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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees"
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provisions: 19
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# Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei
der Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der
Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die
Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen.
2 Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der
Wasserkraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum
Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet.
2 Reusswehrkommission

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug
der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
631.2
2 Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es
sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht.
3 Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee
können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne
Stimmrecht.
4 Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich
nach dieser Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkommission.
3 Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam instand
gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit
der Reusswehranlage.
2 Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen
dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.
3 Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst.
Er kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber
einen Umbau oder eine Erweiterung umfassen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission
über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reusswehranlage.
631.2

## Art. 8 {#art_8}

1 Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der
Kanton Luzern beauftragt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage.
4 Betrieb und Instandhaltung

## Art. 10 {#art_10}

1 Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen gemeinsam.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der
dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-,
Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.

## Art. 12 {#art_12}

1 Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der
Kanton Luzern beauftragt.
2 Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Dritten übertragen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss
einem nach Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehrreglement.
631.2
5 Finanzierung

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgeteilt:
1. Luzern: 48%
2. Uri: 13%
3. Schwyz: 16%
4. Obwalden: 8%
5. Nidwalden: 15%
6. Total: 100%

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des
Vorjahres werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätestens auf Jahresende in Rechnung gestellt.
2 Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den
Prüfungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die
Finanzplanung für die Folgejahre zu.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn
sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

## Art. 17 {#art_17}

1 Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom
9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen
den Uferkantonen betrifft.

## Art. 18 {#art_18}

1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkantone.
631.2

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft1).
1) Diese Vereinbarung wurde von der Zentralschweizer Baudirektorenkonferenz am
19. Oktober 2006 beschlossen. Vom Landrat genehmigt am 19. September 2007; Datum des Inkrafttretens: 19. September 2007
631.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.10.2006 19.09.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 1567
631.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.10.2006 19.09.2007 Erstfassung A 2007, 1567
