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title: "Notenwechsel vom 22./31. März 1950 zwischen der Schweiz und Frankreich über landwirtschaftliche Kontingente aus den Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex"
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# Notenwechsel vom 22./31. März 1950 zwischen der Schweiz und Frankreich über landwirtschaftliche Kontingente aus den Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex

## Notenwechsel vom 22./31. März 1950 zwischen der Schweiz und Frankreich über landwirtschaftliche Kontingente aus den Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex {#text}

0.631.256.934.953.1
AS 195 I 386
Notenwechsel
vom 22./31. März 1950
zwischen der Schweiz und Frankreich
über landwirtschaftliche Kontingente
aus den Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex (Stand am 31. März 1950)
Übersetzung
Durch Notenwechsel vom 22. und 31. März 1950 zwischen der schweizerischen Gesandtschaft in Paris und dem französischen Aussenministerium sind der Bundesrat und die Französische Regierung übereingekommen:
a. Die Importeinschränkungen für landwirtschaftliche Produkte der Freizonen von Hochsavoyen und des Pays de Gex gegenüber der Schweiz bis zum 31. Dezember 1952 beizubehalten, so wie sie in Anlage I des durch Schiedsspruch vom 1. Dezember 1933 aufgestellten Reglements für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz festgelegt wurden.
b. Die zollfreie Einfuhr von in den Freizonen produziertem Honig, entgegen Buchstabe B der Anlage I, nicht mehr davon abhängig zu machen, dass er für die unmittelbare Versorgung des Marktes bestimmt ist.
In Zukunft darf der von einem in den Freizonen niedergelassenen Produzenten ausgebeutete Honig nur noch zweimal pro Woche, an verschiedenen Tagen, eingeführt werden. Erfolgt der Import nicht durch den Produzenten selbst, so dürfen die damit beauftragten Personen nicht mehr als eine Einfuhr im Tag und nicht mehr als zwei Einfuhren in der Woche für ein und denselben Produzenten vornehmen. Das Gewicht einer Einfuhr darf in keinem Fall fünfzig Kilogramm netto überschreiten.
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
SR 0.631.256.934.952
SR 0.631.256.934.953
