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title: "Vollzugsverordnung zum Lebensmittel- und Veterinärgesetz"
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provisions: 23
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# Vollzugsverordnung zum Lebensmittel- und Veterinärgesetz

## § 1 {#par_1}

Regierungsrat, Aufsichtskommission
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug aus, soweit diese
nicht durch die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone
wahrgenommen wird.

## § 2 {#par_2}

Lebensmittelgesetzgebung
1. zuständige Instanzen
1 Vollzugs- und Kontrollorgane des Laboratoriums der Urkantone für die
Lebensmittelgesetzgebung sind:
1. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
2. die Lebensmittelinspektorinnen oder Lebensmittelinspektoren;
3. die Lebensmittelkontrolleurinnen oder Lebensmittelkontrolleure;
4. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
5. die amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzte sowie die
amtlichen Fachassistentinnen oder amtlichen Fachassistenten;
6. weitere beauftragte Fachpersonen.
1) NG 717.1
2) NG 711.1

## § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#par_3}

2. Kantonschemikerin, Kantonschemiker und
Kantonstierärztin, Kantonstierarzt
1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die eidgenössische und kantonale Lebensmittelgesetzgebung, soweit Aufgaben
nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.
2 Soweit die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist,
leitet sie oder er den Vollzug. Dieser ist mit der Kantonschemikerin oder
dem Kantonschemiker zu koordinieren. Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone.

## § 4 {#par_4}

3. Lebensmittelkontrollen
1 Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrollen durch. Dabei haben sie insbesondere die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und
Zertifikate für Produkte auszustellen, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, sowie die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.
2 Sie sind insbesondere befugt:
1. Personalien festzustellen;
2. Behältnisse, Räume, Fahrzeuge und dergleichen zu kontrollieren;
3. Lebensmittel und Gegenstände sicherzustellen und zu beschlagnahmen.
3 Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe
beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird oder solcher zu erwarten ist.

## § 5 {#par_5}

Veterinärgesetzgebung
1. Kantonstierärztin, Kantonstierarzt
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone3).
2 Sie oder er ist im Weiteren zuständig für:
1. die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung von Findeltieren
unter Vorbehalt der Bestimmungen der Hundegesetzgebung4);
2. die Bestimmung der Personen für die Ermittlung des Schlachtgewichts5);
3) NG 717.3
4) NG 826.3; 826.31
5) SR 817.190.4; Art. 9
3. die Festlegung der Prämie für die Beseitigung von Wild in Absprache mit dem für die Jagd zuständigen Amt;
4. die Meldung der Feststellung von Krebspest an die für die Fischerei zuständige Direktion, damit diese die erforderlichen fischereipolizeilichen Massnahmen ergreifen kann;
5. die weiteren durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

## § 6 {#par_6}

2. Amt für Landwirtschaft
1 Das Amt für Landwirtschaft:
1. ist zuständig für die Führung sämtlicher Register von Betrieben
und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht, soweit die Gesetzgebung dies nicht einer
anderen Instanz überträgt;
2. ist Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;
3. kann Gutachter- und Kontrolltätigkeiten im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes ausüben.
§ 7 3. amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen
von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben.
2 Sie unterstützen die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt bei
amtlichen Tätigkeiten.
§ 8 4. nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1 Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Nidwalden erfüllen die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben, insbesondere:
1. die Durchführung von Impfungen;
2. Probenentnahmen;
3. Schlachttieruntersuchungen und Fleischkontrollen.
§ 9 5. amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
1 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben.

## § 10 {#par_10}

6. Bieneninspektorinnen, Bieneninspektoren
1 Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren erfüllen die ihnen
nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie
die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben.

## § 11 {#par_11}

7. Schätzungsexpertinnen, Schätzungsexperten und
Fachexpertinnen, Fachexperten
1 Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sowie die Fachexpertinnen und Fachexperten erfüllen die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben.

## § 12 {#par_12}

8. Wasenmeisterin, Wasenmeister
1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion bestimmt für das Kantonsgebiet
eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister sowie eine oder mehrere Stellvertretungen.
2 Die Wasenmeisterin oder der Wasenmeister sorgt für die unschädliche
Beseitigung der Tierkörper und überwacht die zentrale Sammelstelle.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann der Wasenmeisterin oder dem Wasenmeister weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüberwachung und -bekämpfung übertragen.
2 Tierschutz

## § 13 {#par_13}

Kantonale Fachstelle
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die kantonale
Fachstelle gemäss Art. 33 des Tierschutzgesetzes6) und vollzieht die
Tierschutzgesetzgebung, soweit dies nicht einer anderen Instanz übertragen ist.
2 Die Erteilung der Bewilligung für die Haltung geschützter Tiere sowie
für den Handel oder die Werbung mit Tieren erfolgt in Zusammenarbeit
mit dem für die Jagd zuständigen Amt gemäss § 47 der kantonalen
Jagdverordnung7).
6) SR 455
7) NG 841.11
3 Lebensmittelgesetzgebung
3.1 Verfahren

## § 14 {#par_14}

Vergütung für Proben
1 Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind binnen 30
Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone geltend zu machen.

## § 15 {#par_15}

Meldepflichten der Bewilligungsbehörden
1 Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium der Urkantone:
1. Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz8);
2. Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeiten dem Lebensmittelrecht unterstehen.
2 Zu Baugesuchen für Betriebe, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht
untersteht, nimmt das Laboratorium der Urkantone im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens Stellung. Davon ausgenommen sind Betriebe der Primärproduktion.
3.2 Notschlachtanlage

## § 16 {#par_16}

Organisation
1 Die kantonale Notschlachtanlage wird im Rahmen einer Leistungsvereinbarung von einem privaten Schlachthof betrieben.
2 Für Notschlachtungen sind der Betreiberin oder dem Betreiber der
Notschlachtanlage die gleichen Tarife wie für die Normalschlachtungen
ohne Zuschlag zu entrichten.

## § 17 {#par_17}

Hygienemassnahmen
1 Zutritt zum Schlachtlokal haben nur Personen, die mit der bestimmungsgemässen Benützung des Lokals zusammenhängende Arbeiten
zu verrichten haben.
2 Wer im Schlachtlokal arbeitet, ist persönlich dazu verpflichtet, bei seiner Tätigkeit auf grösste Reinlichkeit zu achten, die Räumlichkeiten zu
schonen und die Einrichtungen sachgemäss und sorgfältig zu behandeln.
8) NG 854.1
3 Nach jeder Notschlachtung sind das Schlachtlokal sowie die verwendeten Geräte und die Schutzkleider gründlich zu reinigen und mit einem
wirksamen Desinfektionsmittel zu desinfizieren.

## § 18 {#par_18}

Kühlung
1 Bis zur abschliessenden Fleischkontrolle sind die Tierkörper und die
dazugehörenden Organe jeder einzelnen Notschlachtung im Kühlraum
getrennt voneinander aufzubewahren.
4 Finanzierung der Tierseuchenbekämpfung

## § 19 {#par_19}

Kostenübernahme durch die Tierhalterin oder den Tierhalter
1 Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden durch die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt bis zu 80 Prozent der Tierhalterin
oder dem Tierhalter überbunden, wenn:
1. die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel
keine Ausrottung vorsieht;
2. die Massnahme von der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Rahmen der Eigenkontrolle zu treffen ist;
3. die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem
Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters getroffen wird;
4. die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit der Tierhalterin
oder des Tierhalters, wie insbesondere Aus- oder Einfuhr von Tieren, Ausstellungen und Märkte, Viehhandel oder dem Betrieb einer Besamungsstation verursacht wird;
5. die Tierhalterin oder der Tierhalter seuchenpolizeiliche Anordnungen missachtet, die Meldepflicht nicht befolgt oder eine Seuche in
anderer Weise mitverschuldet hat.
5 Tiergesundheitsberufe und Tierarzneimittel

## § 20 {#par_20}

Allgemeine Bestimmungen
1 Die Bewilligungs- und Meldepflicht sowie die Berufsausübung der Tiergesundheitsberufe richten sich nach dem Gesundheitsgesetz9).
9) NG 711.1

## § 21 {#par_21}

Besamungstechnikerin, Besamungstechniker
1 Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker benötigen eine
Berufsausübungsbewilligung.
2 Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur gewerbsmässigen Durchführung der künstlichen Besamung richten sich nach der Tierseuchengesetzgebung10). Die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes11) sind
sinngemäss anwendbar.
3 Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker sind im Rahmen
der Bundesgesetzgebung berechtigt, die Besamungstauglichkeit festzustellen und Samen zu übertragen.
4 Sie sind nicht berechtigt, weitere Diagnosen zu stellen oder weitere
Eingriffe und Behandlungen durchzuführen.
5 Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb ihrer Kompetenzen sorgfältig aus. Bei
Verdacht auf Krankheiten haben sie eine Tierärztin oder einen Tierarzt
beizuziehen.

## § 22 {#par_22}

Klauenpflegerin, Klauenpfleger
1 Die Tätigkeit als Klauenpflegerin oder Klauenpfleger untersteht der
Meldepflicht.
2 Wer gewerbsmässig Klauenpflege betreibt, hat der Kantonstierärztin
oder dem Kantonstierarzt die Tätigkeit unter Angabe der absolvierten
Aus- und Weiterbildung zu melden.
3 Klauenpflegerinnen und Klauenpfleger üben ihre Tätigkeit innerhalb ihrer Kompetenzen sorgfältig aus. Es ist ihnen verboten, chirurgische Eingriffe und andere schmerzhafte Behandlungen durchzuführen. Bei
schweren Klauenleiden haben sie eine Tierärztin oder einen Tierarzt
beizuziehen.

## § 23 {#par_23}

Tierarzneimittel
1 Die Betriebsbewilligung sowie die Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln richten sich nach dem Gesundheitsgesetz12).
10) SR 916.401; Art. 51 ff.
11) NG 711.1
12) NG 711.1
6 Schlussbestimmungen

## § 24 {#par_24}

Änderung der Hundeverordnung
1 Die Vollzugsverordnung vom 21. Dezember 2004 zum Gesetz über
das Halten von Hunden (Hundeverordnung)13) wird wie folgt geändert:

## § 25 … {#par_25}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Reglement vom 25. Januar 2005 über den Betrieb einer Notschlachtanlage14);
2. Vollzugsbestimmungen vom 22. Oktober 1945 zur Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel15).

## § 26 {#par_26}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
13) NG 826.31
14) A 2005, 197
15) A 1945, 939
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 1783
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung A 2011, 1783
