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# Funkenreglement

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Funkenreglement
der Gemeinde Vaduz
Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz
Erstfassung: 01. März 2002
Revision:
Akte Nr.: 341
Funkenreglement Seite 2 von 3
FUNKENREGLEMENT
der Gemeinde Vaduz
Grundsätzlich besteht ein öffentliches Interesse, am 1. Sonntag nach
Aschermittwoch am Brauchtum des Abbrennens von Funken festzuhalten.
Die Vorbereitung und alle damit im Zusammenhang stehenden Massnahmen
obliegen Funken-Vereinigungen. Diese können sich in der Form von Vereinen
organisieren. Sie schliessen zur Deckung des aus ihrem Zweck sich
möglicherweise ergebenden Risikos entsprechende Haftpflichtversicherungen
ab (Vereins- oder Veranstaltungshaftpflicht).
Die Funken-Vereinigungen sind verpflichtet, 14 Tage vor dem Errichten des
Funkens den Nachweis einer Versicherungsdeckung zu erbringen und um den
Standort des Funkens sowie des Festplatzes bei der Gemeinde anzusuchen.
Beim für den Funken verwendeten Brennmaterial muss es sich um
Holzbrennstoffe gemäss Art. 47 der Luftreinhalteverordnung vom 24. August
1987 (LGBl. 1987 Nr. 62 i. d. F. LGBl. 1992 Nr. 54) handeln.
Die Statik des Funkens muss insgesamt so ausgelegt sein, dass er weder durch
Eigengewicht noch durch Wind zum Einsturz kommen kann. Der
Sicherheitsabstand ab Aussenkante des Funkens berechnet sich wie folgt:
Funkenlattenhöhe mal Faktor 1.5, mindestens aber 15 m. Der
Sicherheitsabstand zu Bauten und zum Wald beträgt mindestens 50 m.
Ausnahmen von dieser Regelung sind in Absprache mit der Gemeinde möglich.
Während des Aufrichtens und Abbrennens des Funkens sind
Sicherheitsstandards einzuhalten, um jegliche Gefährdung von Leib und Leben
der Anwesenden zu verhindern. Für genügenden Sicherheitsabstand zwischen
Funken und Besuchern ist durch eine gut sichtbare Abschrankung zu sorgen.
Auf dem Funkenplatz ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass Eltern
und Erziehungsberechtigte Minderjährigen gegenüber aufsichtspflichtig sind.
Funkenreglement Seite 3 von 3
Die Erlaubnis zum Abbrennen des Funkens ist vom verantwortlichen
Funkenmeister immer beim zuständigen Feuerwehrkommandanten oder seinem
Stellvertreter einzuholen.
Für das Abbrennen von Leucht- und Knallkörpern ist eine separate Zone
auszuscheiden und mit einer Umzäunung zu versehen. Durch geeignete
Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass sich niemand verletzen kann und
Sachschaden verhindert wird. Das Abbrennen von Leucht- und Knallkörpern ist
bis 23.00 Uhr gestattet.
Zur Gewährleistung allfälliger benötigter erster Hilfe hat eine Funken-
Vereinigung mindestens eine Stunde vor dem offiziellen Abbrennen des
Funkens für die Anwesenheit von mindestens zwei Samaritern zu sorgen.
Das Jugendgesetz ist einzuhalten.
Nach dem Abbrennen des Funkens sind die Funkenlatten durch fachkundige
Personen zu entfernen. Die Funken-Vereinigungen sind für die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verantwortlich.
Die Gemeinde behält sich vor, dieses Reglement jederzeit abzuändern.
Dieses Reglement hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 5. Februar 2002
genehmigt.
Vaduz, 01.03.2002
BÜRGERMEISTERAMT VADUZ
://: sig. lic.oec. Karlheinz Ospelt
lic.oec. Karlheinz Ospelt, Bürgermeister
