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title: "Reglement über die Verlängerung der Öffnungszeit"
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provisions: 12
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# Reglement über die Verlängerung der Öffnungszeit

## Art. 1 {#art_1}

Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................2

## Art. 2 {#art_2}

Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich..........................................................................................................2

## Art. 4 {#art_4}

Verordnungen der Regierung .....................................................................................2

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeiten...........................................................................................................3

## Art. 6 {#art_6}

Publikation ..................................................................................................................3
II. Verlängerungen und Ausnahmen ...............................................................................3

## Art. 7 {#art_7}

Bewilligung..................................................................................................................3

## Art. 8 {#art_8}

Antrag auf Verlängerung.............................................................................................3

## Art. 9 {#art_9}

Freinächte ...................................................................................................................3

## Art. 10 {#art_10}

Auflagen für eine Bewilligung......................................................................................3
III. Schlussbestimmungen................................................................................................3

## Art. 11 {#art_11}

Aufhebung des bisherigen Reglements ......................................................................3

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten.................................................................................................................4
Reglement Öffnungszeiten
Präambel
Dieses Reglement regelt die Dauer von Veranstaltungen sowie die Öffnungszeiten von
gastgewerblichen Betrieben und von öffentlichen Veranstaltungen im Hinblick auf die
Gewährleistung der Nachtruhe.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtliche Grundlagen
Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender
Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Verordnung vom 11. Dezember 2001 über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen
Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe, LGBl. 2002, Nr.
- Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, LGBl.
2002, Nr. 37
Art. 2 Sprachliche Gleichstellung
Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden
Geschlechts.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Reglement richtet sich an Veranstalter von öffentlichen Veranstaltungen oder
Versammlungen sowie an gastgewerbliche Betriebe.
Art. 4 Verordnungen der Regierung
Die Verordnung der Regierung über die Öffnungszeiten regelt die Dauer von Veranstaltungen
sowie die Öffnungszeiten für gastgewerbliche Betriebe im Hinblick auf die Gewährleistung
einer angemessenen Nachtruhe. Gemäss Verordnung gilt:
Nachtruhe Die Nachtruhe gilt von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Sie ist
anwendbar für öffentliche und private Veranstaltungen
und Versammlungen sowie für gastgewerbliche Betriebe.
Öffnungszeiten Gastgewebe
(bewilligungsfrei)
Freitag und Samstag 06.00 Uhr bis 01.00 Uhr
an den anderen Tagen 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Kontrollorgane Für Kontrollen, die Anordnung von Massnahmen und die
Ahndung von Übertretungen obliegen der
Gemeindevorstehung und/oder der Gemeindepolizei
und/oder weiterer von der Gemeindevorstehung
bezeichneten Personen.
Massnahmen bei Übertretung a) Busse gemäss Art. 10 des Gemeindegesetzes
b) Entzug der Bewilligung gemäss Art. 4 der Verordnung
c) Schliessung des Betriebes resp. mit der sofortigen
Beendigung der Veranstaltung.
Die Verordnung der Regierung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen regelt die
Sperrzeiten, an welchen nicht kirchliche Veranstaltungen verboten sind.
Sperrzeiten
(kirchliche Veranstaltungen
ausgenommen)
a) an den drei letzten Tagen der Karwoche;
b) am Oster- und Pfingstsonntag;
c) am Landesbettag;
d) an Allerheiligen und Allerseelen;
Reglement Öffnungszeiten
e) am Weihnachtsabend (24. Dezember) und
Weihnachtstag (25.Dezember)
Art. 5 Zuständigkeiten
Für die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeindevorstehung zuständig.
Für die Festsetzung von Gebühren ist der Gemeinderat zuständig. Die Gebühren werden im
Gebührenreglement festgelegt.
Art. 6 Publikation
Dieses Reglement wird als öffentliches Reglement definiert und ist auf der Website zu
publizieren.
II. Verlängerungen und Ausnahmen
Art. 7 Bewilligung
Die Gemeindevorstehung kann wie folgt bewilligen:
- für gastgewerbliche Betriebe eine Verlängerung der Öffnungszeiten (gebührenpflichtig)
- bei öffentlichen Veranstaltungen eine Verlängerung der Veranstaltungsdauer
- die Ausnahme von der Nachtruhe
Art. 8 Antrag auf Verlängerung
Der begründete Antrag auf Verlängerung ist schriftlich an die Gemeindevorstehung zu richten.
Eine Verlängerung ist wie folgt möglich:
Freitag, Samstag und Vorabend eines Feiertags maximal unbeschränkte Verlängerung
Alle anderen Tage bis maximal 03.00 Uhr
Art. 9 Freinächte
Die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben sind nicht bewilligungspflichtig an:
Staatsfeiertag, Silvester, die Tage vom Schmutzigen Donnerstag bis Fasnachtsmontag.
Art. 10 Auflagen für eine Bewilligung
Eine Bewilligung zur Verlängerung wird unter der ausdrücklichen Voraussetzung erteilt, dass
die Nachtruhe gewährleistet und die Bestimmungen des Jugendschutzes eingehalten werden.
Sie kann mit weiteren Auflagen versehen werden. Die Gemeinde behält sich zudem das Recht
vor, die Bewilligung nachträglich abzuändern, mit zusätzlichen Auflagen zu versehen, wenn
die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, oder zurückzuziehen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung des bisherigen Reglements
Mit diesem Reglement wird das Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen
Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe vom 20. Februar
2002 aufgehoben.
Reglement Öffnungszeiten
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 02. Oktober 2024
genehmigt und tritt per 01. Januar 2025 in Kraft.
Dieses Reglement wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde
Gamprin angepasst.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher
