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title: "Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Bettingen"
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provisions: 24
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# Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Bettingen

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

Zweck
1 Die Ordnung regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton die umweltschonende Erfassung, Behandlung und Entsorgung der festen und flüssigen Abfälle.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.
2 Wiederverwertbare Abfälle müssen getrennt gesammelt und der Wiederverwertung zugeführt werden, wenn dies ökologisch sinnvoll ist.
3 Nicht wiederverwertbare Abfälle sind einer umweltschonenden Behandlung und Endlagerung zuzuführen.

## § 3 {#par_3}

Geltungsbereich
1 Siedlungsabfälle und Sonderabfälle von Kleinverbraucherinnen und Kleinverbrauchern auf Gemeindegebiet sind nach dieser Ordnung zu behandeln, soweit dem keine eidgenössischen oder kantonalen
Vorschriften entgegenstehen. *
2 Als Siedlungsabfälle gelten Kehricht und Sperrgut sowie Gartenabfälle und andere wiederverwertbare Abfälle aus Haushaltungen, sowie in Menge und Zusammensetzung gleichartige Abfälle aus Industrie, Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben mit weniger als 250 Vollzeitstellen. *
3 Die Entsorgung der übrigen Abfälle, insbesondere betriebsspezifischer Abfälle aus Industrie und
Gewerbe, obliegt deren Inhaberinnen und Inhabern gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. *

## § 4 {#par_4}

Benützungspflicht
1 Alle Abfälle sind den dafür zugewiesenen Sammeleinrichtungen zuzuführen.
§ 5 * …
§ 5a * Beseitigungsverbote
1 Jede Beseitigung von Siedlungsabfällen ausser auf die vorgeschriebene Art ist verboten. Insbesondere ist untersagt:
a) Abfälle der Kanalisation und Gewässern zu übergeben;
b) Abfälle abzulagern, zu vergraben oder versickern zu lassen;
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 30. 3. 1993.
2) SG 170.100
3) BeE 111.100
Abfallordnung BeE 786.100
c) Haushaltabfälle oder sperrige Güter in den Abfallbehältern auf Strassen, Plätzen und in
den öffentlichen Anlagen zu deponieren.

## § 6 {#par_6}

Kompostierung
1 Organische Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle werden nach Möglichkeit wieder verwertet. *
2 Die Gemeinde fördert die private Kompostierung mit geeigneten Massnahmen.
II. Abfuhren
1. Gemeinsame Bestimmungen

## § 7 {#par_7}

Bediente Liegenschaften
1 Die Abfuhren werden regelmässig bei allen Wohn- und Gewerbeliegenschaften durchgeführt, in welchen entsprechende Siedlungsabfälle anfallen. Zusätzlich können für Abfälle zentrale Sammelstellen
eingerichtet werden. *
2 Für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften oder Ortsteile kann die Gemeindeverwaltung einen speziellen Bereitstellungsort festlegen.

## § 8 {#par_8}

Bereitstellung
1 Die Abfälle sind auf oder unmittelbar an der für die Kehrichtfahrzeuge befahrbaren Allmend so bereitzustellen, dass sämtliche Verkehrsteilnehmenden weder behindert noch gefährdet werden. *
2 Das Abfuhrgut darf erst am Tag der Abholung bei der Herkunftsadresse oder an der zugewiesenen
Stelle bereitgestellt werden. *
3 Abfallbehälter sind nach der Entleerung von der Allmend zu entfernen. *
4 Der Gemeinderat kann die Bereitstellung der Abfälle ausschliesslich in Sammelcontainern vorschreiben bei *
a) Mehrfamilienhäusern mit neun oder mehr Wohnungen;
b) Einfamilienhaus-Siedlungen;
c) Gewerbebetrieben.
5 … *
6 Für das Bereitstellen der Container sind Abstellplätze auf Privatareal in unmittelbarer Nähe der be -

## § 9 fahrbaren Allmend einzurichten. * {#par_9}

Gepresste Abfälle
1 Für die maschinelle Pressung der Abfälle ist bei der Gemeindeverwaltung eine Bewilligung einzuholen.

## § 10 {#par_10}

Abfuhrtage und weitere Bestimmungen
1 Die Abfuhrtage für die Kehricht-, Sperrgut- und Separatabfuhren sowie weitere Bestimmungen über
die Art der zugelassenen Materialien und deren Bereitstellung werden jährlich in einem Abfallmerk -
blatt bekanntgegeben.
2. Kehricht und organische Abfälle *

## § 11 {#par_11}

Zugelassene Abfälle
1 Als Kehricht gelten alle gemischten Abfälle aus Haushaltungen, Büros, Gewerbebetrieben usw., deren einzelne Komponenten nicht durch andere Sammeleinrichtungen erfasst werden und die im Interesse von Hygiene und Ordnung regelmässig vernichtet werden müssen.
Abfallordnung BeE 786.100
2 Gartenabfälle und organische Küchenabfälle werden zusammen abgeführt. Sie sind getrennt vom

## § 12 Kehricht bereitzustellen. * {#par_12}

Von der Abfuhr ausgeschlossene Abfälle
1 Von der Abfuhr ausgeschlossen sind:
a) * …
b) gewerbliche und industrielle Abfälle, sofern sie nicht dem Hauskehricht in Zusammensetzung und Menge gleichgestellt sind;
c) flüssige, teigige, stark durchnässte, pulverige, feuergefährliche, explosive, stark korrosive
und übelriechende Abfälle;
d) Sonderabfälle, sowie Abfälle, die das Abfuhrpersonal gefährden;
e) Aushubmaterial, Schnee, Eis, Mist, Steine, Fensterglas;
f) Abfälle, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht in der Kehrichtverbrennungsanlage vernichtet werden können;
g) Abfälle, die nicht in den vorgeschriebenen Abfallbehältnissen Platz haben;
h) Tierkadaver.
§ 13 * Zugelassene Gebinde und Behälter
1 Für die Bereitstellung von Kehricht sind ausschliesslich zugelassen:
a) Kehrichtsäcke mit 17, 35 oder 60 Litern Inhalt mit entsprechenden Gebührenklebern.
b) Container, die mit gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken gefüllt bereitgestellt werden.
c) Container, die mit offenem, nicht in gebührenpflichtigen Säcken abgepacktem Kehricht
gefüllt sind. Diese Container müssen mit je einer gebührenpflichtigen Marke verschlossen sein.
2 Die Bereitstellung von organischen Abfällen ist nur in Containern oder als Ast- und Zweigbündel zugelassen.
3 Zulässig sind Container mit 140 bis 800 Liter Inhalt. Sie müssen einen Deckel haben und mit der
Kippvorrichtung der gemeindeeigenen Kehrichtfahrzeuge ohne Schwierigkeiten geleert werden können.
3. Sperrgutabfuhr

## § 14 {#par_14}

Zugelassene Abfälle
1 Als Sperrgut gelten brennbare, dem Kehricht gleichgestellte Abfälle, die nicht in den genormten Kehrichtsäcken Platz finden.
2 Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Ordnung.

## § 15 {#par_15}

Bereitstellung
1 Sperrgut ist wie folgt bereitzustellen:
a) mehrere kleinere Gegenstände zu handlichen Bündeln verschnürt und mit einer offiziellen
Sperrgutmarke pro Bündel versehen;
b) als einzelne Gegenstände mit einer offiziellen Sperrgutmarke versehen;
c) in den zugelassenen Containern mit einer offiziellen Containermarke versehen.
2 Das Höchstgewicht pro Gegenstand oder Bündel darf 30 Kilogramm nicht übersteigen; die Aussenmasse dürfen 2 × 1 × 0,5 Meter nicht überschreiten.
Abfallordnung BeE 786.100
4. Separatabfuhren

## § 16 {#par_16}

1 Die Gemeinde führt regelmässig Separatabfuhren für wiederverwertbare Abfälle durch, welche in
grosser Menge anfallen.
2 … *

## § 17 III. Sammelstellen {#par_17}

Unterhalt
1 Die Gemeinde unterhält öffentliche Sammelstellen für verwertbare oder andere Abfälle von Kleinverbraucherinnen und Kleinverbrauchern. Die Benützung der Sammelstellen für wiederverwertbare

## § 18 Abfälle ist kostenlos. * {#par_18}

Abgabe der bezeichneten Abfälle
1 Die im Abfallmerkblatt und an den Sammelstellen bezeichneten Abfälle müssen getrennt, unvermischt und sauber entsorgt werden. *
2 Die Abgabe der bezeichneten Abfälle ausserhalb der Abgabezeiten sowie das Deponieren anderer,
nicht bezeichneter Abfälle sind verboten. *
3 Das Abgeben der bezeichneten Abfälle aus Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben ist untersagt, wenn haushaltübliche Mengen überschritten werden.
§ 19 * Orte und Abgabezeiten
1 Die Orte der öffentlichen Sammelstellen und die Abgabezeiten werden jährlich in einem Abfallmerkblatt publiziert.

## § 20 IV. Sonderabfälle {#par_20}

Begriffe
1 Als Sonderabfälle gelten feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, welche umweltgefährdende Stoffe
enthalten. Aus Haushaltungen kommen vor allem vor:
– Farben und Lacke mit Lösungsmitteln und Schwermetallanteilen,
– Lösungsmittel (Verdünner, Pinselreiniger),
– Leime,
– Holzschutzmittel,
– Pflanzenbehandlungs- und Pflanzenschutzmittel,
– Reinigungsmittel und Pflegemittel,
– Chemikalien wie Säuren, Laugen und Photochemikalien,
– Medikamente und Kosmetika,
– Batterien, Akkumulatoren,
– Thermometer,
– Altöle (Speise- und Motorenöle),
– Leuchtstofflampen,
– Geräte und Verpackungen, die Sonderabfälle enthalten.

## § 21 {#par_21}

Rückgabe- und Rücknahmepflicht
1 Die Inhaber von umweltgefährdenden Stoffen sind verpflichtet, nicht verwendete Reste einer Verkaufsstelle oder einer Sammelstelle für Sonderabfälle zu übergeben.
Abfallordnung BeE 786.100
2 Verkaufsstellen müssen Sonderabfälle im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzesvorschriften zurücknehmen.

## § 22 {#par_22}

Annahmestelle der Gemeinde
1 Die Gemeinde Riehen betreibt eine beaufsichtigte Annahmestelle für Kleinmengen von Sonderabfällen von Kleinverbraucherinnen und Kleinverbrauchern, die nicht einer Verkaufsstelle zurückgegeben
werden können. Bettinger Haushalte sind berechtigt diese zu nutzen. *

## § 23 V. Gebühren und Ausführungsbestimmungen * {#par_23}

Gebühren *
1 Für die Abfuhr des Hauskehrichts und des Sperrguts werden Gebühren erhoben. Die Abfuhr oder das
Sammeln von wieder verwertbaren Abfällen und von Sonderabfällen ist kostenlos. *
2 Die Höhe der Gebühren wird vom Gemeinderat festgelegt und richtet sich nach der bereitgestellten
Abfallmenge und den Kosten der kommunalen Abfallbewirtschaftung. *
3 Die Kosten für eine besonders aufwändige oder speziell bestellte Sammlung und Entsorgung von Abfällen werden nach dem Verursacherprinzip in Rechnung gestellt. *

## § 24 VI. Aufsicht {#par_24}

1 Die Massnahmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne dieser Ordnung unterstehen der Aufsicht des
Gemeinderates.
2 Abfallsäcke und andere Gebinde, deren Bereitstellung gegen die Abfallordnung oder das Gebührenreglement verstösst, dürfen zur Ermittlung der Verantwortlichen geöffnet werden.
3 Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung sowie
deren Schweigepflicht richten sich nach Art. 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
vom 7. Oktober 1983. *

## § 25 VII. Schlussbestimmungen {#par_25}

Übertretungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Ordnung zuwiderhandelt, soweit nicht andere
eidgenössische oder kantonale Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. *

## § 26 VIII. Inkrafttreten, Genehmigungsvorbehalt, Publikation {#par_26}

1 Diese Ordnung tritt unter dem Vorbehalt in Kraft, dass die gleichlautende Ordnung der Gemeinde
Riehen in Kraft gesetzt wird.
2 Sie unterliegt ferner der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Diese Ordnung ist zu publizieren. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 4)

## § 27 {#par_27}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Ordnung wird das Reglement über die Liegenschaftsgebühr der Gemeinde Bettingen
vom 13. Dezember 1983 aufgehoben.
4) Wirksam seit 1. 7. 1993.
Abfallordnung BeE 786.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.12.1992 01.07.1993 Erlass Erstfassung KB 30.04.1993
22.04.2008 01.07.2008 § 5 aufgehoben -
22.04.2008 01.07.2008 § 6 Abs. 1 geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 7 Abs. 1 geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 8 Abs. 3 geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 8 Abs. 4 geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 8 Abs. 5 aufgehoben -
22.04.2008 01.07.2008 § 8 Abs. 6 geändert -
22.04.2008 01.07.2008 Titel 2. geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 11 Abs. 2 eingefügt -
22.04.2008 01.07.2008 § 12 Abs. 1, lit. a) aufgehoben -
22.04.2008 01.07.2008 § 13 totalrevidiert -
22.04.2008 01.07.2008 § 16 Abs. 2 aufgehoben -
22.04.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 1 geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 2 geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 19 totalrevidiert -
22.04.2008 01.07.2008 Titel V. geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 23 Titel geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 23 Abs. 1 geändert -
05.12.2017 08.02.2018 Ingress geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 3 Abs. 1 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 3 Abs. 2 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 3 Abs. 3 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 8 Abs. 1 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 8 Abs. 2 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 17 Abs. 1 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 22 Abs. 1 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 23 Abs. 2 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 23 Abs. 3 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 24 Abs. 3 geändert KB 03.02.2018
08.06.2021 08.07.2021 § 5a eingefügt KB 03.07.2021
08.06.2021 08.07.2021 § 25 Abs. 1 geändert KB 03.07.2021
Abfallordnung BeE 786.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.12.1992 01.07.1993 Erstfassung KB 30.04.1993
Ingress 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 3 Abs. 1 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 3 Abs. 2 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 3 Abs. 3 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 5 22.04.2008 01.07.2008 aufgehoben -
§ 5a 08.06.2021 08.07.2021 eingefügt KB 03.07.2021
§ 6 Abs. 1 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 7 Abs. 1 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 8 Abs. 1 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 8 Abs. 2 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 8 Abs. 3 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 8 Abs. 4 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 8 Abs. 5 22.04.2008 01.07.2008 aufgehoben -
§ 8 Abs. 6 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
Titel 2. 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 11 Abs. 2 22.04.2008 01.07.2008 eingefügt -
§ 12 Abs. 1, lit. a) 22.04.2008 01.07.2008 aufgehoben -
§ 13 22.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 2 22.04.2008 01.07.2008 aufgehoben -
§ 17 Abs. 1 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 18 Abs. 1 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 18 Abs. 2 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 19 22.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert -
§ 22 Abs. 1 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
Titel V. 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 23 22.04.2008 01.07.2008 Titel geändert -
§ 23 Abs. 1 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 23 Abs. 2 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 23 Abs. 3 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 24 Abs. 3 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 25 Abs. 1 08.06.2021 08.07.2021 geändert KB 03.07.2021
