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title: "Verordnung über die Vermietung und Benützung des Richard-Wagner-Museums"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Vermietung und Benützung des Richard-Wagner-Museums

## Art. 1 Seite 2/4 {#art_1}

Benützungszwecke
Die Räume im Richard-Wagner-Museum stehen der Öffentlichkeit im
Rahmen dieser Verordnung zur mietweisen Benützung zur Verfügung.
Daneben sind die Sammlungen des Richard-Wagner-Museums während
den publizierten Öffnungszeiten einer Besichtigung zugänglich.

## Art. 2 {#art_2}

Mietweise Benützung
Die mietweise Benützung der Räume im Richard-Wagner-Museum ist für
folgende Anlässe möglich:
a. Empfänge im öffentlichen Interesse;
b. musikgeschichtliche und kulturelle Vorträge;
c. Konzerte. Die Benützung des Flügels ist möglich. Er darf aber nur von
Personen mit Konzertausbildung gespielt werden;
d. Ausstellungen im Zusammenhang mit der thematischen Zielsetzung
des Richard-Wagner-Museums und der Sammlung historischer
Musikinstrumente.

## Art. 3 {#art_3}

Verwaltung
Das Richard-Wagner-Museum wird durch die/den Kulturbeauftragte/n
verwaltet. Er oder sie legt die Öffnungszeiten des Museums fest.

## Art. 4 {#art_4}

Belegungsplan
Die/der Kulturbeauftragte erstellt in Absprache mit der/dem Museumsbetreuer/in für jedes Kalenderjahr einen Belegungsplan.

## Art. 5 {#art_5}

Mietgesuche
Mietgesuche sind auf dem entsprechenden Formular bei der/dem

## Art. 6 Kulturbeauftragten einzureichen {#art_6}

Belegungszeiten
1 Anlässe, die in keinem Zusammenhang mit den Sammlungen im Richard-
Wagner-Museum stehen, können nur ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten durchgeführt werden.
2 Anlässe ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten können frühestens um
08.00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 22.00 Uhr beendet sein.

## Art. 7 Seite 3/4 {#art_7}

Kostenpflicht
1 Die Benützung des Richard-Wagner-Museums ist kostenpflichtig. Für
Belegungen durch den Grossen Stadtrat, den Stadtrat von Luzern und die
Dienstabteilungen der Stadtverwaltung sowie für Ausstellungen gemäss
Art. 2 lit. d werden keine Kosten in Rechnung gestellt.
2 Für die Besichtigung der Sammlungen des Richard-Wagner-Museums
wird eine Gebühr erhoben.

## Art. 8 {#art_8}

Mietansätze
Für die Benützung der Räume im Richard-Wagner-Museum gelten
folgende Ansätze:
ohne Sitzgelegenheiten
mit max. 20 Sitzgelegenheiten und
für Apéro-Buffets
a. Empfänge
– Miete bis max. 45
Minuten Dauer
Fr. 50.– Fr. 80.–
– für jede weitere Stunde Fr. 30.– Fr. 30.–
– Umtriebsentschädigung
für jedes Gedeck
Fr. 1.–
– zusätzliche Besichtigung
der Sammlungen
Eintrittsgebühr nach Gruppentarif gem.
Art. 10 lit. b pro Teilnehmer/in
b. Vorträge (von max. 60 Min.
Dauer)
– Miete Fr. 50.– Fr. 70.–
c. Konzerte (von max. 90 Min.
Dauer)
Fr. 80.– Fr. 100.–
– Benützung des
Konzertflügels

## Art. 9 Kosten für das Stimmen des Instruments {#art_9}

Ausnahmen
In Ausnahmefällen kann der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin von
den in Art. 1 vorgegebenen Benützungszwecken abweichen und/oder die
Mietkosten nach Art. 8 ganz oder teilweise erlassen.

## Art. 10 Seite 4/4 {#art_10}

Eintrittsgebühren
Für die Besichtigung der Sammlungen im Richard-Wagner-Museum sind
folgende Eintrittsgebühren zu entrichten:
a. Einzeltarif
Erwachsene Fr. 5.–;
Kinder bis 16 Jahre Fr. 3.–;
b. Gruppentarif (mindestens 3 Personen), pro Person Fr. 4.–.

## Art. 11 {#art_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
a. das Reglement über die Verwaltung des Richard-Wagner-Museums
vom 4. März 1955 (StB 411);
b. die Richtlinien für die Vermietung des Richard-Wagner-Museums vom
2. Dezember 1992 (StB 2344);
c. Stadtratsbeschluss 1002 vom 22. Mai 1991 betreffend die Eintrittspreise für das Richard-Wagner-Museum.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.2
Luzern, 7. August 1996
Namens des Stadtrates
Franz Kurzmeyer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
2 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 17. August 1996.
