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title: "Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen"
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provisions: 12
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# Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung
von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands
der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Absatz 1.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 2 {#art_2}

Beiträge der Standortkantone
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in
Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal 15‘000 Franken aus, sofern die
betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung
beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler
über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Artikel 2 Absatz 1 wird jeweils an die Preisentwicklung
angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei
Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010=100). Das gemäss Artikel 6 Absatz 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.

## Art. 3 {#art_3}

Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Artikel 2
Absatz 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe e.

## Art. 4 {#art_4}

Standortkanton
1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

## Art. 5 {#art_5}

Berechnung des Ausgleichs
1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
a) Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 pro
Kanton;
b) Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;
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c) Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;
d) Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung;
e) Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten;
f) Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

## Art. 6 {#art_6}

Versammlung der Vereinbarungskantone
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorsitzes;
b) Erlass eines Geschäftsreglements;
c) Bezeichnung der Geschäftsstelle;
d) Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Artikel 2 Absatz 4;
e) Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Artikel 3;
f) Festlegung des Ausgleichs gemäss Artikel 5;
g) Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 Buchstaben d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

## Art. 7 {#art_7}

Vollzugskosten
1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

## Art. 8 {#art_8}

Streitbeilegung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV) geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.
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## Art. 9 {#art_9}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 11 {#art_11}

Austritt und Beendigung der Vereinbarung
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt
wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam
und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten
der Vereinbarung erklärt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Geltungsdauer
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.11.2014 01.07.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-049, 2022-050, 2022-051
811.5
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.11.2014 01.07.2022 Erstfassung RO/AGS 2022-049, 2022-050, 2022-051
A1
Anhang
(Stand 20.11.2014)
Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw.
zu beziehenden Beiträge
Kantone Aktualisierung mit 2012
Daten
AG -2‘060‘701
AI -263‘102
AR -148‘185
BE -159‘366
BL -1‘233‘508
BS 7‘238‘745
FR -1‘468‘716
GE 2‘408‘753
GL -274‘558
GR -147‘664
JU -344‘321
LU -1‘086‘142
NE -440‘142
NW -410‘503
OW -363‘622
SG 169‘787
SH -419‘773
SO -1‘520‘352
SZ -1‘675‘471
TG -1‘146‘256
TI -71‘503
UR -322‘216
VD 3‘677‘783
VS -928‘977
ZG -1‘005‘656
ZH 1‘995‘666
Die Tabelle wird vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung noch mit den zuletzt verfügbaren Datengrundlagen gemäss den Artikeln 3 und 5 aktualisiert.
