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title: "Ausführungsbestimmungen zur Parkkartenverordnung (AB PKV)"
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provisions: 6
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# Ausführungsbestimmungen zur Parkkartenverordnung (AB PKV)

## Art. 1 A. Abgabe in elektronischer Form {#art_1}

1 Die Dienstabteilung Verkehr kann Bewilligungen gemäss
Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen
(Parkkartenverordnung) mit Anhang Teilinkraftsetzung Parkkartenverordnung 20254 (nachfolgend: Anhang Parkkartenverordnung) in elektronischer Form abgegeben.
2 Die Stadtpolizei ist zuständig für die Kontrolle der Bewilligungen in elektronischer Form und die Strafverfolgung.

## Art. 2 B. Bewilligungen Taxistandplätze {#art_2}

1 Die Dienstabteilung Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen für Taxistandplätze (Standplatzbewilligungen) gemäss Art. 38 i. V. m. Art. 2 – 14 Anhang Parkkartenverordnung und dem Gebührenrahmen Taxistandplätze Anhang
Parkkartenverordnung.
2 Die Stadtpolizei ist zuständig für die Kontrolle der Standplatzbewilligungen und die Strafverfolgung.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Gebühren für Taxistandplätze betragen Fr. 480.– pro
Jahr.
2 Wird eine Jahresbewilligung für ein laufendes Kalenderjahr erteilt, bemisst sich die Gebühr:
a. aus einem Zwölftel der Gebühr für einen angebrochenen
Monat; und
1 AS 101.100
2 AS 551.310
3 Begründung siehe STRB Nr. 3948 vom 3. Dezember 2025.
4 vom 27. November 2011, AS 551.310.
Form
Zuständigkeit
Gebühren
2Ausführungsbestimmungen zur
Parkkartenverordnung (AB PKV)551.312
b. anteilmässig für die verbleibenden Kalendermonate.
3 Die Bewilligung wird nur abgegeben, wenn die Gebühren beglichen sind.

## Art. 4 {#art_4}

1 Bei Rückgaben von Standplatzbewilligungen werden die
Gebühren für nicht in Anspruch genommene, volle Kalendermonate anteilmässig zurückerstattet.
2 Wurden Standplatzbewilligungen als Karten abgegeben, wird
die Gebühr nur gegen Rückgabe der Originale zurückerstattet.
3 Die Rückerstattung erfolgt bargeldlos auf ein Bank- oder Postkonto.

## Art. 5 C. Schlussbestimmungen {#art_5}

1 Taxifahrende können bis zum 30. April 2026 Taxistandplätze nutzen, wenn sie:
a. über einen kantonalen Taxiausweis verfügen;
b. über eine kantonale Taxifahrzeugbewilligung verfügen; und
c. bis zum 30. April 2026 ein Gesuch für eine Standplatzbewilligung gemäss Art. 38 Anhang Parkkartenverordnung eingereicht haben.
2 Taxifahrende mit kantonalem Taxiausweis und kantonaler Taxifahrzeugbewilligung können die Taxistandplätze ohne die vorgängige Einreichung eines Gesuchs gemäss Abs. 1 lit. c bis zum
31. Januar 2026 nutzen, wenn sie über eine Standplatzbewilligung mit Gültigkeit per 31. Dezember 2025 (Stichtag) verfügen.

## Art. 6 {#art_6}

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar
2026 in Kraft.
Rückerstattung
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
