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title: "Grundsätze über die Förderung der Familien- und Siedlungsgärten Gemeinderatsbeschluss"
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# Grundsätze über die Förderung der Familien- und Siedlungsgärten Gemeinderatsbeschluss

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721.1301
Grundsätze über die Förderung der
Familien- und Siedlungsgärten1
Gemeinderatsbeschluss vom 29. August 1945
mit Änderungen bis 21. März 20182
1. Die Stadt Zürich fördert die Familiengärten
a. durch pachtweise Abgabe städtischen Landes;
b. durch Beiträge an die Neuanlage von Dauerarealen;
c. durch zinslose und zu amortisierende Darlehen für die
Erstellung von Garten- und Gerätehäuschen bei Neueinrichtung von Dauerarealen.
2. Die Beschaffung von Dauerpachtland nach Massgabe des
dauernden Bedarfes ist möglichst anzustreben.
3. Der Gemeinderat bestimmt das Land, das dauernd für Familiengärten verwendet werden soll.
4. Das von der Stadt zur Verfügung gestellte Land wird, sofern nicht besondere Verhältnisse die Verpachtung an die
Pächter direkt erwünscht erscheinen lassen, vom Finanzamt dem Verein für Familiengärten oder andern Institutionen mit gleichem Zweck pachtweise abgegeben zur Weiterverpachtung an die einzelnen Pächter.
5. Die Stadt bezieht einen mässigen Pachtzins, den der Stadtrat festsetzt.3
6. Der Verein für Familiengärten und die andern Institutionen
sind berechtigt, das Land zu Fr. 74 pro Are weiter zu verpachten, wobei dem Verpächter die Kosten des Unterhaltes
der gemeinsamen Anlagen und der Verwaltung und die Bestreitung des Wasserzinses obliegen. Für Gartenareale, die
infolge ihrer ausgezeichneten Lage besonders begehrt oder
für deren Einrichtung und ständigen Unterhalt überdurchschnittliche Aufwendungen erforderlich sind, kann der Ansatz mit Bewilligung des Finanzvorstandes ausnahmsweise
1 Titel gemäss GRB vom 13. Januar 1988 (BS 39, 234).
2 BS 1, 605; AS 38, 186; 39, 234; GRB vom 21. März 2018.
3 Fassung gemäss GRB vom 9. November 1983; Inkraftsetzung 1. November
1983 (AS 38, 186).
4 Tarif angepasst durch STRB vom 14. August 1959 (BS 1, 607).
2Grundsätze über die Förderung der
Familien- und Siedlungsgärten721.130
auf Fr. 8 je Are erhöht werden.5 Ebenso kann der Stadtrat
die maximale Höhe der übrigen Verpflichtungen der Pächter für Zeitung, Hagelversicherungsprämien, Mitgliederbeiträge usw. festsetzen.
7. Bei der Verpachtung sind Familien mit Kindern in erster Linie zu berücksichtigen.
8. Die Familiengärten sind gegen Hagelschaden zu versichern.
9. Der Verein für Familiengärten und die andern Institutionen
haben die Pflicht, für den guten Unterhalt und ein befriedigendes Aussehen der Gärten zu sorgen.
10. 1 Die Neueinrichtung von Dauerarealen hat im Einvernehmen mit dem städtischen Gartenbauamt und dem Hochbauamt zu erfolgen.
2 Die Stadt leistet Beiträge an die Kosten der allgemein notwendigen und dauernden Anlagen.
3 Sie kann auch Beiträge an die Verbesserung allgemeiner
Anlagen in bestehenden Dauerarealen ausrichten.
11. Der Gemeinderat setzt im Budget den verfügbaren Beitrag
fest.6
12. Zur Verbesserung des Aussehens der Familiengärten ist
eine gute Eingliederung derselben in das Landschaftsbild und eine ästhetisch befriedigende und zweckmässige
Gestaltung der Gartenhäuschen anzustreben. Zu diesem
Zweck kann der Stadtrat dem Verein für Familiengärten und
den andern Institutionen Beiträge aus dem unter Ziff. 11 genannten Fonds ausrichten und zinslose Amortisationsdarlehen gewähren.
13. Siedlungsgärten sind Pflanzgärten, welche den Mietern
einer Wohnsiedlung des gemeinnützigen Wohnungsbaus
innerhalb des Siedlungsareals zur Verfügung stehen.7
14. Die Stadt fördert die Siedlungsgärten durch Beiträge an die
Neuanlage solcher Areale. Sie kann auch Beiträge an die
Verbesserung oder Änderung bestehender Areale ausrichten.8
5 Satz geändert durch STRB vom 14. August 1959 (BS 1, 607).
6 Fassung gemäss GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
7 Eingefügt durch GRB vom 13. Januar 1988 (BS 39, 234).
8 Eingefügt durch GRB vom 13. Januar 1988 (BS 39, 234).
3Grundsätze über die Förderung der
Familien- und Siedlungsgärten 721.130
15. 1 Bei der Errichtung von Siedlungsgärten ist eine ästhetisch
befriedigende und zweckmässige Gestaltung anzustreben.
2 Vor der Neuanlage von Siedlungsgärten ist das Gartenbauamt anzuhören.9
16. Die Mieter der Gartenparzellen organisieren sich selbst.10
17. Die Ziff. 7, 9 und 11 sind für Siedlungsgärten sinngemäss
anwendbar.11
Vorstehender Beschluss ist am 25. September 1945 in Rechtskraft erwachsen.
9 Eingefügt durch GRB vom 13. Januar 1988 (BS 39, 234).
10 Eingefügt durch GRB vom 13. Januar 1988 (BS 39, 234).
11 Eingefügt durch GRB vom 13. Januar 1988 (BS 39, 234).
