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title: "Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen"
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# Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen

## Art. 1 {#art_1}

Wege und Pisten im Wald (Art. 14 KWaG)
1 Als Waldwege im Sinne des KWaG gelten bestehende und dauerhaft
eingerichtete Wege im Wald, welche für das Velofahren, Mountainbiken
und Reiten geeignet sind.
2 Nicht unter den Begriff Waldwege fallen insbesondere:
a. forstliche Rückegassen und Seilschneisen;
b. unbefestigte Trampelpfade;
c. ehemalige Reist- und Heutransportwege;
d. Vita-Parcours.
3 Pisten sind speziell für die vorgesehene Sportart eingerichtete Wege
oder Wegabschnitte.
1) SR 921.0
2) SR 921.01
3) GDB 930.1
OGS 2017, 18
930.321

## Art. 2 {#art_2}

Verfahren für die Bewilligung von Pisten
1 Das Bewilligungsverfahren für Pisten im Wald richtet sich nach dem
Baugesetz4).
2 Nach Absatz 1 bewilligte Pisten im Wald dürfen markiert, bekannt gemacht und in Plänen aufgeführt werden.
2. Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 KWaG)

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement5) ist gestützt auf Art. 3 Abs. 2
SVG6) und in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 EG SVG7) auf Antrag der
Strasseneigentümerin und nach Beurteilung durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartment für Fahrverbote und Verkehrsbeschränkungen
auf Waldstrassen zuständig.
2 Das Ausstellen der Ausweise nach Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen kann an die Strasseneigentümerin und an das Amt für Wald und
Landschaft delegiert werden.
3 Die Ausnahmebewilligungen nach Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen werden durch das Sicherheits- und Sozialdepartement oder durch
das Amt für Wald und Landschaft ausgestellt.

## Art. 4 {#art_4}

Berechtigte ohne Ausweis (Art. 13 WaV)
1 Das Befahren von Waldstrassen ohne Ausweis ist folgenden Personen
erlaubt:
a. Berechtigten nach Art. 15 Abs. 1 WaG8) und Art. 13 Abs. 1 WaV9);
4) GDB 710.1
5) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die
Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
6) Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01)
7) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GDB 771.1)
8) Art. 15 Abs. 1 WaG: Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit
Motorfahrzeugen befahren werden
9) Art. 13 Abs. 1 WaV: Wald und Waldstrassen dürfen zu folgenden Zwecken mit
Motorfahrzeugen befahren werden: a. Rettungs- und Bergungszwecken, b. zu Polizeikontrollen, c. zu militärischen Übungen, d. zur Durchführung von Massnahmen
zum Schutz vor Naturereignissen, e. zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten
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b. Lenkern von Fahrzeugen mit folgenden Kontrollschildern, im Rahmen ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit: grün (Landwirtschaft), blau (Arbeitsfahrzeuge) und braun (Ausnahmefahrzeuge);
c. Wildhüter und Wildhüterinnen sowie Naturaufseher und Naturaufseherinnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit;
d. Fachpersonen, welche für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen im Gebiet zuständig sind;
e. Fachpersonen von Kanton und Gemeinden in Erfüllung öffentlicher
Aufgaben;
f. Ärzte und Ärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Geistliche in
Ausübung ihres Berufes;
2 Die Berechtigten müssen sich über ihre berufliche oder amtliche Tätigkeit ausweisen können.
3 Alle anderen Strassenbenutzer benötigen einen Ausweis oder eine Ausnahmebewilligung.

## Art. 5 {#art_5}

Berechtigte mit Ausweis (Art. 15 Abs. 2 Bst. a - c KWaG)
1 Folgende Personen dürfen mit einem entsprechenden Ausweis Waldstrassen befahren:
a. Alpbewirtschafter und ihre Familien, sowie Besitzer von Vieh, welche ihre Tiere auf einer durch die Strasse erschlossenen Alp sömmern, im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung;
b. Führer und Führerinnen von Vieh- und Materialtransporten für die
Land- und Alpwirtschaft;
c. Führer und Führerinnen von Motorwagen zum Sachentransport;
d. Private, welche Holznutzungsrechte im Gebiet nachweisen können,
für die Holzaufrüstung und den Holztransport;
e. Personen der Forst-, Alp- und Strassenverwaltung im Rahmen ihrer
Tätigkeit;
f. Personen, die im Gebiet Grundstücke oder Gebäude besitzen oder
verwalten oder für Letztere Baurechte oder Pacht- bzw. Mietverträge
vorweisen können;
g. Taxihalter, für Fahrten im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen;
h. Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen zum Transport von
Gehbehinderten;
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i. freiwillige Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen in ihrer Funktion sowie Jäger und Jägerinnen gemäss den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd.10)

## Art. 6 {#art_6}

Berechtigte mit Ausnahmebewilligung (Art. 15 Abs. 2 Bst. d
KWaG)
1 Ausnahmebewilligungen können für folgende Zwecke erteilt werden:
a. wissenschaftliche Untersuchungen oder Erhebungen im Gebiet;
b. Exkursionen und Führungen zu Weiterbildungs- und Forschungszwecken;
c. weitere wichtige Zwecke im öffentlichen Interesse.

## Art. 7 {#art_7}

Ausweise und Ausnahmebewilligungen
1 Die Ausweise gemäss Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen enthalten auf der Vorderseite folgende Angaben: Fahrzeugtyp, Autokennzeichen, Wald- und Alpstrassen für welche die Berechtigung gilt, Zweck und
Zeitdauer der Fahrberechtigung.
2 Auf der Rückseite der Ausweise sind die Auflagen gemäss Art. 8 dieser
Ausführungsbestimmungen aufzuführen.
3 Ein Ausweis wird auf maximal 5 Jahre Dauer ausgestellt.
4 Für das Ausstellen von Ausweisen nach Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen ist eine angemessene Gebühr zu erheben.
5 Die Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen sind auf das für den Zweck erforderliche Gebiet und die erforderliche Dauer zu beschränken und enthalten die erforderlichen Auflagen.
6 Für das Ausstellen von Ausnahmebewilligungen nach Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen kann eine Gebühr erhoben werden. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem Allgemeinen Gebührengesetz11).

## Art. 8 {#art_8}

Auflagen
1 Das Befahren der Wald- und Alpstrassen sowie das Parkieren im gesamten Gebiet geschehen auf eigene Verantwortung. Die Strasseneigentümerinnen lehnen jede Haftung ab.
10) Jäger und Jägerinnen erhalten für die Zeit der Jagd einen Ausweis des Amts für
Wald und Landschaft
11) GDB 643.1
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2 Der Ausweis ist mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen. Bei parkierten Fahrzeugen ist der Ausweis gut sichtbar hinter
der Frontscheibe aufzulegen, bzw. bei Zweiradfahrzeugen anzubringen.
3 Fahrten, die der Zweckbestimmung gemäss diesen Ausführungsbestimmungen widersprechen, sind untersagt.
4 Nichtbefolgen der Auflagen gemäss Absatz 2 und 3 werden unter Hinweis auf Art. 292 StGB12) mit Haft oder Busse bestraft. Die Bestimmungen
des SVG13), OBG14) und des WaG15) bleiben vorbehalten.

## Art. 9 {#art_9}

Information und Kontrolle
1 Die Strasseneigentümerinnen führen für ihre Strassen eine Liste aller
ausgestellten Ausweise. Das Amt für Wald und Landschaft führt eine Liste
aller ausgestellten Ausweise und Ausnahmebewilligungen. Die Listen enthalten alle Angaben der Ausweise bzw. der Ausnahmebewilligungen.
2 Die vollständigen Listen der ausgestellten Ausweise sind jeweils Ende
Jahr von den Strasseneigentümerinnen dem Amt für Wald und Landschaft unaufgefordert zuzustellen.
3 Die Strasseneigentümerinnen und das Amt für Wald und Landschaft haben gegenüber polizeilichen Anfragen jederzeit Auskunft über die durch
sie ausgestellten Ausweise und Ausnahmebewilligungen zu erteilen.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 18
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Mai 2017
Aufgehobener Erlass: Richtlinien des Polizeidepartements für die Handhabung von Fahrbewilligungen auf gesperrten Alp- und Waldstrassen
vom 30. Mai 1997 (nicht in OGS oder GDB publiziert)
12) SR 311.0
13) SR 741.01
14) SR 741.03
15) SR 921.0
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 18
930.321
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 18
