kann Berichte über geförderte Beitragsobjekte
unter Wahrung des Datenschutzes veröffentlichen.
Kürzung der
Beiträge
Rückerstattung
Gültigkeit
Berichte über
geförderte
Objekte
7Verordnung über gemeinwirtschaftliche
Leistungen im Rahmen der klima und
energiepolitischen Ziele (VGL)
732.360
E. Förderung von Solarstrom7
Art. 26 1 Die Differenz zwischen dem Abnahmepreis für die Her
kunftsnachweise aus der ewz Solarstrombörse und dem Refe
renzpreis von Herkunftsnachweisen für Solarstrom wird bis zum
Ablauf der einzelnen Verträge ausgeglichen.
2 Der Stadtrat legt den massgebenden Referenzpreis basierend
auf dem Marktpreis von Herkunftsnachweisen für Solarstrom
fest und passt ihn bei Bedarf an.
Art. 26a8 Für die tatsächlich nutzbare Elektrizität (Wirkenergie)
aus den übrigen Solarstromanlagen wird eine Förderung von
2 Rp./kWh ausbezahlt, wenn der Solarstrom:
a. ins Verteilnetz eingespeist wird; und

## Art. 16und b. nicht im Eigenverbrauch gemäss {#art_16und}



## Art. 17 b. nicht im Eigenverbrauch gemäss Art. 16 und {#art_17}

Ener
giegesetz9 genutzt wird.
F. Schlussbestimmungen
Art. 27 Die Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen
des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) im Rahmen der
2000 Watt Ziele (VGL ewz) vom 2. Dezember 201510 wird auf
gehoben.
Art. 28 Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.11
7 Fassung gem. GRB vom 1. April 2026; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
8 Fassung gem. GRB vom 1. April 2026; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
9 vom 30. September 2016, SR 730.0.
10 AS 732.360
11 Inkrafttreten 1. September 2022 (STRB Nr. 1745/2022).
Bestehende
Anlagen der
ewz Solar
strombörse
Übrige Solar
stromanlagen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
