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title: "Energiereglement"
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provisions: 19
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# Energiereglement

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für:
a) Neubauten, die beheizt, gekühlt oder befeuchtet werden;
b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, die beheizt, gekühlt oder befeuchtet werden;
c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft und zur Lüftung;
d) Ersatz, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen;
e) Planung und Betrieb staats- und gemeindeeigener Gebäude;
f) haustechnische Anlagen und Massnahmen, für die ein Beitrag im Rahmen der Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung und
der erneuerbaren Energien ausgerichtet werden kann;
g) Anlagen zur Wärmeerzeugung und -verteilung und zur Stromerzeugung, die erneuerbare Energien nutzen und von kantonalem Interesse
sind.
2 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen,
gelten grundsätzlich als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
3 Die Anforderungen dieses Reglements gelten auch für Arbeiten, für die es
gemäss Baugesetzgebung keine Baubewilligung braucht.

## Art. 2 {#art_2}

Vollzugsbehörde
1 Das Amt für Energie (das Amt) wird mit dem Vollzug dieses Reglements
beauftragt.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Die Begriffsdefinitionen der geltenden SIA-Norm 380/1 gelten sinngemäss,
soweit sie in diesem Reglement vorkommen.
2 In diesem Reglement bedeuten:
a) Baute / Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende,
künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die
einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig
abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie über einen
längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden.
b) Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung,
die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt,
wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze,
Seilbahnen usw.
c) Haustechnische Anlagen: Energierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute stehen.
d) Provisorische Anlage: Als provisorische Anlage gilt eine Heizung, die
für höchstens 3 Jahre ab dem Datum ihrer Inbetriebnahme installiert
wird.
e) Umbau: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn an ihm
mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungsarbeiten oder kleinere Reparaturen vorgenommen werden.
f) Änderung: Eine haustechnische Anlage gilt als «von der Änderung
betroffen», wenn an ihr Arbeiten oder Einstellungen vorgenommen
werden, die über den Unterhalt und die Wartung oder kleinere Reparaturarbeiten hinausgehen.
g) Umnutzung: Ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung betroffen», wenn
daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der
Standardnutzung verändert wird.

## Art. 4 {#art_4}

Stand der Technik (Art. 11 EnGe)
1 Die in diesem Reglement vorgeschriebenen Massnahmen sind so zu planen
und auszuführen, dass sie die Werte einhalten, die nach dem Stand der Tech -
nik bei Standardnutzung gelten.
2 Ohne ausdrückliche anders lautende Vorschrift gelten als Stand der Technik
die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) und der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK).
3 Das Amt führt die Liste dieser Normen und Empfehlungen nach. Es sorgt
dafür, dass diese Liste leicht eingesehen werden kann.
4 Werden die geltenden Normen und Empfehlungen von den Fachorganisationen, der EnDK oder der EnFK revidiert oder angepasst, so kann das Amt für
die Anwendung der neuen Bestimmungen eine Übergangsfrist festlegen.

## Art. 5 {#art_5}

Nachweis für die Energieeffizienz (Art. 11a EnGe)
1 Der Nachweis für die Energieeffizienz im Sinne des EnGe ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK).
2 Der GEAK gilt für Wohnbauten, Verwaltungsgebäude und Schulen im Sinne der Norm SIA 380/1.
3 Bei einem Gebäude im Miteigentum wird von den Miteigentümerinnen und
Miteigentümern ein GEAK erstellt, sobald erstmals eine Miteigentümerin
oder ein Miteigentümer vor einer Veräusserung den Antrag dazu stellt.
4 Die Grundbuchämter liefern dem Amt die nötigen Informationen, damit es
die Anwendung von Artikel 11a Abs. 1 EnGe kontrollieren kann, das heisst:
a) die Adresse der Verkäuferin oder des Verkäufers;
b) die Adresse der Erwerberin oder des Erwerbers;
c) die Kategorie und den Standort des Gebäudes, das veräussert wird;
d) das Datum der Veräusserung.
5 Das Amt veröffentlicht die Liste der Expertinnen und Experten, die befugt
sind, den GEAK zu erstellen.
2 Wärmedämmung von Gebäuden

## Art. 6 {#art_6}

Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz
1 Die Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden richten sich
nach der geltenden SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf». Diese Anforderungen gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume, für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser sowie für Traglufthallen.
2 Für die Berechnung des Heizenergiebedarfs werden für die auf einer Höhe
von 900 Metern und darunter gelegenen Gebäude die Daten der Klimastation
Bern-Liebefeld und für die auf einer Höhe von über 900 Metern gelegenen
Gebäude die Daten der Klimastation Adelboden verwendet.
3 Wird bei einem Neubau ein Systemnachweis im Sinne der Norm SIA 380/1
erbracht, so darf die spezifische Heizleistung (pH) bei Schulgebäuden und
Mehrfamilienhäusern 20 W/m² und bei Einfamilienhäusern und Verwaltungsgebäuden 25 W/m² nicht überschreiten.
4 Der Grenzwert der spezifischen Heizleistung (pHli) richtet sich nach der Differenz zwischen der effektiven Dimensionierungstemperatur und der Temperatur von – 8°C.

## Art. 7 {#art_7}

Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz
1 Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden muss nachgewiesen werden.
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, müssen die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik
eingehalten werden.
3 Bei den übrigen Räumen müssen die Anforderungen an den g-Wert des
Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik eingehalten werden.

## Art. 8 {#art_8}

Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
1 Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die
Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen
gemäss Empfehlung «Beheizte Gewächshäuser» der EnFK.
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung
«Beheizte Traglufthallen» der EnFK.

## Art. 9 {#art_9}

Kühl- und Tiefkühlräume
1 Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden,
darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5 W/m²
nicht überschreiten.
2 Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des
Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:
a) in beheizten Räumen: je nach Raumnutzung;
b) gegen Aussenklima: 20°C;
c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C.
3 Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die
Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 0,15 W/(m²·K) einhalten.
4 Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden, sind von den Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehülle befreit.

## Art. 10 {#art_10}

Umbauten und Umnutzungen
1 Bei Umbauten und Umnutzungen muss die Berechnung des Heizenergiebedarfs alle Räume mit Bauteilen umfassen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder von der Umnutzung nicht
betroffenen Räume können ebenfalls in die Berechnung einbezogen werden.
Der Heizwärmebedarf darf den in vorhergehenden Baubewilligungen direkt
oder indirekt über Einzelanforderungen geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
2 Bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Einzelanforderungen für alle
vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile. Für neue Bauteile gelten die Einzelanforderungen für Neubauten.

## Art. 11 {#art_11}

Befreiung und Erleichterungen
1 Die Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle müssen nicht
erfüllen:
a) Bauten, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden;
b) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (provisorische Bauten);
c) Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz am Wärmedämmperimeter entsteht.
3 Höchstanteil an nicht erneuerbarer Energie

## Art. 12 {#art_12}

Anforderungen an Neubauten (Art. 11b Abs. 1 EnGe)
1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung
und Klimatisierung in Neubauten wird gemäss Anhang 1 berechnet. Er darf
die Werte nach Anhang 2 nicht überschreiten.
2 Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des
gewichteten Energiebedarfs einbezogen, ausser sie stammt aus einer Wärmekraftkopplungsanlage, die der Raumheizung dient.
3 Für die Gewichtung der verschiedenen Energieträger gelten die von der
Konferenz Kantonaler Energiedirektoren und vom Bundesamt für Energie
definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
4 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.

## Art. 13 {#art_13}

Standardlösungen
1 Bei den Gebäudekategorien I (Mehrfamilienhaus) und II (Einfamilienhaus)
gilt die Anforderung gemäss Artikel 12 dieses Reglements als eingehalten,
wenn das Vorhaben einer der Standardlösungskombinationen nach Anhang 3
entspricht.
2 Anstelle der Standardlösungskombinationen gemäss Absatz 1 kann das
Energienachweistool für einfache Bauten (ENteb) verwendet werden, das
von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren zur Verfügung gestellt
wird.

## Art. 14 {#art_14}

Befreiung und Erleichterungen
1 Von den Anforderungen gemäss Artikel 12 dieses Reglements befreit sind
Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² oder weniger als 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles, höchstens aber 1000 m², beträgt.
4 Erneuerbare Wärme beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage

## Art. 15 in einem Wohngebäude {#art_15}

Grundsätze (Art. 11b Abs. 2 EnGe)
1 Der Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage in einem Wohngebäude muss
vom Amt bewilligt werden und erfordert, gestützt auf die Baugesetzgebung,
eine Baubewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Nachweise erbringt:
a) Die Umsetzung einer Standardlösung oder einer Standardlösungskombination gemäss Anhang 4 ist gewährleistet, oder
b) das Gebäude erfüllt die Kriterien des Minergie®-Labels, oder
c) das Gebäude erreicht bei der Gesamtenergieeffizienz die GEAK-Klasse
C.
3 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
4 Von den Anforderungen befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn
der Wohnanteil eine Energiebezugsfläche von höchstens 150 m² aufweist.
5 Haustechnik
Art. 16 Dimensionierung
1 Die Wärmeerzeugerleistung muss dem Wärmebedarf des Gebäudes entsprechen.
2 Haustechnische Anlagen müssen nach dem Stand der Technik dimensioniert
sein. Sie müssen fachgerecht in Betrieb genommen und eingestellt werden
und müssen eine Betriebsanleitung haben.
3 Werden haustechnische Anlagen ersetzt, so muss die Dimensionierung der
neuen Anlage die bisherigen Betriebs- und Verbrauchsdaten berücksichtigen.
4 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel in Neubauten müssen die
Kondensationswärme ausnützen können, wenn ihre Absicherungstemperatur
weniger als 110°C beträgt. Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer
Wärmeerzeugungsanlage, soweit es technisch machbar und der Aufwand verhältnismässig ist.
5 Neue und sanierte Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Energien
betrieben werden, müssen ab einer Gesamtleistung von 2 MW grundsätzlich
als Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen ausgestaltet werden.
6 Gebäude, die nur zeitweise belegt werden, wie etwa Ferienhäuser, sind beim
Bau oder bei der Sanierung des Heizsystems mit Geräten auszurüsten, mit denen die Raumtemperatur ausserhalb der Belegzeit automatisch oder durch
Fernbedienung (z.B. per Telefon, Internet oder SMS) bis zur Frostschutztemperatur abgesenkt werden kann.
Art. 17 Wassererwärmer und Wärmespeicher (Art. 13a und 15 EnGe)
1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach
Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, müssen bezüglich
allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 5 einhalten.
2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von höchstens 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus
betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss.
3 Neue private und öffentliche Gebäude sowie öffentliche Gebäude, deren
Warmwassersystem saniert wird, müssen mindestens 50 % des Warmwasserbedarfs durch erneuerbare Energien oder durch Wärmerückgewinnung decken.
4 Die elektrische Energie, die für eine Zusatzheizung zur Wassererwärmung
oder für den Betrieb der Wassererwärmung, wie etwa für den Betrieb einer
Wärmepumpe, genutzt wird, muss mit dem Faktor 2 gewichtet werden.
Art. 18 Wärmeverteilung und -abgabe
1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen, wenn
die Aussentemperatur die Auslegetemperatur erreicht. Ausgenommen sind
Hallenheizungen mit Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und Ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
2 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen,
die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mit Fussbodenheizung mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.
Art. 19 Wärmedämmung von Installationen zur Wärmeverteilung und
-abgabe
1 Neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive
Armaturen und Pumpen müssen durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 6 gegen Wärmeverluste gedämmt werden. Es sind dies
namentlich:
a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
b) Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausgenommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen;
c) Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserleitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen;
d) Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inkl. Verteiler).
2 In besonderen Fällen können die Dämmstärken reduziert werden, und zwar
insbesondere:
a) bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen;
b) bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C;
c) bei Armaturen und Pumpen.
3 Bei Betriebstemperaturen von über 90°C sind die Dämmstärken gemäss
dem Stand der Technik entsprechend zu erhöhen.
4 Die Werte, die bei erdverlegten Leitungen nicht überschritten werden dürfen, sind in Anhang 7 aufgeführt.
5 Beim Ersatz eines Heizkessels oder eines Wassererwärmers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Anhang 6 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
Art. 20 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (Art. 15 EnGe)
1 Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Heizungen ist verboten. Eine
Ausnahme kann bewilligt werden, wenn:
a) es sich um einen besonderen Fall handelt, bei dem die Antragstellerin
oder der Antragsteller nachweisen kann, dass eine andere Lösung technisch nicht machbar oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden
ist, oder
b) es sich um eine Notheizung handelt, oder
c) es sich um eine provisorische Anlage handelt.
2 Als Notheizung gilt namentlich der Einsatz einer Widerstandsheizung für
die Heizung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, wenn die Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur gemäss den geltenden Normen liegen,
oder für die Bauaustrocknung von Neubauten.
3 Die Installation einer elektrischen Zusatzheizung zur Ergänzung einer
Hauptheizung, die nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann, ist nicht
zulässig.
Art. 21 Lüftungstechnische Anlagen (Art. 16 EnGe)
1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer
Wärmerückgewinnung auszurüsten. Der Temperatur-Änderungsgrad muss
dem Stand der Technik entsprechen, sofern keine Anforderung der EnEV
gilt.
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen müssen entweder mit einer
kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder
einer Nutzung der Wärme der Abluft ausgerüstet werden, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 Stunden pro Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen
im gleichen Gebäude als eine Anlage.
3 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht
überschreiten:
a) bis 1000 m³/h: 3 m/s;
b) bis 2000 m³/h: 4 m/s;
c) bis 4000 m³/h: 5 m/s;
d) bis 10'000 m³/h: 6 m/s;
e) über 10'000 m³/h: 7 m/s.
4 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, wenn diese Geschwindigkeiten wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind oder wenn die Betriebsdauer weniger
als 1000 Jahresstunden beträgt.
5 Lufttechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen müssen Einrichtungen umfassen, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
Art. 22 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen gestützt auf die geltende SIA-Norm 382/1 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.
2 In begründeten Fällen, namentlich bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, und wenn es bei Ersatz und Erneuerungen Platzprobleme gibt,
können die Dämmstärken reduziert werden.
Art. 23 Anlagen zur Kühlung und/oder Luftbefeuchtung (Art. 16 EnGe)
1 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden
Bauten so zu planen, dass entweder:
a) der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m² nicht überschreitet, oder
b) die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung
und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgt.
2 Die Anforderung nach Artikel 16 Abs. 3 EnGe ist erfüllt, wenn der Kältebedarf durch vor Ort gewonnene erneuerbare Energien, insbesondere durch
Photovoltaik oder Geothermie, beziehungsweise aus See- oder Grundwasser,
gedeckt wird. Die Kälteerzeugungsanlage nach Artikel 16 Abs. 3, 2. Satz,
EnGe wird durch eine photovoltaische Solaranlage betrieben, die sich im
Kanton befindet.
3 Jede erhebliche Änderung am Aufbau oder am Betrieb einer Anlage, die
den Anforderungen von Artikel 16 Abs. 3 EnGe entspricht, muss dem Amt
gemeldet werden.
Art. 24 Elektrische Energie in grossen Gebäuden
1 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche über 1000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen
Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL gemäss der SIA-Norm 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen» nachgewiesen werden. Wohnteile der Gebäude sind davon ausgenommen.
2 Die Anforderungen gemäss Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm «Beleuchtung», das von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren zur Verfügung gestellt wird, nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an
die spezifische Leistung pL – die aus Grenz- oder Zielwert gemäss der Norm
SIA 387/4 berechnet wird – eingehalten wird.
6 Eigenstromerzeugung in Neubauten
Art. 25 Grundsätze (Art. 11b Abs. 3 EnGe)
1 Bei Neubauten muss die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage mindestens 10 W/m² Energiebezugsfläche betragen, wobei
aber nie mehr als 30 kW verlangt werden.
2 Elektrizität aus einer Wärmekraftkopplungsanlage kann nur berücksichtigt
werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des
Wärmebedarfs gemäss Artikel 12 dieses Reglements eingerechnet wird.
3 Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von
bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² oder weniger als 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils, höchstens aber 1000 m², beträgt.
4 Falls die Stromproduktion am Standort technisch nicht machbar oder nicht
sinnvoll ist, kann der verlangte Eigenstromanteil von einer Photovoltaikanlage im Kanton gedeckt werden.
7 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Art. 26 Ausrüstungspflicht
1 Neue Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für die Wassererwärmung auszurüsten.
2 Neue Bauten, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine
Gebäudegruppe beziehen, sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des
Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten.
3 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und
der angrenzenden Nutzeinheit ein Wärmedurchgangskoeffizient von höchstens 0,7 W/(m²·K) einzuhalten.
4 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr
Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder
Warmwassersystems mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs auszurüsten.
5 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den
nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro
Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 % saniert wird.
Art. 27 Abrechnung
1 In Bauten und Gebäudegruppen, für die eine Ausrüstungspflicht besteht,
sind die Kosten für Heizenergie und Warmwasser zum überwiegenden Teil
anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
2 Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, die vom Eidgenössischen Amt für Messwesen zugelassen sind.
3 Die im Abrechnungsmodell des Bundesamts für Energie formulierten
Grundsätze sind einzuhalten.
Art. 28 Befreiung bei bedeutenden Sanierungen
1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs
befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 W/m² Energiebezugsfläche
beträgt.
8 Heizungen im Freien und beheizte Freiluftbäder
Art. 29 Heizungen im Freien (Art. 13 Abs. 3 EnGe)
1 Die Installation von Heizungen im Freien ist verboten.
2 Ausnahmen können gewährt werden, wenn:
a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert, und
b) bauliche Massnahmen (z.B. eine Bedachung) und betriebliche Massnahmen (Schneeräumung) mit dem gleichen Zweck nicht möglich oder
unzumutbar sind.
Art. 30 Beheizte Freiluftbäder (Art. 18 EnGe)
1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Hallenbäder sowie
die wesentliche Änderung von technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn das Badwasser mindestens zur Hälfte mit erneuerbaren Energien oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird;
die geltenden Bestimmungen über Wärmedämmung, Heizung und Lüftung
der Räume bleiben vorbehalten.
2 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie
die wesentliche Änderung von technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn das Badwasser ausschliesslich mit erneuerbaren
Energien oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
3 Die Nutzung von Umweltwärme durch eine Wärmepumpe ist erlaubt für
Freiluftbäder im Sinne von Absatz 2, sofern eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
9 Grossverbraucher (Art. 18a EnGe)
Art. 31 Grundsatz
1 Als Grossverbraucher gilt ein Endverbraucher, der sich an einer Verbrauchsstätte befindet und einen jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als
5 GWh oder einen jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh
aufweist.
2 Das Kriterium für die Wirtschaftlichkeit einer Massnahme im Sinne von Artikel 18a Abs. 2 EnGe ist der statische Payback, der im Bereich Haustechnik
und Gebäudehülle grundsätzlich weniger als acht Jahre und in der Produktion
weniger als vier Jahre betragen muss.
Art. 32 Vollzug
1 Auf Verlangen des Amts müssen die auf dem Kantonsgebiet tätigen Versorger von Netzenergie die Liste ihrer Kunden vorlegen, die als Grossverbraucher gelten. Die Liste muss den Namen und Vornamen oder den Firmennamen sowie die vollständige Adresse enthalten. Das Amt für Umwelt liefert
dem Amt unaufgefordert die Daten von Wärmeerzeugungsanlagen, die jährlich 5 GWh oder mehr Wärme erzeugen können.
2 Die von den Grossverbrauchern zu treffenden Massnahmen werden in einer
Zielvereinbarung festgehalten, die vom Amt genehmigt wird. Dieses kann die
Vereinbarung mit einer Verfügung auflösen, wenn die Verbrauchsziele nicht
mehr erreicht werden.
3 Die Grossverbraucher können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen.
Sie organisieren sich selbst und legen die Zulassungs- und Ausschlussbedingungen für ihre Mitglieder selber fest.
Art. 33 Vereinbarungsvarianten
1 Die Grossverbraucher können aus drei Vereinbarungsvarianten wählen, um
die Anforderungen nach Artikel 31 einzuhalten:
a) die Universalvereinbarung, die der Richtlinie vom 30. September 2014
über die Zielvereinbarungen mit dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz entspricht; für den Abschluss einer Universalvereinbarung
arbeitet der Grossverbraucher entweder mit der Energieagentur der
Wirtschaft (EnAW) oder der Cleantech Agentur Schweiz (Act) zusammen, oder er kann einer Gruppe beitreten, die mit dem Bund eine Spezialvereinbarung vor dem gleichen Hintergrund abgeschlossen hat;
b) die Freiburger Vereinbarung, welche die Aspekte des Treibstoffverbrauchs und des CO2-Ausstosses ausklammert; die in den fünf Jahren
vor Abschluss der Vereinbarung getroffenen Massnahmen können
ebenfalls berücksichtigt werden; diese Vereinbarungsvariante wird vom
Amt zur Verfügung gestellt;
c) die individuelle Vereinbarung, die sich auf eine Energieverbrauchsanalyse des betreffenden Grossverbrauchers abstützt und seine individuelle
Situation berücksichtigt; das Ziel der Vereinbarung muss jedoch der
Variante nach Buchstabe b entsprechen. Besonders die Effizienz des
Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielsetzung sowie die absehbare
technische und wirtschaftliche Entwicklung des betreffenden Verbrauchers werden berücksichtigt.
Art. 34 Ausnahmen
1 Während der Laufzeit der Vereinbarung können die Grossverbraucher für
bestehende Anlagen und Gebäude von der Einhaltung gewisser Vorschriften
entbunden werden, die in den folgenden Bestimmungen enthalten sind:
a) Anschlusspflicht (Art. 9 EnGe);
b) Qualität der bestehenden Gebäude (Art. 11 und 12 EnGe);
c) Heizung und Warmwasser (Art. 13 Abs. 1 EnGe);
d) Elektroheizungen (Art. 15 EnGe);

## Art. 15a e) Beleuchtung ( {#art_15a}

EnGe);

## Art. 16 f) Lüftungs- und Klimaanlagen ( {#art_16}

EnGe);

## Art. 17 g) Wärmerückgewinnung ( {#art_17}

EnGe);

## Art. 19 h) Elektrizitätserzeugung ( {#art_19}

EnGe).
9a Beleuchtung
Art. 34a Öffentliche Beleuchtung (Art. 5 Abs. 7 EnGe)
1 Zwischen Mitternacht und fünf Uhr morgens praktizieren der Staat und die
Gemeinden eine vollständige oder dynamische Nachtabschaltung der öffentlichen Beleuchtung.
2 Ausnahmen von der Pflicht zur Nachtabschaltung zwischen Mitternacht und
fünf Uhr morgens sind möglich, sofern sie auf der Gesetzgebung des Bundes
oder des Kantons, insbesondere auf Artikel 84 des Mobilitätsgesetzes vom 5.
November 2021, beruhen und im Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen oder Sachen stehen. In Zonen, in denen die Artenvielfalt empfindlich
auf Lichtverschmutzung reagiert, wird ihrem Schutz besondere Beachtung
geschenkt. Das Amt entscheidet über die Gewährung einer Ausnahme.
3 Die Gemeinden setzen die in Artikel 5 Abs. 7 EnGe vorgesehene Pflicht zur
Nachtabschaltung ab Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2023 um, sofern die technischen Bedingungen dies erlauben, spätestens jedoch bis Ende
Dezember 2028.
Art. 34b Himmelwärts strahlende Beleuchtung und Zeiten des Vogelzugs
(Art. 15a Abs. 4 EnGe)
1 Die Zeiten des Vogelzugs erstrecken sich vom 10. Februar bis 31. Mai und
vom 2. August bis 10. November des gleichen Jahres.
10 Vorbildfunktion öffentlicher Körperschaften
Art. 35 Grundsätze
1 Staats- und gemeindeeigene Gebäude sind optimal mit Heizungen und
Warmwasseraufbereitungsanlagen auszustatten, die erneuerbare Energien
oder Abwärme nutzen, sofern dies technisch und betrieblich machbar und
wirtschaftlich tragbar ist.
2 Die wirtschaftlichen Aspekte werden gemäss den Empfehlungen des Bundesamts für Energie auf der Grundlage von Rentabilitätsberechnungen unter
Berücksichtigung der externen Kosten geprüft.
Art. 36 Anwendung des Minergie-P- oder Minergie-A-Standards
(Art. 5 Abs. 3 EnGe)
1 Neue oder vollständig renovierte öffentliche Bauten müssen den Kriterien
zur Verleihung des Minergie-P®- oder Minergie-A®-Labels gemäss dem Reglement zur Nutzung der Qualitätsmarke des Vereins Minergie oder gleichwertigen Kriterien entsprechen.
2 Zusätzlich zu den Grundsätzen nach Artikel 35 dieses Reglements gelten
die folgenden kumulativen Kriterien als gleichwertig mit den Kriterien für
die Erteilung des Minergie-P- oder Minergie-A-Labels:
a) Die Gebäudehüllteile entsprechen mindestens den Zielwerten der Norm
SIA 380/1.
b) Ein Konzept für eine automatische Lufterneuerung gemäss den geltenden Normen, das heisst gemäss der Norm SIA 180, der Norm SIA
382/1 und deren Merkblatt SIA 2024, wird erstellt.
c) Die Raumluft hält mindestens die Werte für eine «mässige Luftqualität»
im Sinne der Norm SIA 382/1 ein.
3 Ausnahmen können gewährt werden für:
a) geschützte Bauten;
b) Bauten, deren Nutzungszweck die Anwendung eines Energiestandards
nicht rechtfertigt, wie zum Beispiel ein Fahrzeugdepot;
c) renovierte Gebäude, bei denen der Einbau einer kontrollierten Lüftung
unüberwindbare Probleme schaffen würde;
d) renovierte Gebäude, bei denen die Mehrinvestition unverhältnismässig
hoch wäre.
Art. 37 Überwachung des Energieverbrauchs
1 Der Staat, dessen Anstalten und die Gemeinden führen ein Register über
den Energieverbrauch ihrer Gebäude und Betriebe.
2 Sie analysieren diesen Verbrauch jährlich und ergreifen Verbesserungsmassnahmen, soweit deren Wirtschaftlichkeit erwiesen ist.
3 Sie achten darauf, dass die Raumtemperatur der Nutzungsart angepasst ist,
das heisst im Allgemeinen 20°C in Wohnungen und Büros.
Art. 38 Elektrizitätsverbrauch
1 In Gebäuden des Staats, dessen Anstalten und der Gemeinden haben neu erstellte, umgebaute oder umgenutzte Gebäude, deren Geschossflächen für
Dienstleistungs- oder gewerbliche Nutzungen insgesamt über 2000 m² liegen,
für diese Flächen die Grenzwerte für den spezifischen Elektrizitätsbedarf für
Beleuchtung, Lüftung und Kälte gemäss den geltenden SIA-Empfehlungen
einzuhalten.
Art. 39 Meldung des Vorhabens
1 Alle Bau-, Renovations- und Umbauvorhaben und alle Vorhaben zur Erneuerung haustechnischer Anlagen, die einen merklichen Einfluss auf den
Energieverbrauch haben können, müssen dem Amt vor Beginn des Baubewilligungsverfahrens gemeldet werden.
2 Die Unterlagen, mit denen die Anwendung der in diesem Abschnitt genannten Grundsätze überprüft werden kann, sind dem Baubewilligungsgesuch beizulegen.
11 Anlagen von kantonalem Interesse (Art. 3a Abs. 3 EnGe)
Art. 40 Anlagen zur Wärmeerzeugung und -verteilung von kantonalem
Interesse
1 Neue Anlagen zur Wärmeerzeugung und -verteilung für die Deckung des
Wärmebedarfs von Gebäuden und bestehende Anlagen, die erweitert oder saniert werden, sind von kantonalem Interesse, wenn sie eine jährliche Wärmeerzeugungs- oder Verteilungskapazität von mindestens 20 GWh/Jahr aufweisen.
2 Die Energiequelle für die Wärmeerzeugung muss grösstenteils aus Holz
bzw. anderer Biomasse, Geothermie, nicht anderweitig nutzbarer Abwärme
oder aus Umweltwärme bestehen.
Art. 41 Stromerzeugungsanlagen von kantonalem Interesse
1 Neue oder bestehende Anlagen zur Stromerzeugung, die erweitert oder saniert werden, sind von kantonalem Interesse, wenn sie eine jährliche Stromerzeugungskapazität von mindestens 10 GWh/Jahr aufweisen.
2 Der Strom muss von einer photovoltaischen Solarzentrale, einer Geothermieanlage oder einer mit Holz oder anderer Biomasse betriebenen Anlage erzeugt werden.
12 Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung der rationellen
Energienutzung und der Nutzung erneuerbarer Energien
Art. 42 Wärmedämmung Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich (M-01 HFM 2015 1))
a) Die Baubewilligung für das Gebäude wurde vor dem Jahr 2000 ausgestellt.
b) Die betroffenen Gebäudeteile sind bereits im Ausgangszustand beheizt.
Neue Auf- und Anbauten sowie Aufstockungen sind nicht förderberechtigt.
c) Der U-Wert der betroffenen Bauteile beträgt höchstens 0,2 W/(m²·K).
Wände und Böden, die tiefer als 2 Meter im Erdreich liegen, weisen
einen U-Wert von höchstens 0,25 W/(m²·K) auf. Für die Sanierung von
geschützten Bauten oder Bauteilen können gegen Nachweis, dass die
geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen gewährt
werden.
d) Die U-Wert-Verbesserung der geförderten Bauteile beträgt mindestens
0,07 W/(m²·K).
e) Ab einem beantragten Förderbeitrag von 10'000 Franken muss ein GE-
AK Plus für das Gebäude vorgelegt werden.
2 Der Beitragssatz beträgt 50 Franken pro Quadratmeter wärmegedämmtes
Bauteil.
2a Falls jedoch im Jahr vor dem Förderantrag gestützt auf Artikel 54b dieses
Reglements ein Förderbeitrag für die Erstellung eines GEAK Plus gewährt
wurde, wird der Gesamtbetrag der Finanzhilfe reduziert um:
a) 1000 Franken für ein Einfamilienhaus;
b) 1500 Franken für alle anderen Gebäudekategorien.
3 Der blosse Austausch der Fenster ist nicht förderberechtigt.
4 Diese Massnahme kann nicht mit anderen Fördermassnahmen zur Verbesserung der Gebäudehülle gemäss diesem Reglement kombiniert werden, mit
Ausnahme der Massnahme nach Artikel 52a dieses Reglements.
5 Die Zusicherung bleibt zwei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
1) Anmerkung des Autors: Harmonisiertes Fördermodell der Kantone, das am 21. August 2015
von der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren verabschiedet wurde.
Art. 43 Holzfeuerung mit Tagesbehälter (M-02 HFM 2015)
a) Die Anlage wird als Hauptheizung eingesetzt.
b) Die Anlage ersetzt eine Öl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Widerstandsheizung.
c) Die Anlage hält die geltenden Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (LRV) ein.
d) Die Anlage muss über eine Leistungserklärung gemäss der Verordnung
über Bauprodukte (BauPV), eine Konformitätserklärung gemäss der
Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (EnEV) und über eine
Leistungsgarantie (in Ergänzung der Offerte) von EnergieSchweiz verfügen.
2 Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
a) Pauschalbeitrag von 3000 Franken pro Anlage;
c) Zusatzbeitrag von 1000 Franken für den Einbau eines Wassererwärmers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.
3 Die Zusicherung bleibt zwei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 44 Automatische Holzfeuerung bis zu einer Leistung von 70 kW
(M-03 HFM 2015)
a) Die Anlage wird als Hauptheizung eingesetzt.
b) Die Anlage ersetzt eine Öl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Widerstandsheizung.
c) Die Anlage hält die geltenden Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (LRV) ein.
d) Die Anlage muss über eine Leistungserklärung gemäss BauPV, eine
Konformitätserklärung gemäss EnEV und über eine Leistungsgarantie
(in Ergänzung der Offerte) von EnergieSchweiz verfügen.
2 Handbeschickte Öfen und Heizkessel sind nicht förderberechtigt.
3 Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
a) 3000 Franken pro Anlage sowie 50 Franken pro kWth;
c) Zusatzbeitrag von 1000 Franken für den Einbau eines Wassererwärmers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.
4 Die Zusicherung bleibt zwei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 45 Automatische Holzfeuerung mit einer Leistung über 70 kW (IP-
04)
1 Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach
Anhang 6a, Ziffer 1.1 EnV erfüllt sind.
a) …
c) …
d) …
2 In Gebieten mit Pflicht zum Anschluss an eine Fernheizung werden keine
Förderbeiträge ausgerichtet.
a) …
c) …
d) …
3 Die Finanzhilfe beträgt 360 Franken pro kWth.
4 Die Zusicherung bleibt drei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 46 Luft/Wasser-Wärmepumpe bis zu einer Leistung von 70 kW (M-
05 HFM 2015)
a) Die Anlage ist eine Elektromotor-Wärmepumpe.
b) Die Anlage wird als Hauptheizung eingesetzt.
c) Die Anlage ersetzt eine Öl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Widerstandsheizung.
d) Die Anlage wird in einem Gebäude eingebaut, dessen Gebäudehülle
nach GEAK mindestens die Energieklasse E erreicht.
e) Es handelt sich um ein Wärmepumpen-System Modul (WPSM), soweit
dies für die installierte thermische Nennleistung anwendbar ist.
f) Die Wärmepumpe verfügt über ein in der Schweiz gültiges internationales oder nationales Wärmepumpen-Gütesiegel sowie über eine Leistungsgarantie (zur Offerte) von EnergieSchweiz, falls es sich nicht um
ein WPSM handelt.
g) Die Jahresarbeitszahl für die gesamte Wärmeproduktion wird mit Tools
berechnet, die vom Amt zur Verfügung gestellt werden, und beträgt
mindestens 2,5.
2 Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
a) 3500 Franken pro Anlage sowie 150 Franken pro kWth;
c) Zusatzbeitrag von 1000 Franken für den Einbau eines Wassererwärmers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.
3 Die Zusicherung bleibt zwei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 46a Luft/Wasser-Wärmepumpe mit einer Leistung über 70 kW (IP-
05)
1 Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach
Anhang 6a, Ziffer 1.2 EnV erfüllt sind.
2 In Gebieten mit Pflicht zum Anschluss an eine Fernheizung werden keine
Förderbeiträge ausgerichtet.
3 Die Finanzhilfe beträgt 4000 Franken pro Anlage sowie 250 Franken pro
kWth.
4 Die Zusicherung bleibt drei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 47 Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe bis zu einer
Leistung von 70 kW (M-06 HFM 2015)
1 Förderbeiträge können für die Anlage gewährt werden, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Anlage ist eine Elektromotor-Wärmepumpe.
c) Die Anlage wird als Hauptheizung eingesetzt.
d) Die Anlage ersetzt eine Öl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Widerstandsheizung.
e) Die Anlage wird in einem Gebäude eingebaut, dessen Gebäudehülle
nach GEAK mindestens die Energieklasse E erreicht.
f) Es handelt sich um ein Wärmepumpen-System-Modul (WPSM), soweit
dies für die installierte thermische Nennleistung anwendbar ist.
g) Die Wärmepumpe verfügt über ein in der Schweiz gültiges internationales oder nationales Wärmepumpen-Gütesiegel sowie über eine Leistungsgarantie (zur Offerte) von EnergieSchweiz, falls es sich nicht um
ein WPSM handelt.
h) Die Bohrfirma verfügt über ein «Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen». Falls die Bohrfirma nicht im Besitze des Gütesiegels ist, muss
sie eine von einem diplomierten Geologen gemäss der Norm SIA 384/6
erstellte Bohraufnahme liefern.
2 Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
a) 5000 Franken pro Anlage sowie 300 Franken pro kWth;
c) …
d) …
e) …
f) Zusatzbeitrag von 1000 Franken für den Einbau eines Wassererwärmers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.
3 Die Zusicherung bleibt zwei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 47a Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe mit einer Leistung über 70 kW (IP-06)
1 Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach
Anhang 6a, Ziffer 1.3 EnV erfüllt sind.
2 In Gebieten mit Pflicht zum Anschluss an eine Fernheizung werden keine
Förderbeiträge ausgerichtet.
3 Die Finanzhilfe beträgt 700 Franken pro kWth.
4 Die Zusicherung bleibt drei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 48 Anschluss an ein Wärmenetz bis zu einer Leistung von 70 kW
(M-07 HFM 2015)
a) Die Anlage ersetzt eine Öl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Widerstandsheizung.
b) Die bezogene Wärme stammt hauptsächlich aus erneuerbaren Energien
oder Abwärme.
c) Die Wärmenetzbetreiber stellen dem Kanton die notwendigen Angaben
zur Vermeidung von Doppelzählungen im Sinne des HFM 2015 zur
Verfügung.
2 Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
a) 5000 Franken pro Anlage sowie 30 Franken pro kWth;
c) …
d) …
e) Zusatzbeitrag von 1000 Franken für den Einbau eines Wassererwärmers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.
3 Die Zusicherung bleibt zwei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 48a Anschluss an ein Wärmenetz mit einer Leistung über 70 kW (IP-
07)
1 Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach
Anhang 6a, Ziffer 1.4 EnV erfüllt sind.
2 Die Finanzhilfe beträgt 16'000 Franken pro Anlage sowie 80 Franken pro
kWth.
3 Die Zusicherung bleibt drei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 49 Solarkollektoranlage bis zu einer Leistung von 70 kW (M-08
HFM 2015)
a) Die Anlage ersetzt ganz oder teilweise eine mit Heizöl oder Erdgas
betriebene Heizung und/oder einen mit Heizöl oder Erdgas betriebenen
Wassererwärmer oder eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung.
b) Die Kollektoren sind auf der Website www.kollektorliste.ch aufgeführt.
c) Die Anlage verfügt über eine Leistungsgarantie (VLG) von Swissolar/
EnergieSchweiz.
d) Die thermische Kollektor-Nennleistung von Neuanlagen beträgt mindestens 2 kW.
e) Anlagen mit einer thermischen Kollektor-Nennleistung von über 20 kW
verfügen über eine aktive Anlagenüberwachung gemäss Vorgaben von
Swissolar.
f) Die Kosten der fertig installierten Anlage (gemäss Offerte) entsprechen
den Marktpreisen, insbesondere gemäss den Angaben von Swissolar/
EnergieSchweiz.
2 Die Finanzhilfe beträgt 1200 Franken pro Anlage sowie 500 Franken pro
kW.
3 Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen sind
nicht förderberechtigt.
4 Die Zusicherung bleibt zwei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 49a Solarkollektoranlage mit einer Leistung über 70 kW (IP-08)
1 Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach
Anhang 6a, Ziffer 2 EnV erfüllt sind.
2 Die Finanzhilfe beträgt 20'000 Franken pro Anlage sowie 1000 Franken pro
kW.
3 Die Zusicherung bleibt drei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 50 Verbesserung der GEAK-Klasse der Gebäudehülle und der Gesamtenergieeffizienz (M-10 HFM 2015)
a) Die Baubewilligung für das Gebäude wurde vor dem Jahr 2000 ausgestellt.
b) Für das Gebäude muss ein GEAK erstellt werden können.
c) Die Verbesserung der GEAK-Effizienzklasse betrifft die Gebäudehülle
und die Gesamtenergieeffizienz.
d) Ein GEAK Plus wird vor Beginn der Arbeiten vorgelegt.
e) Die Grenzwerte für Sanierungen gemäss der Norm SIA 380/1 werden
eingehalten.
2 Bei der Gebäudehülle und der Gesamtenergieeffizienz wird die kleinere
Verbesserung der Effizienzklasse berücksichtigt. Die Finanzhilfe wird nach
den folgenden Grundsätzen festgelegt:
Verbesserung Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Nicht-Wohnbau
+ 2 Klassen 75 Fr./m² EBF 2) 50 Fr./m² EBF 30 Fr./m² EBF
2) Anmerkung des Autors: EBF = Energiebezugsfläche.
Verbesserung Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Nicht-Wohnbau
+ 3 Klassen 100 Fr./m² EBF 60 Fr./m² EBF 40 Fr./m² EBF
+ 4 Klassen 130 Fr./m² EBF 80 Fr./m² EBF 60 Fr./m² EBF
+ 5 Klassen 155 Fr./m² EBF 100 Fr./m² EBF 80 Fr./m² EBF
+ 6 Klassen 180 Fr./m² EBF 120 Fr./m² EBF 100 Fr./m² EBF
2a Falls jedoch im Jahr vor dem Förderantrag gestützt auf Artikel 54b dieses
Reglements ein Förderbeitrag für die Erstellung eines GEAK Plus gewährt
wurde, wird der Gesamtbetrag der Finanzhilfe reduziert um
a) 1000 Franken für ein Einfamilienhaus;
b) 1500 Franken für alle anderen Gebäudekategorien.
3 Diese Massnahme kann nicht mit anderen Fördermassnahmen gemäss diesem Reglement kombiniert werden, mit Ausnahme der Massnahmen nach
Artikel 52a, 54c und 54d dieses Reglements.
4 Die Zusicherung bleibt drei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 51 Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat (M-12
HFM 2015)
a) Die Baubewilligung für das Gebäude wurde vor dem Jahr 2000 ausgestellt.
b) Das Minergie- oder Minergie-P-Zertifikat des Gebäudes muss vorgelegt
werden.
2 Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
Erreichter Standard Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Nicht-Wohnbau
Minergie (-A) 150 Fr./m² EBF 100 Fr./m² EBF 80 Fr./m² EBF
Minergie-P (-A) 200 Fr./m² EBF 150 Fr./m² EBF 120 Fr./m² EBF
Zusatzbeitrag ECO 10 Fr./m² EBF 10 Fr./m² EBF 10 Fr./m² EBF
3 Diese Massnahme kann nicht mit anderen Fördermassnahmen gemäss diesem Reglement kombiniert werden, mit Ausnahme der Massnahmen nach
Artikel 54c und 54d dieses Reglements.
4 Die Zusicherung bleibt zwei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 52 …
Art. 52a Vollständige Gebäudesanierung (Bonus für die Energieeffizienz
der Gebäudehülle) (IP-14)
1 Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach
Anhang 6a, Ziffer 4 EnV erfüllt sind.
2 Der Beitragssatz beträgt 60 Franken pro Quadratmeter wärmegedämmtes
Bauteil sofern mindestens 90 % aller Hauptflächen des Gebäudes (Fassade
und Dach ohne Wände und Boden gegen Erdreich) gemäss den Anforderungen der Massnahme nach Artikel 42 dieses Reglements wärmegedämmt werden. Diese Massnahme kann nur mit der Massnahme nach Artikel 42 dieses
Reglements kombiniert werden.
3 Der Beitragssatz beträgt 30 Franken pro Quadratmeter Energiebezugsfläche,
sofern das Gebäude nach der Sanierung für die Gebäudehülle die GEAK-
Effizienzklasse C oder B aufweist. Diese Massnahme kann nur mit der Massnahme nach Artikel 50 dieses Reglements kombiniert werden.
4 Die Zusicherung bleibt zwei Jahre gültig, falls sie mit der Massnahme nach
Artikel 42 dieses Reglements kombiniert wird. Sie bleibt drei Jahre gültig,
falls sie mit der Massnahme nach Artikel 50 kombiniert wird.
Art. 53 …
Art. 54 …
Art. 54a …
Art. 54b Gebäudeenergieausweis der Kantone Plus (GEAK Plus)
a) Die Baubewilligung für das Gebäude wurde vor dem Jahr 2000 ausgestellt.
b) Die Verfasserin oder der Verfasser des GEAK Plus muss in der Liste
der vom GEAK-Verein zertifizierten Expertinnen und Experten aufgeführt sein;
c) Der GEAK Plus wird fachgerecht erstellt, von der zertifizierten Expertin oder vom zertifizierten Experten unterschrieben und in der GEAK-
Datenbank veröffentlicht;
d) Der Bericht enthält neben dem Ausgangszustand mindestens zwei Varianten, wobei eine davon eine Gesamtsanierung abbildet.
e) Die Offerte der zertifizierten Expertin oder des zertifizierten Experten
muss mindestens eine einstündige Beratung bei der Übergabe des Berichts an die Eigentümerin oder den Eigentümer beinhalten.
f) Bei mehreren Gebäude-Identifikationsnummern (eidgenössischer Gebäudeidentifikator, EGID) oder bei identischen Gebäuden kann der Förderbeitrag auf ein einziges Gesuch beschränkt werden;
g) Für die Erstellung des GEAK Plus besteht keine gesetzliche Pflicht.
2 Die Finanzhilfe wird nach den folgenden Grundsätzen festgelegt:
a) 1000 Franken für ein Einfamilienhaus;
b) 1500 Franken für alle anderen Gebäudekategorien.
3 Die Massnahme gilt bis spätestens am 31. Dezember 2026 oder bis die dafür
bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.
4 Die Zusicherung bleibt zwei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 54c Unterstützung von Eigenverbrauchsgemeinschaften
1 Finanzhilfen können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) Ein neuer Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) oder ein ähnliches Modell wird geschaffen.
b) Ein eigener Stromzähler wird zusätzlich eingebaut.
c) Der Zusammenschluss mehrerer Verbraucher muss mindestens ein bestehendes Gebäude einschliessen.
d) Die Leistung der Anlage oder der Anlagen muss mindestens 10 % der
gesamten Anschlussleistung der Gemeinschaft entsprechen.
e) Der technische Anschluss der Anlage an das Stromverteilnetz muss
vom Verteilnetzbetreiber validiert werden.
f) Die Anlage muss kontrolliert und mit einem Sicherheitsnachweis im
Sinne der NIV zum Betrieb freigegeben werden.
2 Die Finanzhilfe entspricht einem Pauschalbetrag von 750 Franken pro
Eigenverbrauchsgemeinschaft.
3 Die Massnahme gilt bis am 31. Dezember 2026 oder bis die dafür bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.
Art. 54d Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen oder
von dezentralen, mit fossilen Energien betriebenen Heizungen
(IP-19)
1 Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach
Anhang 6a, Ziffer 3 EnV erfüllt sind.
2 Die Finanzhilfe wird nach den folgenden Grundsätzen festgelegt:
a) für eine EBF von höchstens 250 m²: 15'000 Franken pro Anlage;
b) für eine EBF ab 250 m²: 60 Franken pro m² EBF.
3 Die Zusicherung bleibt drei Jahre ab dem Datum des Entscheids gültig.
Art. 55 Besondere Vorhaben
1 Der Staatsrat ist befugt, gestützt auf eine Analyse und einen Bericht des
Amts über die Gewährung von Finanzhilfen für besondere Vorhaben zu entscheiden, die für die Umsetzung der energiepolitischen Ziele des Kantons
von besonderem Interesse sind.
Art. 56 Entscheidungsverfahren
1 Nur Massnahmen, die das vorliegende Reglement nicht vorschreibt, können
eine staatliche Finanzhilfe erhalten.
2 Die vom Amt herausgegebenen offiziellen kantonalen Formulare sind beim
Amt einzureichen.
3 Über die Zusicherung von Finanzhilfen entscheidet das Amt unter Berücksichtigung der im Staatshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel.
4 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zusicherung wird der Entscheid ungültig. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate
kann auf Antrag der Empfängerin oder des Empfängers gewährt werden,
wenn sie oder er vor Ablauf der ursprünglichen Frist den Nachweis erbringt,
dass die Arbeiten zumindest kurz vor dem Abschluss stehen.
5 Finanzhilfen werden erst ausbezahlt, wenn das Amt die detaillierte Abrechnung erhalten und kontrolliert hat; bei Holzheizungen muss zusätzlich die
Bestätigung des Amtes für Umwelt über die Einhaltung der Luftreinhalte-
Verordnung des Bundes (LRV) mitgeliefert werden. Die Zahlungen werden
im Rahmen der im Staatshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel ausgeführt.
6 Die Beitragsempfänger sind während fünf Jahren nach Inbetriebnahme der
Anlagen verpflichtet, auf Verlangen des Amts Betriebsbilanzen für diese Anlagen vorzulegen.
Art. 56a Höchstbetrag der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfe für die Massnahmen nach Buchstaben a-h beträgt höchstens
100'000 Franken pro Massnahme.
a) M-01 (Art. 42);
b) M-03 (Art. 44);
c) …
d) M-06 (Art. 47);
e) M-07 (Art. 48);
f) M-10 (Art. 50);
g) M-12 (Art. 51);
h) …
Art. 57 Analyse der Effizienz der Fördermassnahmen
1 Das Amt legt dem Staatsrat alle zwei Jahre einen Bericht über die Effizienz
der laufenden Fördermassnahmen vor.
2 Gestützt auf den vom Amt erstellten Bericht beurteilt der Staatsrat, ob unter
Berücksichtigung der verfügbaren finanziellen Mittel und der zu erreichenden energiepolitischen Ziele eine Anpassung der Fördermassnahmen erforderlich ist.
13 Vollzugsbestimmungen
Art. 58 Auskunftspflicht
1 Die von diesem Reglement betroffenen Personen liefern dem Amt oder dessen Vertretern die nötigen Auskünfte und Unterlagen und gewährleisten während der normalen Arbeitszeiten den Zutritt zu ihren Anlagen.
Art. 59 Gebühr (Art. 28 Abs. 2 EnGe)
1 Im Rahmen der Vollzugskontrolle dieses Reglements erhebt das Amt bei
Vorliegen von Mängeln eine Gebühr zwischen 80 und 500 Franken.
2 Das Amt legt die Gebühren aufgrund des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads der Dossiers sowie der zur Prüfung der Dossiers benötigten Zeit fest.
A1 ANHANG 1 – Berechnung des gewichteten jährlichen
Energiebedarfs in Neubauten (Art. 12 Abs. 1)
Art. A1-1
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser,
Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung (Qh,eff)
und Warmwasser (Qww) mit dem jeweiligen Nutzungsgrad (η) des gewählten
Wärmeerzeugers dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor (g) des eingesetzten Energieträgers multipliziert. Zum Resultat wird der mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor (g) multiplizierte Elektrizitätsaufwand für Lüftung
und Klimatisierung (ELK) addiert.
2 Die Berechnungsformel lautet wie folgt:
EHWLK (in kWh/m²) = (Qh,eff / η) × g + (Qww / η) × g + ELK × g
A2 ANHANG 2 – Grenzwerte des gewichteten jährlichen
Energiebedarfs in Neubauten (Art. 12 Abs. 1)
Art. A2-1
1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung
und Klimatisierung in Neubauten darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Gebäudekategorie Bezeichnung Grenzwert EHWLK
I Mehrfamilienhaus 35 kWh/m²
II Einfamilienhaus 35 kWh/m²
III Verwaltung 40 kWh/m²
IV Schule 35 kWh/m²
V Verkauf 40 kWh/m²
VI* Restaurant 45 kWh/m²
VII Versammlungslokal 40 kWh/m²
VIII Spital 70 kWh/m²
IX Industrie 20 kWh/m²
X Lager 20 kWh/m²
XI* Sportbaute 25 kWh/m²
XII** Hallenbad keine Anforderung
* Die Grenzwerte berücksichtigen nicht den Warmwasserbedarf.
** Die Nutzung der Abwärme aus Fortluft sowie aus Bade- und Duschwasser
muss optimiert werden.
A3 ANHANG 3 – Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle
und Wärmeerzeugung für die Gebäudekategorien I
(Mehrfamilienhäuser) und II (Einfamilienhäuser) (Art. 13 Abs. 1)
Art. A3-1
1 Bei den Gebäudekategorien I (Mehrfamilienhaus) und II (Einfamilienhaus)
gilt die Anforderung gemäss Artikel 12 (Neubauten) als eingehalten, wenn
das Vorhaben einer der folgenden Standardlösungskombinationen entspricht:
Gebäudehülle – Anforderungen A B C D E F G
1. U-Wert opake Bauteile gegen aussen:
0,17 W/(m²·K); U-Wert Fenster: 1,00
W/(m²·K); kontrollierte Lüftung (Aussen- und Fortluft)
⊠ ⊠ ⊠ ⊠
Gebäudehülle – Anforderungen A B C D E F G
2. U-Wert opake Bauteile gegen aussen:
0,17 W/(m²·K); U-Wert Fenster: 1,00
W/(m²·K); thermische Solaranlage für
Wassererwärmung, Kollektorfläche
mind. 2 % der EBF
( )⊠ ( )⊠ ( )⊠ ( )⊠ ⊠
3. U-Wert opake Bauteile gegen aussen:
0,15 W/(m²·K); U-Wert Fenster: 1,00
W/(m²·K);
⊠ ⊠ ⊠
4. U-Wert opake Bauteile gegen aussen:
0,15 W/(m²·K); U-Wert Fenster: 0,80
W/(m²·K);
( )⊠ ( )⊠ ( )⊠ ⊠
5. U-Wert opake Bauteile gegen aussen:
0,15 W/(m²·K); U-Wert Fenster: 1,00
W/(m²·K); kontrollierte Lüftung (Aussen- und Fortluft); thermische Solaranlage für Wassererwärmung, Kollektorfläche mind. 2 % der EBF
( )⊠ ( )⊠ ( )⊠ ( )⊠ ( )⊠ ⊠
6. U-Wert opake Bauteile gegen aussen:
0,15 W/(m²·K); U-Wert Fenster: 0,80
W/(m²·K); kontrollierte Lüftung (Aussen- und Fortluft); thermische Solaranlage für Wassererwärmung, Kollektorfläche mind. 7 % der EBF
( )⊠ ( )⊠ ( )⊠ ( )⊠ ( )⊠ ( )⊠ ⊠
Standardlösungskombinationen:
A = elektrische Wärmepumpe – Erdsonde oder Wasser
B = Automatische Holzfeuerung
C = Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien
D = elektrische Wärmepumpe – Aussenluft
E = Stückholzfeuerung
F = gasbetriebene Wärmepumpe
G = Fossiler Wärmeerzeuger
—
⊠ Standardlösungskombination ist möglich (Beispiel: «1A»)
( )⊠ Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt (Beispiel: «2A»).
Art. A3-2
1 Zusätzliche Bedingungen:
a) Die Jahresarbeitszahl für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1,4 betragen.
b) Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei einer kontrollierten
Wohnungslüftung muss mindestens 80 % betragen.
c) Fernwärme: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA, oder
erneuerbaren Energien, sofern der fossile Anteil höchstens 30 % beträgt.
A4 ANHANG 4 – Standardlösungen für den Wärmeerzeugerersatz
in Wohnbauten (Art. 15 Abs. 2 Bst. a)
Art. A4-1
1 Mindestens zwei der folgenden Standardlösungen müssen ausgeführt sein
oder innerhalb von drei Jahren nach dem Wärmeerzeugerersatz ausgeführt
werden:
a) kompletter Fensterersatz entlang der thermischen Gebäudehülle – Bedingung: Ug ≤ 0,7 W/(m²·K), Abstandhalter in Kunststoff oder Edelstahl;
b) Dämmung der Fassade – Bedingung: U ≤ 0,20 W/(m²·K);
c) Dämmung des Dachs – Bedingung: U ≤ 0,20 W/(m²·K);
d) Einbau einer thermischen Solaranlage für die Wassererwärmung – Bedingung: Kollektorfläche ≥ 2 % der Energiebezugsfläche;
e) Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung muss mindestens 70 % betragen;
f) Einbau eines Wärmepumpenboilers.
Art. A4-2
1 Eine der folgenden Standardlösungen wird für den Ersatz des Wärmeerzeugers gewählt:
a) Einbau einer thermischen Solaranlage für Heizung und Wassererwärmung – Bedingung: Kollektorfläche ≥ 7 % der Energiebezugsfläche;
b) Anschluss an ein Fernwärmenetz, dessen Hauptenergiequelle erneuerbar ist;
c) Wärmepumpenboiler, der an die Heizanlage angeschlossen ist, und eine
Photovoltaikanlage. Bedingung: Leistung der Photovoltaikanlage ≥ 5
Wp/m² Energiebezugsfläche;
d) Mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener Grundlast-Wärmeerzeuger mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel – Bedingung: Der Grundlast-Wärmeerzeuger wird mit erneuerbaren Energien
betrieben (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) und deckt mindestens 50 % des Wärmebedarfs;
e) Einbau einer Wärmepumpe für Heizung und Wassererwärmung;
f) Einbau einer automatischen Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung;
g) Bezug von erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mithilfe von Zertifikaten. Diese Ersatzlösung ist nur zulässig, wenn die Bedingungen nach Artikel A4-3 erfüllt sind.
Art. A4-3
1 Für den Bezug von erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen
mithilfe von Zertifikaten müssen die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
a) Der Einsatz dieser Brennstoffe bewirkt eine Emissionsminderung im
Treibhausgasinventar der Schweiz im laufenden oder in einem der beiden Vorjahre unter Berücksichtigung der nationalen Gewichtungsfaktoren.
b) Die Brennstoffe stammen nicht aus dem Lebensmittel- oder Energiepflanzenanbau.
c) Die Zertifikate werden von anerkannten Stellen ausgestellt.
d) Die Bilanzierung wird von einer anerkannten, zentralen Stelle vorgenommen, deren Daten öffentlich einsehbar sind.
e) Die Zertifikate für die gesamte Lebensdauer des Heizkessels von zwanzig Jahren werden einmalig im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
für den Wärmeerzeugerersatz vorgelegt.
f) Die zu erwerbenden Zertifikate in kWh werden wie folgt berechnet:
Energiebezugsfläche (m²) × 100 kWh (pro m² und pro Jahr) × 20 Jahre × 0,4*.
* Die 100 kWh entsprechen dem voraussichtlichen jährlichen Energiebedarf
für Heizung und Wassererwärmung. Der Faktor von 0,4 entspricht dem erforderlichen Anteil an erneuerbaren Energien (20 %) dividiert durch den
Gewichtungsfaktor (0,5).
A5 ANHANG 5 – Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern
und Warmwasser- und Wärmespeichern (Art. 17 Abs. 1)
Art. A5-1
1 Wassererwärmer und Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, müssen bezüglich allseitiger Wärmedämmung die folgenden Dämmstärken einhalten:
Speicherinhalt in Litern Dämmstärke Dämmstärke
bei λ > 0,03 W/(m·K) bis
λ ≤ 0,05 W/(m·K)
bei λ ≤ 0,03 W/(m·K)
bis 400 Liter 110 mm 90 mm
401 bis 2000 Liter 130 mm 100 mm
mehr als 2000 Liter 160 mm 120 mm
A6 ANHANG 6 – Minimale Dämmstärken für Verteilleitungen
der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen (Art. 19 Abs. 1)
Art. A6-1
1 Neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive
Armaturen und Pumpen müssen durchgehend mindestens mit den folgenden
Dämmstärken gegen Wärmeverluste gedämmt werden:
Rohrnennweite Rohrnennweite Dämmstärke Dämmstärke
DN Zoll bei λ > 0,03 W/(m·K) bis
λ ≤ 0,05 W/(m·K)
bei λ ≤ 0,03 W/
(m·K)
10 – 15 3/8'' 40 mm 30 mm
20 – 32 ¾'' – 1¼'' 50 mm 40 mm
40 – 50 1½'' – 2'' 60 mm 50 mm
65 – 80 2½'' – 3'' 80 mm 60 mm
100 – 150 4'' – 6'' 100 mm 80 mm
175 – 200 7'' – 8'' 120 mm 80 mm
A7 ANHANG 7 – Minimale Wärmedurchgangskoeffizienten
für erdverlegte Leitungen (Art. 19 Abs. 4)
Art. A7-1
1 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die folgenden Werte nicht überschritten
werden:
DN Zoll Starre Rohre Flexible Rohre sowie Doppelrohre
20 ¾'' 0,14 W/(m·K) 0,16 W/(m·K)
25 1'' 0,17 W/(m·K) 0,18 W/(m·K)
32 1¼'' 0,18 W/(m·K) 0,18 W/(m·K)
40 1½'' 0,21 W/(m·K) 0,24 W/(m·K)
50 2'' 0,22 W/(m·K) 0,27 W/(m·K)
65 2½'' 0,25 W/(m·K) 0,27 W/(m·K)
80 3'' 0,27 W/(m·K) 0,28 W/(m·K)
100 4'' 0,28 W/(m·K) 0,31 W/(m·K)
125 5'' 0,31 W/(m·K) 0,34 W/(m·K)
150 6'' 0,34 W/(m·K) 0,36 W/(m·K)
175 7'' 0,36 W/(m·K) 0,38 W/(m·K)
200 8'' 0,37 W/(m·K) 0,40 W/(m·K)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.11.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2019_095
14.06.2022 Art. 54a eingefügt 01.07.2022 2022_071
14.06.2022 Art. 54b eingefügt 01.07.2022 2022_071
14.02.2023 Art. 52 aufgehoben 01.03.2023 2023_018
14.02.2023 Art. 53 aufgehoben 01.03.2023 2023_018
14.02.2023 Art. 56a eingefügt 01.03.2023 2023_018
20.06.2023 Abschnitt 9a eingefügt 01.07.2023 2023_053
20.06.2023 Art. 34a eingefügt 01.07.2023 2023_053
20.06.2023 Art. 34b eingefügt 01.07.2023 2023_053
13.11.2024 Art. 54c eingefügt 01.01.2025 2024_091
16.12.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 42 Abs. 2 geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 42 Abs. 2a eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 42 Abs. 4 geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 42 Abs. 5 eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 43 Abs. 1, d) geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 43 Abs. 2, b) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 43 Abs. 3 eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 44 Abs. 1, d) geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 44 Abs. 3, b) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 44 Abs. 4 eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 45 Titel geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 45 Abs. 1 geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 45 Abs. 1, a) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 45 Abs. 1, b) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 45 Abs. 1, c) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 45 Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 45 Abs. 2 geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 45 Abs. 2, a) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 45 Abs. 2, b) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 45 Abs. 2, c) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 45 Abs. 2, d) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 45 Abs. 3 eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 45 Abs. 4 eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 46 Titel geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 46 Abs. 2, b) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 46 Abs. 3 eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 46a eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 47 Titel geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 47 Abs. 1 geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 47 Abs. 1, b) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 47 Abs. 2, a) geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 47 Abs. 2, b) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 47 Abs. 2, c) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 47 Abs. 2, d) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 47 Abs. 2, e) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 47 Abs. 3 eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 47a eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 48 Titel geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 48 Abs. 2, a) geändert 01.01.2025 2024_108
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.12.2024 Art. 48 Abs. 2, b) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 48 Abs. 2, c) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 48 Abs. 2, d) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 48 Abs. 3 eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 48a eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 49 Titel geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 49 Abs. 4 eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 49a eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 50 Titel geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 50 Abs. 1, d) geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 50 Abs. 1, e) eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 50 Abs. 2 geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 50 Abs. 2a eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 50 Abs. 3 geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 50 Abs. 4 eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 51 Titel geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 51 Abs. 3 geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 51 Abs. 4 eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 52a eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 54 aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 54a aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 54b Titel geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 54b Abs. 1, b) geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 54b Abs. 1, c) geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 54b Abs. 1, g) eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 54b Abs. 3 geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 54b Abs. 4 eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 54d eingefügt 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 56 Abs. 1 geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 56 Abs. 2 geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 56 Abs. 4 geändert 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 56a Abs. 1, c) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
16.12.2024 Art. 56a Abs. 1, h) aufgehoben 01.01.2025 2024_108
01.09.2025 Art. 56 Abs. 4 geändert 01.09.2025 2025_062
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.11.2019 01.01.2020 2019_095
Art. 5 Abs. 1 geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Abschnitt 9a eingefügt 20.06.2023 01.07.2023 2023_053
Art. 34a eingefügt 20.06.2023 01.07.2023 2023_053
Art. 34b eingefügt 20.06.2023 01.07.2023 2023_053
Art. 42 Abs. 2 geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 42 Abs. 2a eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 42 Abs. 4 geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 42 Abs. 5 eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 43 Abs. 1, d) geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 43 Abs. 2, b) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 43 Abs. 3 eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 44 Abs. 1, d) geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 44 Abs. 3, b) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 44 Abs. 4 eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 45 Titel geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 45 Abs. 1 geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 45 Abs. 1, a) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 45 Abs. 1, b) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 45 Abs. 1, c) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 45 Abs. 1, d) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 45 Abs. 2 geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 45 Abs. 2, a) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 45 Abs. 2, b) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 45 Abs. 2, c) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 45 Abs. 2, d) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 45 Abs. 3 eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 45 Abs. 4 eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 46 Titel geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 46 Abs. 2, b) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 46 Abs. 3 eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 46a eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 47 Titel geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 47 Abs. 1 geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 47 Abs. 1, b) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 47 Abs. 2, a) geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 47 Abs. 2, b) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 47 Abs. 2, c) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 47 Abs. 2, d) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 47 Abs. 2, e) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 47 Abs. 3 eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 47a eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 48 Titel geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 48 Abs. 2, a) geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 48 Abs. 2, b) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 48 Abs. 2, c) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 48 Abs. 2, d) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 48 Abs. 3 eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 48a eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 49 Titel geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 49 Abs. 4 eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 49a eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 50 Titel geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 50 Abs. 1, d) geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 50 Abs. 1, e) eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 50 Abs. 2 geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 50 Abs. 2a eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 50 Abs. 3 geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 50 Abs. 4 eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 51 Titel geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 51 Abs. 3 geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 51 Abs. 4 eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 52 aufgehoben 14.02.2023 01.03.2023 2023_018
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 52a eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 53 aufgehoben 14.02.2023 01.03.2023 2023_018
Art. 54 aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 54a eingefügt 14.06.2022 01.07.2022 2022_071
Art. 54a aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 54b eingefügt 14.06.2022 01.07.2022 2022_071
Art. 54b Titel geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 54b Abs. 1, b) geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 54b Abs. 1, c) geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 54b Abs. 1, g) eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 54b Abs. 3 geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 54b Abs. 4 eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 54c eingefügt 13.11.2024 01.01.2025 2024_091
Art. 54d eingefügt 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 56 Abs. 1 geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 56 Abs. 2 geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 56 Abs. 4 geändert 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 56 Abs. 4 geändert 01.09.2025 01.09.2025 2025_062
Art. 56a eingefügt 14.02.2023 01.03.2023 2023_018
Art. 56a Abs. 1, c) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
Art. 56a Abs. 1, h) aufgehoben 16.12.2024 01.01.2025 2024_108
