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title: "Beschluss über den Beitritt von Appenzell Ausserrhoden zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (Rahmenvereinbarung, IRV)"
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# Beschluss über den Beitritt von Appenzell Ausserrhoden zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (Rahmenvereinbarung, IRV)

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den
Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung.
3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.

## Art. 2 {#art_2}

Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungsträger sind.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre
einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze
der interkantonalen Zusammenarbeit.

## Art. 3 {#art_3}

Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der
fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu
beachten.
Rahmenvereinbarung für die interkantonale
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
(Rahmenvereinbarung, IRV)
vom 24. Juni 2005
615.1 Anhang 1 986

## Art. 4 {#art_4}

Stellung der kantonalen Parlamente
1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen
im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.
2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.
2. Zuständigkeiten und Kompetenzen

## Art. 5 {#art_5}

Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und
genehmigt deren Geschäftsordnung.

## Art. 6 {#art_6}

Präsidium der KdK
Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle
Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

## Art. 7 {#art_7}

Interkantonale Vertragskommission (IVK)
1 Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des
Streitbeilegungsverfahrens.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit
von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind
gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
986 Anhang 1 615.1
3. Begriffe

## Art. 8 {#art_8}

1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in
deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5 Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potenzielle Leistungsbezüger.

## Art. 9 II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich {#art_9}

Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:
a. die gemeinsame Trägerschaft;
b. den Leistungskauf.
1. Gemeinsame Trägerschaft

## Art. 10 {#art_10}

Definitionen
1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von
zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte
Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als
Trägerkantone bezeichnet.

## Art. 11 {#art_11}

Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
615.1 Anhang 1 986
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.

## Art. 12 {#art_12}

Rechte der Trägerkantone
1 Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische
Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der
finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich
auf alle Bereiche der Leistungserbringung.

## Art. 13 {#art_13}

Gleichberechtigter Zugang
Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu
den Leistungen.

## Art. 14 {#art_14}

Aufsicht
1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und
Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.

## Art. 15 {#art_15}

Geschäftsprüfung
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie
sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine
Mindestvertretung einzuräumen ist.
3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig
und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen
986 Anhang 1 615.1
der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene
Mitwirkungsrechte.

## Art. 16 {#art_16}

Eintritt
1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen
Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.
2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten
Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.

## Art. 17 {#art_17}

Austritt
1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines
allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den
interkantonalen Verträgen zu regeln.
2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der
Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.

## Art. 18 {#art_18}

Auflösung
1 Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die
Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes
vorsehen.

## Art. 19 {#art_19}

Haftung
1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten
gemeinsamer Trägerschaften.
2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe
abordnen.
615.1 Anhang 1 986
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.

## Art. 20 {#art_20}

Information
Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft
rechtzeitig und umfassend zu informieren.
2. Leistungskauf

## Art. 21 {#art_21}

Formen des Leistungskaufs
Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen
oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.

## Art. 22 {#art_22}

Mitsprache der Leistungskäufer
Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.

## Art. 23 {#art_23}

Zugang zu den Leistungen
1 Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen
jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.

## Art. 24 {#art_24}

Informationsaustausch
Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren.
986 Rahmenvereinbarung, IRV 615.1
III. Lastenausgleich
1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen

## Art. 25 {#art_25}

Kosten- und Leistungsrechnungen
1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an
die Kosten- und Leistungsrechnungen.

## Art. 26 {#art_26}

Kosten- und Nutzenbilanz
1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von
welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und
nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen
die anfallenden Kosten nach.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Grundsätze für die Abgeltungen

## Art. 27 {#art_27}

Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen
der Kantone abgegolten.
2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.

## Art. 28 {#art_28}

Kriterien für die Abgeltung
1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vollkosten.
2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven
Beanspruchung der Leistungen.
615.1 Rahmenvereinbarung, IRV 986
3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
a. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;
b. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
c. erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;
d. Transparenz des Kostennachweises;
e. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.

## Art. 29 {#art_29}

Abgeltung des Leistungserstellers
Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller
zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.

## Art. 30 {#art_30}

Gemeinden als Leistungsersteller
1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen.
2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen
Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.

## Art. 31 IV. Streitbeilegung {#art_31}

Grundsatz
1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung
oder Vermittlung beizulegen.
2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage
gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 20051) am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren
teilzunehmen.
3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen
sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen
werden.
1) SR 173.110
986 Rahmenvereinbarung, IRV 615.1

## Art. 32 {#art_32}

Streitbeilegungsverfahren
1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.
2 Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim
Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten.

## Art. 33 {#art_33}

Informelles Vorverfahren
1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit
als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache
ein.
2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang
des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.

## Art. 34 {#art_34}

Förmliches Vermittlungsverfahren
1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens bekannt.
2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder
Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht
innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die
bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der
Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die
als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
615.1 Rahmenvereinbarung, IRV 986
4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK
schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit,
sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll
zu führen.
5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde
festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln.
6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen
Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den
Gerichtsakten zu geben.

## Art. 35 V. Schlussbestimmungen {#art_35}

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK
wirksam.
2 Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der
Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres
wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

## Art. 36 {#art_36}

Inkrafttreten
Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.

## Art. 37 {#art_37}

Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
986 Rahmenvereinbarung, IRV 615.1

## Art. 38 {#art_38}

Änderung der Rahmenvereinbarung
Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Kraft.
615.1 Rahmenvereinbarung, IRV 986
