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title: "Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz"
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provisions: 8
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# Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz

## § 1 {#par_1}

Erforderliche Unterlagen
1 Wer sich um das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht bewirbt, hat der
Gemeinderatskanzlei ein Gesuch mit kurzem Lebenslauf einzureichen. Dem
Gesuch sind folgende Unterlagen im Original beizulegen, sofern nichts
anderes vermerkt ist:
a) Schweizerinnen und Schweizer:
1. Wohnsitzbescheinigung
2. Ledige, Verwitwete, Geschiedene und Personen in aufgelöster
Partnerschaft: Personenstandsausweis; Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft: Familien- bzw. Partnerschaftsausweis
3. Erklärung über die Beibehaltung oder den Verzicht auf das
bisherige Bürgerrecht
b) Ausländerinnen und Ausländer:
1. Gesuch um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes
2. Wohnsitzbescheinigung
3. Zivilstandsdokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verwitwete, Geschiedene oder Personen in aufgelöster Partnerschaft: Datum der Auflösung der
Ehe oder Partnerschaft)
4. Kopie des Reisepasses
5. Kopie des Ausländerausweises
6. Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre
7. Bescheinigung der Steuerverwaltung, dass keine Steuerausstände bestehen
8. Nachweis der deutschen Sprachkompetenz
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
141.111 Kanton Schaffhausen
9. Nachweis über die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung
10. Bescheinigung der Sozialhilfebehörde, wonach in den letzten
drei Jahren keine Sozialhilfe bezogen wurde
11. Angabe über die Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht in
der Schweiz während mindestens acht Jahren
c) Minderjährige Personen zudem:
1. Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters
2. Zustimmung des nicht in die Einbürgerung einbezogenen Elternteils zur Einbürgerung eines minderjährigen Kindes bei
gemeinsamer elterlichen Sorge
3. eigene schriftliche Zustimmung, sofern das 16. Altersjahr erreicht ist

## § 2 {#par_2}

Veränderung der Verhältnisse
1 Wer sich um das Bürgerrecht bewirbt, ist während der Hängigkeit des Verfahrens verpflichtet, wesentliche Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen insbesondere Änderungen im Familienstand, Geburt eines Kindes, Auflösung der Ehe oder Partnerschaft, Tod einer Person,
die in die Einbürgerung einbezogen worden wäre, Aufnahme oder Aufgabe
der Berufstätigkeit etc. der Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu melden.
2 Ebenso sind mitzuteilen die Eröffnung eines Strafverfahrens, eine strafrechtliche Verurteilung, neue Betreibungen oder die Änderung des Wohnsitzes.

## § 3 {#par_3}

Untersuchungsgrundsatz und Aktenführung
1 Die zuständige Behörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und
prüft, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Entscheides
erfüllt sind.
2 Anhörungen der gesuchstellenden Personen sind zu protokollieren und zu
den Akten zu nehmen. Ebenso sind die eigenen Erhebungen und Abklärungen zu dokumentieren und zu den Akten zu nehmen.
3 Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, bei der Ermittlung des
Sachverhaltes mitzuwirken.

## § 4 Kanton Schaffhausen 141.111 {#par_4}

Einbürgerungsentscheid der Gemeinde
1 Der Gemeinderat prüft, ob das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt. Ist dies nicht der Fall, stellt er dem nach der Gemeindeverfassung zuständigen Organ Antrag zum Entscheid über das Einbürgerungsgesuch, sofern er nicht selber zum Entscheid zuständig ist.
2 Wird das Gemeindebürgerrecht erteilt, leitet die Gemeinde den Einbürgerungsentscheid mit dem Erhebungsbericht und den vollständigen Akten an
das Amt für Justiz und Gemeinden weiter.

## § 5 {#par_5}

Einbürgerungsbewilligung des Bundes
1 Das Amt für Justiz und Gemeinden leitet den Einbürgerungsentscheid der
Gemeinde nach erfolgter Prüfung zwecks Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes an das Staatssekretariat für Migration SEM weiter.

## § 6 {#par_6}

Mitteilungen
1 Das Amt für Justiz und Gemeinden teilt die Erteilung des Gemeinde- und
Kantonsbürgerrechts mit:
a) der gesuchstellenden Person
b) der Gemeinde
c) bei Ausländerinnen und Ausländern ausserdem
1. dem Staatssekretariat für Migration SEM
2. dem Migrationsamt und Passbüro

## § 7 {#par_7}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 12. Dezember 2006 wird
aufgehoben.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2017, S. 1387.
141.111 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.08.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2017, S. 1387
Kanton Schaffhausen 141.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.08.2017 01.01.2018 Erstfassung Abl. 2017, S. 1387
