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title: "Überbauungsplan \"Spielhof\", Glarus - Sonderbauvorschriften"
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# Überbauungsplan "Spielhof", Glarus - Sonderbauvorschriften

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 3 {#art_1}

Ziel und Zweck 3

## Art. 2 {#art_2}

Bestandteile 3

## Art. 3 Bebauung 3 {#art_3}

Baubereiche 3

## Art. 4 {#art_4}

Bauvolumen 4

## Art. 5 {#art_5}

Hochbauten 4

## Art. 6 {#art_6}

Gestaltung 4

## Art. 7 {#art_7}

Dachgestaltung 5

## Art. 8 Freiraum 5 {#art_8}

Freiraumgestaltung 5

## Art. 9 {#art_9}

Freiraum Ost 6

## Art. 10 {#art_10}

Freiraum Mitte 6

## Art. 11 {#art_11}

Freiraum West 6

## Art. 12 {#art_12}

Mauern 7

## Art. 13 Erschliessung und Parkierung 7 {#art_13}

Erschliessungsbereiche 7

## Art. 14 {#art_14}

Hauptroute Langsamverkehr 8

## Art. 15 {#art_15}

Fusswegverbindungen 8

## Art. 16 {#art_16}

Parkierung 8

## Art. 17 {#art_17}

Veloparkierung 9

## Art. 18 Umwelt. 9 {#art_18}

Energie 9

## Art. 19 {#art_19}

Entsorgung 9

## Art. 20 Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen 9 {#art_20}

Qualitätssicherung 9

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten, Änderungen und Aufhebung 10
Überbauungsplan Spielhof Sonderbauvorschriften 2
Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 27 Abs. 2 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes
(RBG) des Kantons Glarus sowie gemäss Art.48 ff der Bauordnung (BQ) der Gemeinde Glarus
die nachstehenden Sonderbauvorschriften (SBV) als Bestandteil des Überbauungsplanes nach

## Art. 23 {#art_23}

RBG.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Die vorliegenden Sonderbauvorschriften gelten für den im Situationsplan 1 :500 festgelegten
Perimeter, umfassend die Parzelle Nr. 25 und Teile der Parzelle Nr. 24.
2 Der „Überbauungsplan Spielhof" (in Folge „Überbauungsplan") bezweckt gemäss Anhang I der
BQ eine gesamtheitlich hochwertige Bebauung, welche in Bezug auf Architektur, Freiraum und
Erschliessung eine überzeugende städtebauliche Gesamtlösung darstellt und eine hohe Wohn-
und Lebensqualität ermöglicht.
3 Soweit die vorliegenden Sonderbauvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten die
Bestimmungen der Grundordnung und der massgebenden Reglemente der Gemeinde sowie
die übergeordneten Gesetzgebungen.
Art. 2 Bestandteile
1 Der Überbauungsplan umfasst den Situationsplan 1 :500 und die dazugehörigen Sonderbauvorschriften. Der Situationsplan 1 :500 sowie die Sonderbauvorschriften sind verbindliche
Bestandteile des Überbauungsplans, der Planungsbericht dient der Erläuterung.
Der Überbauungsplan stützt sich hinsichtlich Bebauung und Gestaltung auf das Richtprojekt
„Spielhof" vom April 2018. Das Richtprojekt ist in Bezug auf die Bebauung und die Gestaltung
massgebend.
Bebauung
Art. 3 Baubereiche
1 Der Situationsplan 1 :500 legt Baubereiche fest. Hochbauten dürfen nur innerhalb dieser
Baubereiche erstellt werden. Unterirdische Bauten oder Gebäudeteile sind auch ausserhalb
der Baubereiche zulässig.
2 Ein Pavillon bau gemäss Art. 10 Abs. 4 SBV ist innerhalb des Freiraums Mitte zulässig.
Innerhalb der Erschliessungsbereiche sind Bauten im Zusammenhang mit der Erschliessung
der unterirdischen Einstellhalle zulässig.
Überbauungsplan Spielhof Sonderbauvorschriften 3
3 Klein- und Nebenbauten im Zusammenhang mit technisch notwendigen Anlagen und Einrichtungen sowie als Zugänge für den Langsamverkehr zur unterirdischen Einstellhalle sind
auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Sie sind auf das Notwendige zu beschränken und
auf die Gesamtgestaltung abzustimmen.
Art. 4 Bauvolumen
1 Das max. zulässige Gebäudevolumen innerhalb der Baubereiche ergibt sich aus den Baubereichsgrenzen sowie der zulässigen Fassadenhöhe von 13.5m. Innerhalb der Baubereiche sind
vier Vollgeschosse zulässig, zusätzliche Attikageschosse sind nicht zulässig.
2 Dachaufbauten über den Loggien gemäss Art. 5 Abs. 3 SBV sowie technisch bedingte Aufbauten
wie Liftanlagen, Dachzugänge, Solar- und Fotovoltaikanlagen und dergleichen dürfen die gemäss
Art. 4 Abs. 1 definierte max. Höhe um max. 1 m überschreiten.
3 Innerhalb der im Situationsplan 1 :500 als Geschossbeschränkung bezeichneten Bereiche ist die
Geschossigkeit der Bauten auf maximal 3 Vollgeschosse (Attika nicht zulässig) zu beschränken,
massgebend ist dabei das Richtprojekt.
Art. 5 Hochbauten
1 Hochbauten innerhalb der Baubereiche sind als zusammenhängende und gegenüber der Nord-
Süd-Richtung abgedrehte Zeilenbauten auszubilden, welche eine sich an den topografischen
Verhältnissen orientierende Staffelung aufweisen.
2 Die nördlichen und südlichen Abschlüsse der Hochbauten innerhalb der Baubereiche sind zur
städtebaulichen Einpassung gemäss Art. 4 Abs. 3 in ihrer Höhenabstufung spezifisch auszubilden.
3 Private Aussenräume, welche sich zur Asyl- und zur Spitalstrasse oder zur Kantonsschule
orientieren, sind als vertikal übereinander angeordnete sowie in ihrer Lage und Gestaltung
repetitive Loggien auszubilden.
4 Zum Freiraum Mitte hin sind die privaten Aussenräume als vertikal übereinander angeordnete,
dreigeschossige, massiv überdachte Balkone auszubilden. Das vierte Geschoss ist als offene,
leichte Konstruktion bspw. in Metall zu erstellen. Die südlichsten Balkone der jeweiligen Baubereiche sind zweigeschossig, massiv überdacht ausbilden, das dritte Geschoss ist als offene,
leichte Konstruktion zu gestalten.
Art. 6 Gestaltung
1 Die Fassaden sind vertikal dreiteilig in ein Sockelgeschoss, einen Mittelteil und ein Abschlussgeschoss zu gliedern. Davon ausgenommen sind Fassaden, welche sich zum Freiraum Mitte
orientieren.
Überbauungsplan Spielhof Sonderbauvorschriften 4
2 Das Sockelgeschoss gemäss Art. 6 Abs. 1 SBV ist baulich und gestalterisch massiv auszubilden
und soll sich in Farbe und Struktur von den darüber liegenden Geschossen absetzen. Im Bereich
der Treppenhäuser kann zur Stärkung der Adressbildung auf die Ausformulierung eines
Sockelgeschosses verzichtet werden.
3 Aussenwände der Loggien gemäss Art. 5 Abs. 3 SBV sind baulich massiv auszubilden. Die
Fenstereinfassungen haben im Sockelgeschoss eine hohe Qualität aufzuweisen, bspw. mittels
Kunststeinelementen und dergleichen.
4 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Dach- und Fassadengestaltung ein
Gestaltungskonzept zuhanden der Baukommission einzureichen.
Art. 7 Dachgestaltung
1 Zulässig sind ausschliesslich flach geneigte Dächer mit geschlossener Dacheindeckung sowie
Flachdächer. Davon ausgenommen sind Pavillonbauten gemäss Art. 10 Abs. 4 SBV. Flachdächer
sind extensiv zu begrünen sofern sie nicht als Terrassen ausgestaltet oder für Solar- und Fotovoltaikanlagen genutzt werden oder es sich dabei um Dachaufbauten oder Vordächer handelt.
2 Hochbauten sind im Grundsatz mit Vordach auszubilden. Aus Gründen der Akzentuierung der
Zeilenbebauung sowie bei zwei- und dreigeschossigen Gebäudeteilen kann darauf verzichtet
werden.
3 Allfällige Solar- und Fotovoltaikanlagen sind gut in die Dachgestaltung zu integrieren und
ausschliesslich unter einem Winkel von max. 45° alter Teilung ab Oberkante Dach und einer
Höhe vom max. 1.0m ab Oberkante Dach zulässig.
Freiraum
Art. 8 Freiraumgestaltung
1 Die Bepflanzung hat im Grundsatz mit standortgerechten Pflanzenarten zu erfolgen.
2 Bei der Freiraumgestaltung ist die Richtlinie „Feuerwehrzufahren, Bewegungs- und Stellflächen"
der Feuerwehrkoordination Schweiz zu beachten.
3 Zuhanden des Baubewilligungsverfahrens ist ein Projekt zur Freiraumgestaltung einzureichen.
Darin sind die konkrete Gestaltung, das Wegenetz, Pflanzungen, Bodenbeläge und Retention,
Beleuchtung und Möblierung, die topografische Gestaltung, oberirdische Parkierung und Tiefgarageneinfahrten, Einrichtungen der Entsorgung sowie der Pavillon bau gemäss Art. 10 Abs. 4
SBV aufzuzeigen.
Überbauungsplan Spielhof Sonderbauvorschriften 5
Art. 9 Freiraum Ost
1 Der Freiraum Ost dient der Erschliessung des östlichen Baubereichs, umfasst die Hauptroute
Langsamverkehr und bildet den Übergangsbereich zur Kantonsschule im Osten und dem
öffentlichen Schulplatz und dem Merciergarten im Süden.
2 Der südliche Teil des Freiraums Ost ist als öffentlicher Übergangsbereich zwischen Schulplatz
mit Kantonschule und Kindergarten sowie der Hauptroute Langsamverkehr und den weiteren
Fusswegverbindungen auszugestalten.
Der im Richtprojekt als Vorzone bezeichnete, westlich an die Hauptroute Langsamverkehr
angrenzende Bereich des Freiraums Ost ist öffentlich zugänglich und multifunktional nutzbar
auszugestalten.
4 Angrenzend an die Erdgeschosswohnungen des östlichen Baubereichs ist der Freiraum Ost mit
privaten Vorgärten auszugestalten. Die privaten Vorgärten sind gegenüber der Vorzone mittels
Sockelmauern abzugrenzen.
Art. 10 Freiraum Mitte
1 Der Freiraum Mitte dient primär den Bewohnern zur Erholung und ist als grosszügiger, in Nord-
Süd-Richtung durchgehender, gemeinschaftlich genutzter Gartenbereich auszubilden. Er reicht bis
an die Fassaden der Hochbauten heran. Private Vorgärten sind nicht zulässig. Der Topografie ist
besondere Beachtung zu schenken.
Der Freiraum Mitte ist mit Gruppen grosser Bäume mit transparenter Krone zu bepflanzen,
welche durch ihre Setzung den Freiraum strukturieren. Er ist mit gemeinschaftlichen Einrichtungen,
wie Spielbereichen und Begegnungsorten auszustatten.
3 Im südlichen Bereich des Freiraums Mitte ist ein Gemeinschaftsplatz zu erstellen, welcher
den Bewohnern zum Aufenthalt und zur Erholung dient. Er kann mit einem eingeschossigen
Pavillonbau mit einer Fassaden höhe von max. 4.0m ergänzt werden, welcher diese Nutzungen
unterstützt und der räumlichen Gliederung des Freiraums Mitte dient. Der Pavillonbau ist
flächenmässig auf max. 40m2 beschränkt und in seiner Platzierung frei.
4 Im nördlichen Bereich des Freiraums Mitte ist ein Kinderspielplatz zu erstellen, welcher Kindern
unterschiedlicher Altersstufen ein Angebot an Spiel- und Betätigungsmöglichkeiten bietet.
Art. 11 Freiraum West
1 Der Freiraum West dient der Erschliessung des westlichen Baubereichs und beinhaltet die
privaten Aussenbereiche der Erdgeschosswohnungen.
Überbauungsplan Spielhof Sonderbauvorschriften 6
2 Angrenzend an die Erdgeschosswohnungen des westlichen Baubereichs ist der Freiraum West
als private Hofgärten auszubilden.
3 Der der Erschliessung der Hochbauten dienende Teil des Freiraums West ist als gemeinschaftliche Fläche zwischen den Hochbauten und der den Perimeter abschliessenden Mauer
als gemeinschaftlicher Ort des Aufenthalts und der Erschliessung auszubilden.
Art. 12 Mauern
1 Die bestehende, den westlichen Überbauungsplanperimeter fassende Mauer entlang der
Parzellen Nr. 33 und Nr. 30 ist grundsätzlich zu erhalten und wo nötig in hoher Qualität und
baulich gleicher Art zu sanieren oder zu ersetzen.
2 Entlang des Freiraums West ist die Mauer mit Öffnungen zu versehen welche den Zugang ab
der Asylstrasse in den Freiraum West ermöglichen.
3 Im Bereich des südlichen Erschliessungsbereichs ist die Mauer so auszubilden, dass die Einfahrt
zur zentralen unterirdischen Einstellhalle eingebunden wird und die Fusswegquerung im südlichen
Überbauungsplanperimeter ermöglicht wird.
4 Entlang der Spitalstrasse ist der nördliche Erschliessungsbereich mittels einer neuen Mauer zum
Freiraum Mitte, den Hochbauten innerhalb des Baubereichs West und des Freiraums West abzugrenzen. Die Gestaltung der neuen Mauer hat sich an der bestehenden Mauer zu orientieren und
soll deren Eigenheiten aufnehmen und weiterführen.
5 Die neue Mauer (Art. 12 Abs. 4 SBV) ist gegenüber der bestehenden Mauer (Art. 12 Abs. 1 SBV)
so auszugestalten, dass der Eintritt in den Freiraum Mitte ermöglicht und die Anbindung an den in
Nord-Süd-Richtung verlaufenden Fussweg gewährleistet wird.
Erschliessung und Parkierung
Art. 13 Erschliessungsbereiche
1 Die Erschliessung der zentralen unterirdischen Einstellhalle erfolgt über die im Situationsplan
1 :500 festgelegten Erschliessungsbereiche. Die Zufahrt zur Einstellhalle hat dabei über die
Asylstrasse zu erfolgen, die Wegfahrt über die Spitalstrasse.
2 Den Ein- resp. Ausfahrten in und aus der Einstellhalle ist gestalterisch erhöhte Beachtung
zu schenken. Die Verkehrssicherheit, insbesondere des Langsamverkehrs, muss gewährleistet
werden. Die Einmündung aus der Einstellhalle in die Spitalstrasse ist mit einem Linksabbiegeverbot auszustatten.
Überbauungsplan Spielhof Sonderbauvorschriften 7
3 Die Ein- und Ausfahrt in und aus der Einstellhalle sind in Baukörper zu integrieren, welche
gestalterisch auf das Gesamtkonzept abzustimmen sind.
Art. 14 Hauptroute Langsamverkehr
1 Die Hauptroute Langsamverkehr dient der möglichst direkten Verbindung des Stadtzentrums
mit den nördlich gelegenen Wohnquartieren und Ortschaften und ist als öffentliche Fuss- und
Radwegverbindung auszubilden.
2 Es ist auf eine attraktive Gestaltung in Abstimmung mit dem Freiraum Ost und den darin
enthaltenen Vorzonen zu achten. Fuss- und Radweg haben zusammen eine Breite von
min. 4.0m aufzuweisen und können räumlich getrennt voneinander angeordnet werden.
Art. 15 Fusswegverbindungen
1 Die Fusswegverbindungen in Nord-Süd-Richtung dienen primär den Bewohnern zur
Erschliessung des Freiraums Mitte und der Hochbauten innerhalb der Baubereiche.
2 Die innerhalb des Freiraums Mitte liegende, in Nord-Süd-Richtung verlaufende
Fusswegverbindung ist in die topografische Gestaltung einzubetten.
3 Die Fusswegverbindungen in Ost-West-Richtung sind öffentlich zugänglich auszugestalten
und sollen die Querung des Überbauungsplanperimeters ermöglichen. Die südliche Fusswegverbindung hat dabei eine Breite von min. 3.0m, die nördliche von min. 2.0m aufzuweisen.
Art. 16 Parkierung
1 Die Abstellplätze für die Bewohner von Hochbauten innerhalb der Baubereiche sind unterirdisch
in einer zentralen Einstellhalle anzuordnen.
2 Die Anzahl der zu erstellenden Abstellplätze richtet sich nach den Vorgaben und Reglementen
der Gemeinde Glarus. Zusätzliche Abstellplätze können erstellt werden, wenn im gleichen Umfang
öffentlich nutzbare Abstellplätze angeboten werden. Deren Bewirtschaftung ist zuhanden des
Baubewilligungsverfahrens aufzuzeigen.
3 Für Besucher sind ausreichend Abstellplätze in der zentralen unterirdischen Einstellhalle
vorzusehen. Zudem können Abstellplätze für Besucher im nördlichen Erschliessungsbereich
entlang der Spitalstrasse oberirdisch angeordnet werden.
Überbauungsplan Spielhof Sonderbauvorschriften 8
Art. 17 Veloparkierung
1 Für Wohnnutzungen müssen pro Zimmer mindestens 0.7 Veloabstellplätze erstellt werden.
2 Ca. 70% der Abstellplätze müssen stufenlos zugänglich sein und als sichere, abschliessbare und
gedeckte Langzeitparkplätze ausgestaltet werden, beispielsweise in gut zugänglichen Velokellern.
Ca. 30% müssen als Kurzzeitparkplätze oberirdisch, nahe bei den Hauseingängen angeordnet
werden.
Umwelt
Art. 18 Energie
1 Zuhanden des Baubewilligungsverfahren ist Energiekonzept einzureichen. Dieses weist
mindestens folgende Anforderungen nach:
Reduktion Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser gegenüber gesetzlicher Vorgaben;
Konzeption Wärmeversorgung: hoher Anteil (mindestens 50%) erneuerbarer Energie,
Nahwärmeverbund, usw.;
Mobilität; Förderung Langsamverkehr (gute Zugänglichkeit Velo-Abstellplätze/ Durchwegung
Fussverkehr), Carsharing, Elektromobilität (z.B. Leerrohre für Ladestationen bei Tiefgaragen-
und Besucherabstellplätzen), usw.,
2 Führt die Einhaltung dieser Vorgaben zu einer unverhältnismässigen Härte, so kann die
Baubewilligungsbehörde Erleichterungen gewähren.
Art. 19 Entsorgung
Entsorgungsanlagen sind innerhalb der Erschliessungsbereiche anzuordnen und in deren
Gestaltung zu integrieren und wenn technisch und betrieblich sinnvoll als Unterfluranlagen
auszubilden.
Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen
Art. 20 Qualitätssicherung
1 Das Richtprojekt vom April 2018 ist für die Typologie und Gestaltung der Bauten und Freiräume
massgebend, insbesondere in Bezug auf die Gliederung (Art. 5 SBV), die Gestaltung (Art. 6 SBV),
die Dachgestaltung (Art. 7 SBV) sowie die Freiraumgestaltung (Art. 8 SBV).
Überbauungsplan Spielhof Sonderbauvorschriften 9
2 Spätere bauliche Eingriffe und Massnahmen, wie bspw. Verglasungen an Loggien und
dergleichen haben sich unabhängig von ihrem Realisierungszeitpunkt gut in die Gesamtgestaltung
zu integrieren.
3 Abweichungen vom Richtprojekt sind unter Gewährleistung der hohen Qualitätsansprüche zu
begründen und bedürfen der Zustimmung durch die Baukommission.
4 Wird die Bebauung in Etappen realisiert, ist die Freiraumgestaltung nach Abschluss der
jeweiligen Etappe so auszubilden, dass eine gute Wohn- und Freiraumqualität sichergestellt wird.
Art. 21 Inkrafttreten, Änderungen und Aufhebung
1 Der Überbauungsplan mit den dazugehörigen Sonderbauvorschriften tritt mit der Genehmigung
durch das zuständige Departement des Kantons in Kraft.
2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des
Überbauungsplans.
Überbauungsplan Spielhof Sonderbauvorschriften 10
