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title: "Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich"
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number: "415.215.3"
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status: consolidated
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provisions: 8
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# Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 und Zweck {#par_1}

Für die Führung und Beaufsichtigung einer vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheit an der Medizinischen Fakultät kann der leitenden Professorin oder dem leitenden Professor eine
leistungsabhängige Entschädigung ausgerichtet werden.

## § 2 Zuständigkeit {#par_2}

Für den Entscheid über die Ausrichtung einer leistungsabhängigen Entschädigung und deren Höhe ist die Universitätsleitung zuständig.

## § 3 Voraussetzungen {#par_3}

Die Universitätsleitung zieht in Betracht, ob die Organisationseinheit einen gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungsauftrag
erfüllen muss, die Erbringung dieser Dienstleistungen erhebliche Ressourcen beansprucht und ein wesentlicher Auftragsumfang anfällt.

## § 4 Bemessung {#par_4}

1 Als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung gilt der
durch Eigenleistungen der jeweiligen Organisationseinheit erbrachte
jährliche Nettodienstleistungsumsatz.
2 Die Entschädigung beträgt:
ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 1 Mio. Fr. jährlich Fr. 20 000,
ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 2 Mio. Fr. jährlich Fr. 32 000,
ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 3 Mio. Fr. jährlich Fr. 42 000,
ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 4 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000,
ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 5 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000,
ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 6 Mio. Fr. jährlich Fr. 60 000.
3 Die Entschädigung bis zum Abschluss des ersten vollen Rechnungsjahres wird anteilmässig bis zu maximal Fr. 20 000 berechnet.
4 In besonderen Fällen kann der Universitätsrat einzelne Entschädigungen bis zu 50% erhöhen.
415.215.3 Leistungsabhängige Entschädigung, Med. Fakultät – Reglement
Festlegung und

## § 5 Überprüfung {#par_5}

Die Höhe der Entschädigung wird bei der erstmaligen Übertragung der Beaufsichtigungsfunktion festgelegt und alle zwei Jahre
oder bei einem personellen Wechsel überprüft.
Auszahlung und

## § 6 Art {#par_6}

1 Die Entschädigung wird monatlich als Lohnzulage ausbezahlt.
2 Sie bildet im Sinne von § 5 Abs. 3 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 keinen Bestandteil des
anrechenbaren Lohnes.
Übergangsbestimmungen,
bestehende

## § 7 Abmachungen {#par_7}

Bereits bestehende Abmachungen gelten weiter. Auf Antrag
kann eine Anpassung an dieses Reglement vereinbart werden. Es entsteht kein Anspruch auf rückwirkende Entschädigung für die Zeit vor
Inkrafttreten dieses Reglements.

## § 8 Inkrafttreten {#par_8}

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in
Kraft.
1 OS 58, 28.
