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title: "Reglement über die Benutzung der Kantonsbibliothek"
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provisions: 22
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# Reglement über die Benutzung der Kantonsbibliothek

## § 1 {#par_1}

Zugangsberechtigung
1 Die Kantonsbibliothek ist öffentlich zugänglich und dient in erster Linie
den Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons Nidwalden.

## § 2 {#par_2}

Öffnungszeiten
1 Die Öffnungszeiten sind beim Eingang der Kantonsbibliothek und auf
der Website ersichtlich.
2 Ausserordentliche Öffnungszeiten sind rechtzeitig bekanntzugeben.
3 Es besteht kein Anspruch, dass alle Dienstleistungen während der gesamten Öffnungszeit angeboten werden.

## § 3 {#par_3}

Bibliotheksausweis
1. Berechtigung
1 Der Bibliotheksausweis berechtigt zur Benutzung und Ausleihe von
analogen sowie digitalen Medien.
2 Der Bibliotheksausweis ist persönlich und nicht übertragbar. Die Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich mit der Unterschrift auf dem
Bibliotheksausweis, das Bibliotheksreglement zu beachten.
1) NG 324.11

## § 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#par_4}

2. Ausstellung, Verlust
1 Die Einschreibung für einen Bibliotheksausweis erfolgt vor Ort oder online.
2 Das Bibliothekspersonal stellt den Bibliotheksausweis gegen eine Gebühr aus.
3 Die Benutzerinnen und Benutzer haben den Verlust des Bibliotheksausweises sowie Adress- und Namensänderungen mitzuteilen.

## § 5 {#par_5}

Zutritt
1 Die Benutzerinnen und Benutzer haben zu den Sammlungsbeständen,
die im Freihandbereich aufgestellt sind, freien Zutritt.
2 Der Zutritt zu den Magazinbeständen der Bibliothek ist nicht gestattet.
2 Ausleihe

## § 6 {#par_6}

Medien
1 Personen mit einem gültigen Bibliotheksausweis können analoge und
digitale Medien der Kantonsbibliothek ausleihen.
2 Die Bibliotheksleitung legt die Höchstzahl gleichzeitig auszuleihender
Medien je Person fest.
3 Benutzerinnen und Benutzer können Medien reservieren.

## § 7 {#par_7}

Magazinbestände
1 Magazinbestände, die nicht zum frei zugänglichen Bestand gehören,
müssen für die Benutzung bestellt werden.

## § 8 {#par_8}

Rückgabe
1 Die Bibliotheksleitung legt das Rückgabedatum beziehungsweise die
Ausleihfrist fest.
2 Ausgeliehene Medien sind bis zum Rückgabedatum zurückzubringen.

## § 9 {#par_9}

Mahnung
1 Das Bibliothekspersonal stellt sieben Tage nach Ablauf der Ausleihfrist
eine erste Mahnung aus. Sie stellt zehn Tage nach der ersten Mahnung
eine zweite Mahnung und zehn Tage nach der zweiten Mahnung eine
dritte, letzte Mahnung aus.
2 Nach Ablauf der dritten Mahnfrist wird die Ersatzanschaffung des Mediums in Rechnung gestellt.
3 Weitere Dienstleistungen

## § 10 {#par_10}

Fernleihe
1 Das Bibliothekspersonal vermittelt Medien und Kopien aus anderen
Bibliotheken, sofern sie im eigenen Bestand nicht vorhanden sind und
eine Vermittlung möglich ist.
2 Leihfristen und Nutzungsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen der Bibliothek, aus der das Medium stammt.
3 Die Fernleihe ist kostenpflichtig.

## § 11 {#par_11}

Kopien, Scans
1 Im Rahmen der geltenden Urheberrechtsgesetzgebung dürfen aus den
Beständen der Kantonsbibliothek Kopien und Scans gegen Gebühr
angefertigt werden.

## § 12 {#par_12}

Arbeits- und Leseplätze
1 In der Kantonsbibliothek stehen Arbeits- und Leseplätze zur Verfügung.
4 Gebühren

## § 13 {#par_13}

Unentgeltlichkeit
1 Die Benutzung und Ausleihe der bibliothekseigenen Bestände sind unentgeltlich.

## § 14 {#par_14}

Gebühren
1. Erhebung
1 Für besondere Aufwendungen, namentlich Fernleihe, Beratung, Mahnungen oder Wiederbeschaffung nicht zurückgebrachter Medien, werden Gebühren erhoben.
2 Auf bibliothekseigenen Geräten hergestellte Kopien und andere Reproduktionen sind gebührenpflichtig.

## § 15 {#par_15}

2. Höhe
1 Die Gebühren richten sich nach dem im Anhang 1 enthaltenen Tarif.
2 Gebühren für Amtshandlungen oder Dienstleistungen, die nicht im Tarif aufgeführt sind, bemessen sich nach Zeitaufwand.
5 Weitere Bestimmungen

## § 16 {#par_16}

Verhaltensregeln
1 Die Benutzerinnen und Benutzer nehmen aufeinander Rücksicht. Sie
stören weder andere Personen noch den Bibliotheksbetrieb.
2 Die Bibliotheksleitung trifft die Anordnungen für einen reibungslosen
Betriebsablauf sowie zum Schutz des Sammelgutes und der
Bibliotheksräume mit ihren Einrichtungen. Das Bibliothekspersonal sorgt
für die Durchsetzung dieser Anordnungen.
3 Tiere sind in der Kantonsbibliothek verboten.
4 Taschen und Mappen sind dem Bibliothekspersonal auf Verlangen offen vorzuweisen.

## § 17 {#par_17}

Umgang mit Bibliothekseigentum
1 Wer Medien und Archivalien der Kantonsbibliothek nutzt, ist für deren
sorgfältige Behandlung verantwortlich. Markierungen, Anmerkungen,
Veränderungen und dergleichen sind untersagt.
2 Allfällige Mängel und Schäden sind dem Bibliothekspersonal umgehend zu melden. Andernfalls wird angenommen, dass die Medien bei
der Ausleihe in einwandfreiem Zustand ausgehändigt wurden.

## § 18 {#par_18}

Beschädigung, Verlust
1 Die Benutzerinnen und Benutzer haften:
1. für sämtliche Schäden an den ausgeliehenen Medien, die nicht
auf eine gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen sind;
2. für abhanden gekommene Medien.
2 Für Verluste oder Schäden stellt die Kantonsbibliothek den Benutzerinnen und Benutzern die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur und die hieraus entstehenden Bearbeitungsgebühren in Rechnung.

## § 19 {#par_19}

Belegexemplare
1 Personen, die eine Publikation erstellen und hierfür die Sammelbestände der Kantonsbibliothek benutzen, haben der Kantonsbibliothek
unentgeltlich ein Belegexemplar abzugeben.

## § 20 {#par_20}

Haftung der Kantonsbibliothek
1 Die Haftung der Kantonsbibliothek wird im rechtlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Insbesondere wird jede Haftung ausgeschlossen
für:
1. den Inhalt der angebotenen Medien;
2. Schäden durch ausgeliehene Medien;
3. Schäden oder Verlust von Eigentum der Benutzerinnen und Benutzer, die durch die Nutzung der Infrastruktur entstehen oder
von persönlichen Gegenständen, die in der Kantonsbibliothek
aufbewahrt werden;
4. Schäden, die aus dem Verlust oder Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen;
5. Schäden durch Missachtung des Urheberrechts durch die Benutzerinnen und Benutzer.

## § 21 {#par_21}

Urheberrecht
1 Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechts2).
2 Die Kantonsbibliothek übernimmt keine Urheberrechtsabklärungen auf
Bestände, die sich in ihrer Sammlung befinden.

## § 22 {#par_22}

Ausschluss
1 Wer wiederholt gegen das Bibliotheksreglement verstösst, den
Bibliotheksbetrieb stört oder die Kantonsbibliothek vorsätzlich schädigt,
kann durch die Bibliotheksleitung befristet oder unbefristet von der Benutzung ausgeschlossen werden.
A1 Anhang 1: Gebührentarif
§ A1-1 Gebührentarif
2) SR 231.1
Nr. Inhalt Betrag in Fr.
1. Bibliotheksausweis
1.1 einmalige Einschreibgebühr 5.–
1.2 jährliche Benutzungsgebühr für Auswärtige
40.–
2. Ausleihe
2.1 Reservation von Medien gebührenfrei
2.2 bibliothekseigene Ausleihe gebührenfrei
3. Fernleihe
3.1 je Medium 12.-
3.2 je Artikel ab 8.- (nach Umfang)
4. Mahnungen, je Mahnschreiben
4.1 Erinnerung gebührenfrei
4.2 1. Mahnung 5.-
4.3 2. Mahnung zusätzlich 10.-
4.4 3. Mahnung zusätzlich 15.-
5. Fotokopien, Druckerzeugnisse
5.1 einseitig 0.30
5.2 doppelseitig 0.40
5.3 einseitig / bedient 1.-
5.4 doppelseitig / bedient 1.50
6. Schäden, Verluste
6.1 Schäden an Medien Verrechnung der Reparaturkosten
Nr. Inhalt Betrag in Fr.
6.2 Verlust von Medien Neuwert plus Bearbeitungsgebühr nach Aufwand
7. Beratung
7.1 Erstberatung bis 30 Minuten gebührenfrei
7.2 begleitete Recherche ab 30 Minuten nach Zeitaufwand
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung 2022-025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2022 01.07.2022 Erstfassung 2022-025
