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title: "Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz"
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# Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz

## Art. 1 {#art_1}

Sicherheits- und Sozialdepartement2)
1 Neben den in Art. 5 ZSG genannten Aufgaben ist das Sicherheits- und
Sozialdepartement zuständig:
a. für die Genehmigung der Zuteilungsquoten nach Art. 6 Abs. 3 dieser
Ausführungsbestimmungen;
b. für die Koordinierung der Ausbildung mit den Kantonen der Zentralschweiz, unter Vorbehalt der Genehmigung interkantonaler Ausbildungsvereinbarungen durch den Regierungsrat (Art. 4 Abs. 2 Bst. c
ZSG);
c. für den Entscheid über Gesuche um Vornahme von Instandstellungsarbeiten und vorbeugenden Massnahmen nach Art. 10 dieser
Ausführungsbestimmungen;
d. für den Entscheid über Begehren für Einsätze zu Gunsten der
Gemeinschaft nach Art. 11 dieser Ausführungsbestimmungen;
e. für den Entscheid über Gesuche um Leistung des Zivilschutzdienstes in der Zivilschutzverwaltung nach Art. 12 dieser Ausführungsbestimmungen;
1) GDB 543.1
2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1.
Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
OGS 2004, 85
f. für die Vergabe von Aufträgen zum Erstellen von Schutzanlagen an
Dritte nach Art. 21 dieser Ausführungsbestimmungen.

## Art. 2 {#art_2}

Kantonspolizei *
1 Die Kantonspolizei: *
a. ernennt das Kader ab Stufe Hauptmann;
b. verfügt die vorzeitige Entlassung und den Ausschluss aus der
Schutzdienstpflicht (Art. 16 und 17 dieser Ausführungsbestimmungen);
c. regelt die Belegung der Schutzanlagen durch Partnerorganisationen
(Art. 23 dieser Ausführungsbestimmungen);
d. genehmigt die von der Dienststelle Zivilschutz erlassenen Weisungen (Art. 3 Abs. 2 Bst. g dieser Ausführungsbestimmungen);
e. stellt dem Sicherheits- und Sozialdepartement Antrag zu Begehren
um Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft (Art. 11 dieser Ausführungsbestimmungen);
f. * erlässt Verwarnungen nach Art. 68 Abs. 5 des Bundesgesetzes über
den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz3);
g. * entscheidet über die Anordnung von Schutzräumen bei weniger als
38 Zimmern nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV)4);
h. * legt ein oder mehrere Beurteilungsgebiete nach Art. 74 Abs. 3 ZSV
fest;
i. * entscheidet über die Erneuerung privater Schutzräume.

## Art. 3 {#art_3}

Dienststelle Zivilschutz
1 Die Dienststelle Zivilschutz vollzieht die dem Sicherheits- und Sozialdepartement durch das Zivilschutzgesetz übertragenen Aufgaben (Art. 5
ZSG) nach Massgabe dieser Ausführungsbestimmungen.
2 Die Dienststelle Zivilschutz:
a. stellt ferner die Einsatzbereitschaft der kantonalen Zivilschutzorganisation (ZSO) für die Bewältigung von grossen Schadenereignissen,
Katastrophen und Notlagen nach den Vorgaben des Bundes und
des Kantons sicher;
b. stellt die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt der Schutzanlagen
und des Materials der ZSO sicher;
3) SR 520.1
4) SR 520.11
c. * führt die Grund- und Kaderausbildung sowie die Wiederholungs- und
Weiterbildungskurse nach den Leitlinien des Bundes und in Koordination mit der Arbeitsgemeinschaft Innerschweiz durch;
d. besorgt die Kontrollführung für Anlagen und Material sowie für das
Aufgebots- und Dispensationswesen;
e. erstellt die Zuteilungsquoten unter Vorbehalt der Genehmigung
durch das Sicherheits- und Sozialdepartement;
f. besorgt die Schutzraumbausteuerung und erteilt die erforderlichen
Bewilligungen nach der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung
für Zivilschutzräumlichkeiten im Baubewilligungsverfahren;
g. * erlässt Weisungen administrativer und technischer Art unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kantonspolizei;
h. bestimmt die Vertretung des Zivilschutzes in den Gemeindeführungsorganen;
i. erledigt weitere ihr durch das Sicherheits- und Sozialdepartement
übertragene Aufgaben.
2. Kantonale Zivilschutzorganisation

## Art. 4 {#art_4}

Gliederung
1 Die kantonale Zivilschutzorganisation ist wie folgt gegliedert:
a. Kommando;
b. Ausbildungsstab;
c. Task Force;
d. Stabseinheit;
e. Pioniereinheit;
f. * Kulturgüterschutz-Einsatzformation;
g. * Einheit Engelberg;
h. * Personalreserve.
2 Die Funktionen und Grade werden nach der Verordnung über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz5) durch die Dienststelle Zivilschutz festgelegt.
5) SR 520.112

## Art. 5 {#art_5}

Personelle Besetzung
1 Die Dienststelle Zivilschutz:
a. stellt den notwendigen Personalbestand der ZSO sicher;
b. teilt die Schutzdienstpflichtigen ein;
c. ernennt die Kader bis und mit Stufe Oberleutnant (Zugführer).

## Art. 6 {#art_6}

Ausbildung
1 Die Ausbildung dauert je Jahr für: *
a. die Grundausbildung 2 Wochen
b. die Zusatzausbildung 1 Woche
c. die Kaderausbildung für Kommandanten/Kommandantinnen3–4 Wochen
d. die Kaderausbildung für weitere Kaderfunktionäre 1–2 Wochen
e. die Wiederholungskurse:
1. Mannschaft mindestens 2 Tage bis längstens 1 Woche
2. Kader und Spezialisten/Spezialistinnenzusätzlich bis 2 Wochen
3. Kommandanten/Kommandantinnen zusätzlich bis 3 Wochen
2 Innerhalb von vier Jahren dürfen die Weiterbildungskurse insgesamt
längstens zwei Wochen dauern.
3 Die Dienststelle Zivilschutz legt jährlich die Zuteilungsquoten für sämtliche Dienstleistungen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Sicherheits- und Sozialdepartement, fest.

## Art. 7 {#art_7}

Ausrüstung, Material, Fahrzeuge
1 Die Dienststelle Zivilschutz:
a. beantragt die notwendigen Mittel, die nicht vom Bund beschafft und
finanziert werden;
b. stellt den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft von Material, Gerätschaften und Fahrzeugen sicher;
c. regelt die Verwendung von Zivilschutzmaterial durch Partnerorganisationen.
Art. 8 * Aufgebot
a. Art und Weise
1 Die Dienststelle Zivilschutz erlässt das Aufgebot:
a. bei Ernstfalleinsätzen per Telefon oder über die Alarmierungsanlage
des Kantons;
b. für weitere Dienstleistungen und Einsätze im Rahmen der ordentlichen Ausbildung schriftlich.

## Art. 9b {#art_9b}

Kompetenzen
1 Bei grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen gelten folgende Aufgebotskompetenzen:
Gebiet Aufbietende
Stelle
Aufgebotene Organisation
Einsatzdauer
Kanton Stabschef/Stabschefin KFS
gesamte Task
Force
höchstens 3 Einsatztage
Kommandant/
Kommandantin
ZSO
gesamte ZSO höchstens 3 Einsatztage
Einsatzleiter/Einsatzleiterin Polizei
gesamte Task
Force
höchstens 3 Einsatztage
Sicherheits- und
Sozial-departement
gesamte ZSO höchstens 7 Tage
Regierungsrat
(Art. 4 Abs. 2 Bst.
a ZSG)
gesamte ZSO über 7 bis 20 Tage
Kantonsrat (Art. 3
ZSG)
gesamte ZSO über 20 Tage
Gemeinden des
Sarneraatals
Einsatzleiter
(Gemeindefeuerwehr)
Pionierzüge, Unterstützung Task
Force
höchstens 3 Einsatztage
Gemeinde Engelberg
Einwohnergemeinderat

## Art. 10 Einheit Engelberg höchstens 3 Einsatztage {#art_10}

Einsatz für Instandstellungsarbeiten und vorbeugende
Massnahmen ausserhalb der ordentlich geplanten Dienstleistungen
1 Instandstellungsarbeiten sind Tätigkeiten zur Behebung von Ereignisschäden, vorbeugende Massnahmen sind Massnahmen, welche die Auswirkungen von Naturkatastrophen mildern sollen.
2 Gesuche um Einsätze für Instandstellungsarbeiten und vorbeugende
Massnahmen ausserhalb der ordentlich geplanten Dienstleistungen sind
an die Dienststelle Zivilschutz zu richten. Diese stellt eine Musterdisposition zur Verfügung.
3 Die Dienststelle Zivilschutz erlässt auf Grund des Entscheids des Sicherheits- und Sozialdepartementes die nötigen Anordnungen.

## Art. 11 {#art_11}

Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft
1 Begehren um Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft nach der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft6) sind
an die Kantonspolizei zu richten. Diese stellt eine Musterdisposition zur

## Art. 12 Verfügung und stellt dem Sicherheits- und Sozialdepartement Antrag. * {#art_12}

Dienst in der Zivilschutzverwaltung
1 Gesuche um Leistung des Zivilschutzdienstes in der Zivilschutzverwaltung sind an das Sicherheits- und Sozialdepartement zu richten.
2 Die Dienststelle Zivilschutz kann Schutzdienstpflichtige im Rahmen des
ordentlichen Ausbildungsdienstes zur Leistung des Zivilschutzdienstes in
der Zivilschutzverwaltung verpflichten.

## Art. 13 {#art_13}

Kontrollführung, Meldewesen
1 Die Dienststelle Zivilschutz:
a. meldet den Rekrutierungsbedarf an das zuständige Rekrutierungszentrum der Armee;
b. ist zuständig für die Kontrollführung;
c. regelt mit den Einwohnerkontrollen das Meldewesen.

## Art. 14 {#art_14}

Dienstverschiebungen, Urlaub
1 Gesuche um Dienstverschiebung und Urlaube sind der aufbietenden
Stelle (Dienststelle Zivilschutz) spätestens zwei Wochen vor dem Einrücken einzureichen. Sie sind zu begründen und vom Nutzniesser oder
von der Nutzniesserin (Arbeitgeber/Arbeitgeberin usw.) mit zu unterzeichnen. *
6) SR 520.14
2 Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle (Zivilschutzkommando) unverzüglich zu orientieren und ihr
das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen. Die Unterlagen müssen spätestens am Einrückungstag im Besitz der aufbietenden Stelle sein.

## Art. 15 {#art_15}

Freiwillige Übernahme der Schutzdienstleistung
1 Wer den Schutzdienst freiwillig übernehmen will, reicht bei der Dienststelle für Zivilschutz ein schriftliches Gesuch ein, welche darüber entscheidet.

## Art. 16 {#art_16}

Vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht
1 Gesuche um vorzeitige Entlassung von Angehörigen der Partnerorganisationen sind durch die entsprechenden Vorgesetzten der Kantonspolizei

## Art. 17 einzureichen. * {#art_17}

Ausschluss von der Schutzdienstleistung
1 Die Dienststelle für Zivilschutz stellt der Kantonspolizei in begründeten
Fällen Antrag auf Ausschluss von der Schutzdienstleistung. *
3. Schutzmassnahmen
3.1. Allgemeines

## Art. 19 Art. 18 * … {#art_19}

Baulicher Zivilschutz
a. Begriffe
1 Der bauliche Zivilschutz umfasst die Erstellung, die Erneuerung, den Unterhalt und die Nutzung von:
a. Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschütztes Spital, geschützte Sanitätsstellen);
b. privaten Schutzräumen;
c. öffentlichen Schutzräumen (Belegung gemäss Zuweisungsplanung)
in kantonalen und kommunalen Gebäuden sowie in anderen Gebäuden.
2 Die Ausrüstung ist integraler Bestandteil der Schutzbauten.

## Art. 20b {#art_20b}

Zuständigkeiten
1 Es gelten folgende Zuständigkeiten:
a. Schutzanlagen allgemein: Kanton;
b. geschütztes Spital: Spitalträgerschaft;
c. private Schutzräume: Hauseigentümer/Hauseigentümerin;
d. öffentliche Schutzräume: Kanton.
3.2. Schutzanlagen

## Art. 21 {#art_21}

Erstellung
1 Der Regierungsrat bestimmt nach Absprache mit den Einwohnergemeinden den Standort von Schutzanlagen (Art. 68 BZG, Art. 95 ZSV). *
2 Die Dienststelle Zivilschutz bestimmt das Verfahren. Sie holt die Baubewilligung ein und kontrolliert den Bauablauf. Das Sicherheits- und Sozialdepartement als ausführendes Organ des Bundes kann den Bau von
Schutzanlagen an Dritte vergeben.

## Art. 22 {#art_22}

Erneuerung, Unterhalt, Kontrolle
1 Die Dienststelle Zivilschutz sorgt im Auftrag des Bundes für die Erneuerung der Schutzanlagen und kontrolliert diese. Sie bestimmt das Verfahren.
2 Sie sorgt ferner für den Unterhalt und die Kontrolle. Sie setzt dafür Zivilschutzangehörige ein.

## Art. 23 {#art_23}

Nutzung durch Dritte und Partnerorganisationen
1 Begehren um zivilschutzfremde Nutzung von Schutzanlagen sind an die
Dienststelle Zivilschutz zu richten.
2 Die Dienststelle Zivilschutz bewilligt die Begehren, wenn keine Gründe
entgegenstehen und die Dritten für die Kosten aufkommen (Art. 13 Abs. 2
ZSG). Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt.
3 Die Belegung durch Partnerorganisationen wird durch die Kantonspolizei

## Art. 24 geregelt. * {#art_24}

Finanzierung
1 Die Dienststelle Zivilschutz beantragt den jährlichen Pauschalbeitrag
des Bundes an die Unterhaltskosten der Schutzanlagen.
2 Nicht gedeckte Unterhaltskosten sind, sofern keine besondere Regelung
in einer Nutzungsvereinbarung vorliegt, durch den Kanton zu finanzieren.
Er kann dafür Ersatzbeiträge verwenden.
3 Bestehende Amortisationskosten sind durch den bisherigen Eigentümer
bzw. die bisherige Eigentümerin zu bezahlen.
3.3. Schutzräume

## Art. 25 {#art_25}

Erstellung öffentlicher und privater Schutzräume
1 Der Bedarf öffentlicher und privater Schutzräume richtet sich nach der
Bundesgesetzgebung.
2 Die Dienststelle Zivilschutz kann in Absprache mit der Bauherrschaft anordnen, dass Schutzräume für einzelne Gebäude zu gemeinsamen
Schutzräumen zusammengelegt werden.
3 Die Einwohnergemeinden beantragen den Standort öffentlicher Schutzräume. Der Regierungsrat legt den Standort fest (Art. 4 Abs. 2 Bst. b
ZSG). Die Dienststelle Zivilschutz regelt in Absprache mit den Gemeinden
das Baubewilligungsverfahren und kontrolliert den Bauablauf.
4 Für private schutzraumpflichtige Neu- und Anbauten sowie für solche
Bauvorhaben, bei denen freiwillig Schutzräume erstellt werden, sind vor
Baubeginn Pläne und Mehrkostenberechnung der kantonalen Dienststelle
Zivilschutz zur Prüfung einzureichen. Bei Um- und Aufbauten ist nebst
den erwähnten Unterlagen eine Kostenzusammenstellung des Bauvorhabens getrennt nach Arbeitsgattungen vorzulegen, auch wenn unter normalen Bedingungen kein Schutzraum erstellt werden kann.
5 Die Gemeinden dürfen die Baubewilligung für Bauvorhaben gemäss Absatz 3 erst erteilen, wenn Pläne und Mehrkostenvoranschlag genehmigt
sind.

## Art. 26 {#art_26}

Erneuerung öffentlicher Schutzräume
1 Die Dienststelle Zivilschutz sorgt nach den Vorgaben des Bundes für die
Erneuerung öffentlicher Schutzräume und kontrolliert diese. Sie bestimmt
das Verfahren.

## Art. 27 {#art_27}

Unterhalt und Kontrolle öffentlicher Schutzräume
1 Die Dienststelle Zivilschutz sorgt für den Unterhalt und die Kontrolle der
öffentlichen Schutzräume. Sie setzt dafür Zivilschutzangehörige ein.

## Art. 28 {#art_28}

Zuweisungsplanung und Schutzraumbausteuerung
1 Die Dienststelle Zivilschutz erstellt die Zuweisungsplanung und Schutzraumbausteuerung.

## Art. 29 {#art_29}

Nutzung öffentlicher Schutzräume
1 Begehren um zivilschutzfremde Nutzung öffentlicher Schutzräume sind
an die Dienststelle Zivilschutz zu richten.
2 Die Dienststelle Zivilschutz entscheidet über die Begehren und regelt die
Einzelheiten der Nutzung in einer Vereinbarung.
Art. 30 * Finanzierung
1 Die Erstellung privater Schutzräume ist vom Eigentümer bzw. von der
Eigentümerin zu finanzieren.
2 Die Erneuerung privater Schutzräume und nicht gedeckte Unterhaltskosten öffentlicher Schutzräume sind durch den Kanton zu finanzieren.
3.4. Ersatzbeiträge, Sicherheitsleistungen

## Art. 31 {#art_31}

Ersatzbeiträge
1 Die von den Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen zu leistenden
Ersatzbeiträge gemäss Art. 75 Abs. 2 ZSV werden von der Dienststelle
Zivilschutz eingezogen und verwaltet. *
2 Der Kanton stellt die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume langfristig über Ersatzbeiträge sicher. Dafür wird eine Rückstellung von mindestens Fr. 500 000.– gebildet, welche ohne Zustimmung des Regierungsrates nicht unterschritten werden darf.
3 Die Verwendung von Ersatzbeiträgen für weitere Zivilschutzmassnahmen wird im Rahmen des Staatsvoranschlags festgelegt.

## Art. 32 {#art_32}

Sicherheitsleistungen
1 Die von den Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen erhobenen Sicherheitsleistungen werden von der Dienststelle Zivilschutz eingezogen,
verwaltet und zur Verwendung freigegeben.
4. Schlussbestimmungen
Art. 32a * Verlängerung der Schutzdienstpflicht
1 Gestützt auf Art. 99 Abs. 3 BZG wird für Schutzdienstpflichtige, welche
am 1. Januar 2021 bereits 14 Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245
Diensttage geleistet haben, die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des
Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert.
2 Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht dauert längstens bis am
31. Dezember 2025. Ist der erforderliche Bestand gesichert, entscheidet das Amt Kantonspolizei im Einzelfall über das vorzeitige Ende der
Dienstpflicht.

## Art. 33 {#art_33}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (übergangsrechtliche Sofortmassnahmen) vom 2. Dezember 20037) werden aufgehoben.

## Art. 34 {#art_34}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
7) OGS 2003, 53
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 85
geändert durch
- Nachtrag vom 14. Oktober 2008, in Kraft seit 1. November 2008 (OGS
2008, 77),
- die Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz vom 10. Mai
2010, in Kraft seit 1. Juni 2010 (OGS 2010, 28),
- Nachtrag vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS
2011, 81),
- Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz vom 8. November 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (OGS 2016, 63),
- Nachtrag vom 24. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS
2020, 49),
- Nachtrag vom 25. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS
2025, 21)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung OGS 2004, 85
14.10.2008 01.11.2008 Art. 31 Abs. 1 geändert OGS 2008, 77
10.05.2010 01.06.2010 Art. 4 Abs. 1, f. eingefügt OGS 2010, 28
10.05.2010 01.06.2010 Art. 4 Abs. 1, g. geändert OGS 2010, 28
10.05.2010 01.06.2010 Art. 4 Abs. 1, h. geändert OGS 2010, 28
10.05.2010 01.06.2010 Art. 18 aufgehoben OGS 2010, 28
13.12.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 1, f. geändert OGS 2011, 81
13.12.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 1, g. eingefügt OGS 2011, 81
13.12.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 1, h. eingefügt OGS 2011, 81
13.12.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 1, i. eingefügt OGS 2011, 81
13.12.2011 01.01.2012 Art. 3 Abs. 2, c. geändert OGS 2011, 81
13.12.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1 geändert OGS 2011, 81
13.12.2011 01.01.2012 Art. 8 totalrevidiert OGS 2011, 81
13.12.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 1 geändert OGS 2011, 81
13.12.2011 01.01.2012 Art. 30 totalrevidiert OGS 2011, 81
13.12.2011 01.01.2012 Art. 31 Abs. 1 geändert OGS 2011, 81
08.11.2016 01.05.2017 Art. 2 Titel geändert OGS 2016, 63
08.11.2016 01.05.2017 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2016, 63
08.11.2016 01.05.2017 Art. 3 Abs. 2, g. geändert OGS 2016, 63
08.11.2016 01.05.2017 Art. 11 Abs. 1 geändert OGS 2016, 63
08.11.2016 01.05.2017 Art. 16 Abs. 1 geändert OGS 2016, 63
08.11.2016 01.05.2017 Art. 17 Abs. 1 geändert OGS 2016, 63
08.11.2016 01.05.2017 Art. 23 Abs. 3 geändert OGS 2016, 63
24.11.2020 01.01.2021 Art. 32a eingefügt OGS 2020, 49
25.11.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, g. geändert OGS 2025, 21
25.11.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, h. geändert OGS 2025, 21
25.11.2025 01.01.2026 Art. 21 Abs. 1 geändert OGS 2025, 21
25.11.2025 01.01.2026 Art. 31 Abs. 1 geändert OGS 2025, 21
Tabelle, "1"
Tabelle, "2"
Tabelle, "3"
Tabelle, "4"
Tabelle, "5"
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
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Tabelle, "8"
Tabelle, "9"
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Tabelle, "16"
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Tabelle, "18"
Tabelle, "19"
Tabelle, "20"
Tabelle, "21"
Tabelle, "22"
Tabelle, "23"
Tabelle, "24"
Tabelle, "25"
Tabelle, "26"
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
Tabelle, "27"
Tabelle, "28"
Tabelle, "29"
Tabelle, "30"
Tabelle, "31"
Tabelle, "32"
Tabelle, "33"
Tabelle, "34"
Tabelle, "35"
Tabelle, "36"
Tabelle, "37"
Tabelle, "38"
Tabelle, "39"
Tabelle, "40"
Tabelle, "41"
Tabelle, "42"
Tabelle, "43"
Tabelle, "44"
Tabelle, "ab 45"
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.12.2004 01.01.2005 Erstfassung OGS 2004, 85
Art. 2 08.11.2016 01.05.2017 Titel geändert OGS 2016, 63
Art. 2 Abs. 1 08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63
Art. 2 Abs. 1, f. 13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81
Art. 2 Abs. 1, g. 13.12.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 81
Art. 2 Abs. 1, g. 25.11.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 21
Art. 2 Abs. 1, h. 13.12.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 81
Art. 2 Abs. 1, h. 25.11.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 21
Art. 2 Abs. 1, i. 13.12.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 81
Art. 3 Abs. 2, c. 13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81
Art. 3 Abs. 2, g. 08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63
Art. 4 Abs. 1, f. 10.05.2010 01.06.2010 eingefügt OGS 2010, 28
Art. 4 Abs. 1, g. 10.05.2010 01.06.2010 geändert OGS 2010, 28
Art. 4 Abs. 1, h. 10.05.2010 01.06.2010 geändert OGS 2010, 28
Art. 6 Abs. 1 13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81
Art. 8 13.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 81
Art. 11 Abs. 1 08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63
Art. 14 Abs. 1 13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81
Art. 16 Abs. 1 08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63
Art. 17 Abs. 1 08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63
Art. 18 10.05.2010 01.06.2010 aufgehoben OGS 2010, 28
Art. 21 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 21
Art. 23 Abs. 3 08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63
Art. 30 13.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 81
Art. 31 Abs. 1 14.10.2008 01.11.2008 geändert OGS 2008, 77
Art. 31 Abs. 1 13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81
Art. 31 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 21
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Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
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Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
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Art. 32a 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 49
