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title: "Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz"
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provisions: 24
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# Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Zweck
Dieses Gesetz stellt den Bau, Ausbau, Unterhalt, Betrieb und das Verkehrsmanagement der Nationalstrassen sowie die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes im Kanton Schwyz sicher.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und
Betrieb sowie die Finanzierung der Nationalstrassen.
2 Die Gesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
II. Bau, Ausbau, Unterhalt, Betrieb und Verkehrsmanagement der Nationalstrassen

## § 3 {#par_3}

Nationalstrassen
1 Die Nationalstrassen werden vom Bund festgelegt und unterstehen dem Nationalstrassenrecht. Die Nationalstrassen stehen im Eigentum des Bundes.
2 Der Bund ist zuständig für den Bau, den Ausbau, den Unterhalt, den Betrieb
und das Verkehrsmanagement der Nationalstrassen.

## § 4 {#par_4}

Übernahme von Aufgaben des Bundes
1 Der Kanton kann allein, zusammen mit anderen Kantonen oder mit Dritten
Bundesaufgaben, soweit dies im Bundesrecht vorgesehen ist, übernehmen. Er
kann zu diesem Zweck Trägerschaften des öffentlichen oder des privaten Rechts
errichten oder sich an solchen beteiligen.
2 Der Kantonsrat bewilligt die Ausgaben für die Beteiligung des Kantons an einer
Trägerschaft oder für deren Geschäftstätigkeit. Die Aufwendungen und die Erträge des Kantons sind der Spezialfinanzierung für das Strassenwesen zu belasten
bzw. in diese einzulegen.SRSZ 1.1.2015
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3 Im Übrigen beschliesst der Regierungsrat über die Errichtung von und die
Beteiligung an Trägerschaften für die Erfüllung von Bundesaufgaben und beaufsichtigt deren Tätigkeit.

## § 5 {#par_5}

Nebenanlagen
Der Regierungsrat kann die erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung
und die Bewirtschaftung von Nebenanlagen wie Rastplätze, Raststätten, Tankstellen und dergleichen Dritten sowie kantonalen oder interkantonalen Trägerschaften des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.
III. Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes
1. Eigentum und Unterhalt

## § 6 {#par_6}

Nationalstrassen
1 Die Nationalstrassen mit Einschluss der Anschlussbauwerke und Nebenanlagen
stehen bis zu deren Inbetriebnahme im Eigentum des Kantons.
2 Nach Inbetriebnahme der entsprechenden Anlagen werden diese ins Eigentum
des Bundes überführt.

## § 7 {#par_7}

Nebenstrassen
Andere Strassen und Wege, deren Erstellung oder Ausbau durch den Nationalstrassenbau notwendig wird, können vom Regierungsrat in das Eigentum und
den Unterhalt des Kantons, der Bezirke, Gemeinden, Korporationen oder Privaten überführt werden.

## § 8 {#par_8}

Finanzierung
Der Kanton deckt die anteilsmässigen Kosten für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes und der erforderlichen Nebenanlagen aus
der Spezialfinanzierung des Strassenwesens.
2. Zuständige Behörden

## § 9 {#par_9}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat führt die Aufsicht über die Fertigstellung des beschlossenen
Nationalstrassennetzes.
2 Wo eine untergeordnete Behörde zum Erlass von Verfügungen zuständig ist,
kann deren Entscheid nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege
durch Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.
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3. Projektierung

## § 10 {#par_10}

Projektierungszonen
a) Bekanntmachung und Auflage
1 Der Regierungsrat beantragt dem zuständigen Departement des Bundes die
Festlegung von Projektierungszonen.
2 Das Baudepartement gibt die Errichtung und Aufhebung von Projektierungszonen im Amtsblatt bekannt.
3 Das Baudepartement legt die bereinigten Zonenpläne auf den Kanzleien der
von der Zone betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Einsicht auf.

## § 11 {#par_11}

b) Baugesuche
1 Gesuche um die Bewilligung von Neu- und Umbauten im Bereich von Projektierungszonen sind dem Gemeinderat unter Beilege der Projektpläne schriftlich
einzureichen.
2 Der Gemeinderat überweist das Gesuch und die Pläne mit seiner Vernehmlassung dem Baudepartement.
3 Das Baudepartement entscheidet, soweit nicht Bundesbehörden zuständig
sind, über die Baugesuche.
4 Bevor das Baudepartement oder die zuständige Bundesbehörde entschieden
hat, darf keine kommunale Baubewilligung erteilt werden.

## § 12 {#par_12}

c) Entschädigung
1 Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes sind
spätestens innerhalb von 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Aufhebung der
Projektierungszone dem Baudepartement schriftlich einzureichen.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Ansprüche.

## § 13 {#par_13}

Generelle Projekte
1 Der Regierungsrat nimmt zu den generellen Projekten im Sinne von Art. 19 des
Bundesgesetzes Stellung.
2 Er holt die Vernehmlassung der zuständigen Gemeinderäte ein.

## § 14 {#par_14}

Ausführungsprojekte
1 Für das Verfahren kommen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Nationalstrassen zur Anwendung.
2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist das Baudepartement die kantonal
zuständige Stelle.SRSZ 1.1.2015
441.110
4. Landerwerb

## § 15 {#par_15}

Entscheid über die Art
Der Regierungsrat verfügt die für den Landerwerb anwendbare Erwerbsart für
einzelne Grundstücke oder eine Mehrheit von Grundstücken eines bestimmten
Gebietes.

## § 16 {#par_16}

Durchführung
1 Die Durchführung des Landerwerbs obliegt dem Baudepartement.
2 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Baudepartements andere Departemente
oder Amtsstellen zum Landerwerb heranziehen.

## § 17 {#par_17}

Landumlegung
Der Regierungsrat verfügt nötigenfalls die für den Strassenbau notwendigen
Landumlegungen. Er erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

## § 18 {#par_18}

Vorzeitige Besitzeseinweisung
Über die vorzeitige Besitzeseinweisung nach Art. 37 des Bundesgesetzes über
die Nationalstrassen entscheidet der Regierungsrat.

## § 19 {#par_19}

Enteignung
Die Enteignung erfolgt gemäss dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen. Mit
der Plangenehmigung entscheidet das UVEK gleichzeitig über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
5. Bau

## § 20 {#par_20}

Zuständigkeit
Über die für den Bau der Nationalstrassen anzuordnenden Massnahmen und die
Kostendeckung beschliesst der Regierungsrat, soweit nicht Bundesbehörden
dafür zuständig sind.

## § 21 {#par_21}

Reklamen
Ausser den im Bundesgesetz vorgesehenen Fällen sind Reklamen im Bereich von
Nationalstrassen überall da untersagt, wo sie das Landschaftsbild beeinträchtigen.
441.110

## § 22 {#par_22}

Anwendbare Vorschriften
1 Bau und Unterhalt der Nationalstrassen richten sich, soweit nicht Bundesrecht
oder dieses Gesetz etwas anderes bestimmen, nach der kantonalen Strassengesetzgebung.
2 Die Vergebung von Bau- und Unterhaltsarbeiten richtet sich, soweit nicht das
Bundesrecht etwas anderes bestimmt, nach den kantonalen Submissionsvorschriften.

## § 23 III. Schlussbestimmungen {#par_23}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die kantonale Vollzugsverordnung vom
26. Oktober 1961 3 zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen aufgehoben.

## § 24 {#par_24}

4 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens. 5
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
21-118 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,
GS 23-97).
2 SR 725.11.
3 GS 14-547, 15-483.
4 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 17. Dezember
2013.
5 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014
(Abl 2013 2974) in Kraft getreten.SRSZ 1.1.2015
