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title: "Verordnung über den Forstreservefonds"
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provisions: 7
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# Verordnung über den Forstreservefonds

## Art. 1 {#art_1}

Unter der Bezeichnung "Forstreservefonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit dem Zweck,
forstliche Verbesserungen vorzunehmen, ausserordentliche Investitionen in die Infrastruktur und Maschinen zu tätigen sowie einen Ertragsausgleich bei starken Nutzungsschwankungen sicher zu stellen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Forstreservefonds wird geäufnet durch:
Einlage des Forstreservefonds der ehemaligen Gemeinde
Hemmental;
Mehreinnahmen aufgrund betriebstechnischer, waldbaulicher
oder ausserordentlicher Bedürfnisse;
Mehreinnahmen bei ausserordentlichen Nutzungen infolge von
Elementarschäden;
Erlöse aus verkauften Waldparzellen und die Entschädigungen
für die Einräumung von Dienstbarkeiten.
2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Zinssatz für das Sparkonto der
Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden
Jahres gilt.
Name und
Zweck
Äufnung,
Verzinsung
Forstreservefonds-Verordnung 4550.1

## Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 2 {#art_3}

1 Die zugewiesenen Mittel sind zweckgebunden.
2 Voraussichtliche Leistungen und Verzinsung sind zu budgetieren.

## Art. 4 {#art_4}

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet
sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Aufsicht über den Forstreservefonds übt der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.

## Art. 6 {#art_6}

Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder
nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.

## Art. 7 {#art_7}

1 Diese Verordnung untersteht nach Art. 25 lit. b der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum.
2 Die Verordnung tritt auf den 1. September 2014 in Kraft. °1)
3 Sie ist in die Erlasssammlung aufzunehmen
Fussnote:
1) Stadtratsbeschluss vom 29. Juli 2014, in Kraft seit 1. September
2014.
Zuständigkeit
Aufsicht,
Berichterstattung
Auflösung
Inkrafttreten
