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title: "Reglement über die Umsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann in der Stadtverwaltung Zürich (Gleichstellungsreglement, GlR) Stadtratsbeschluss"
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provisions: 11
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# Reglement über die Umsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann in der Stadtverwaltung Zürich (Gleichstellungsreglement, GlR) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
Dieses Reglement bestimmt die Organisation, Steuerung, Realisierung, Evaluation und das Controlling von Frauenförderungsprogrammen und Gleichstellungsprojekten im Sinne von

## Art. 2 {#art_2}

PR und Art. 2 AB PR.
Es bezweckt die Förderung und Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung der bei der Stadtverwaltung Zürich beschäftigten Frauen und Männer und damit die Verbesserung
der Vertretung und beruflichen Stellung der Frauen.
Angestrebt wird die paritätische Vertretung der Geschlechter in
allen Bereichen, Funktionen und auf allen Hierarchiestufen, in
den Ausbildungsplätzen sowie in Projekt- und Arbeitsgruppen.
Solange gesamtstädtisch keine paritätische Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erreicht ist, sind Frauenanteile
von über 50 Prozent in den einzelnen Organisationseinheiten
zulässig.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für alle Departemente, Dienstabteilungen
und Betriebe der Stadtverwaltung Zürich, die Allgemeine Verwaltung, die Vormundschaftsbehörde, die Stadtammannämter,
die Friedensrichterämter sowie für die Kreisschulpflegen, nachstehend Organisationseinheiten genannt.
Für kleine Organisationseinheiten gilt das Reglement nur sinngemäss und nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit.

## Art. 3 {#art_3}

Strategisches Ziel Gleichstellung
Alle Organisationseinheiten verankern die Förderung und Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren strategischen Zielen.
Zur Erreichung dieses Ziels planen, realisieren und evaluieren
sie für jeweils eine Periode von vier Jahren Frauenförderungsprogramme mit konkreten mess- und beobachtbaren Zielen.

## Art. 4 {#art_4}

Frauenförderungsprogramme
Die Frauenförderungsprogramme umfassen sämtliche Massnahmen und Projekte, die der Förderung der beruflichen Stellung der Frauen und damit der Gleichstellung der Geschlechter
in der Stadtverwaltung dienen und die Untervertretung der
Frauen in höheren Funktionen und Besoldungsklassen abbauen.
Dazu gehören namentlich die Bereiche Personalwerbung, Auswahlverfahren, Anstellung, Besetzung von Ausbildungsstellen,
Entlöhnung im Rahmen der Besoldungsverordnung, Aus-, Fort-
und Weiterbildung, Aufgabenzuteilung, Nachwuchs-, Kader-
und Laufbahnplanung, Beförderung, beruflicher Wiedereinstieg,
Zielvorgaben für eine bessere Vertretung von Frauen insbesondere in höheren Besoldungsklassen, Massnahmen zur Förderung von Teilzeitstellen und flexiblen Arbeitszeiten insbesondere im Kader sowie die Prävention gegen sexistische und sexuelle Belästigung.

## Art. 5 {#art_5}

Projektorganisation
Die Organisation und Steuerung des Gleichstellungsprozesses
richten sich nach den Grundsätzen des Projektmanagements
und der Organisationsentwicklung.
In den verschiedenen Organen und Gruppen der Projektorganisation ist eine möglichst paritätische Vertretung der Geschlechter zu gewährleisten. Solange in den einzelnen Projektgremien
insgesamt noch keine paritätische Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erreicht ist, sind Frauenanteile von über
50 Prozent pro Gremium zulässig.
Die oberste Leitung der Organisationseinheit legt die Projektorganisation und das Informationskonzept fest, genehmigt das
Frauenförderungsprogramm und erteilt die für dessen Umsetzung notwendigen Aufträge, Ressourcen und Kompetenzen.
Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher
koordiniert departementsintern die Projektorganisation und
-abwicklung.

## Art. 6 {#art_6}

Projektunterstützung
Die Fachstelle für Frauenfragen berät und unterstützt die Organisationseinheiten bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Auswertung der Frauenförderungsprogramme.
Sie stellt Instrumente und Materialien bereit, bietet in Koordination mit der Personal- und Organisationsentwicklung des Personalamtes gleichstellungspezifische Weiterbildung an und
stellt departements- und dienstabteilungsübergreifend die Information und den Erfahrungsaustausch über den Gleichstellungsprozess in der Stadtverwaltung sicher.

## Art. 7 {#art_7}

Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Organisationseinheiten informieren die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter jährlich über den Stand der Gleichstellung und die
konkreten Massnahmen zur Förderung und Verwirklichung der
tatsächlichen Gleichstellung der Frauen und Männer in ihrem
Zuständigkeitsbereich.

## Art. 8 {#art_8}

Berichterstattung, Evaluation der Frauenförderungsprogramme
Die Organisationseinheiten leiten die Frauenförderungsprogramme an die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher zur Kenntnisnahme weiter und erstatten dieser
oder diesem jährlich Bericht über die Erfüllung ihrer Frauenförderungsprogramme, über allfällige Hindernisse bei der Realisierung und deren Gründe sowie über zusätzliche Massnahmen.
Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher
leiten die Frauenförderungsprogramme und die jährlichen Berichte an die Fachstelle für Frauenfragen weiter.
Nach Ablauf jeder Vierjahresperiode werten die Organisationseinheiten die Wirksamkeit der Frauenförderungsprogramme
aus und leiten daraus die Ziele und Massnahmen für die nächste Vierjahresperiode ab. Darüber erstatten sie der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher Bericht.
Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher
leitet diese Berichte an die Fachstelle für Frauenfragen weiter,
welche die gesamtstädtische Auswertung zuhanden des Stadtrates vornimmt.

## Art. 9 {#art_9}

Information der Personalverbände
Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher
informieren die Personalverbände jährlich über den Stand der
Gleichstellung und die konkreten Massnahmen zur Förderung
und Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Departement.

## Art. 10 {#art_10}

Personalstatistiken, Controlling
Die für das Controlling der Frauenförderungsprogramme zu erhebenden personalstatistischen Daten werden vom Personalamt im Einvernehmen mit der Fachstelle für Frauenfragen bestimmt bzw. gesamtstädtische ausgewertet.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten, Fristen
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1996 in Kraft.
Damit beginnt die Frist der vierjährigen Periode für die Erstellung und Umsetzung der Frauenförderungsprogramme.
Die Frauenförderungsprogramme für die erste Periode sind
innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Reglements zu
erstellen.
1 AS 42, 268.
