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# Geschäftsordnung

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise der Konkordatskonferenz, des Büros der Konkordatskonferenz und der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und die Tragung der Kosten durch
die Konkordatskirchen.

## § 2 Datenschutzbestimmungen {#par_2}

Soweit keine besonderen Bestimmungen für den Datenschutz
bestehen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Information und
den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich2 sinngemäss anwendbar.
II. Organisatorische Bestimmungen
A. Konkordatskonferenz
Zusammensetzung, Stellung

## § 3 und Aufgaben {#par_3}

Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben der Konkordatskonferenz richten sich nach dem Konkordat betreffend die gemeinsame
Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und
ihre Zulassung zum Kirchendienst (Konkordat).

## § 4 Arbeitsweise {#par_4}

1 Die Konkordatskonferenz kann aus ihrer Mitte Ausschüsse
bilden. Sie umschreibt deren Auftrag und Kompetenzen.
2 Über den Beizug von Sachverständigen entscheidet das Büro. Die
Konkordatskirchen können diesem entsprechende Anträge unterbreiten.

## § 5 Einberufung {#par_5}

1 Die Konkordatskonferenz versammelt sich auf Einladung der
Präsidentin oder des Präsidenten jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen.
Die erste Sitzung findet im ersten Halbjahr, die zweite Sitzung im zweiten Halbjahr statt.
181.415 Geschäftsordnung (GO)
2 Weitere Sitzungen der Konkordatskonferenz werden auf Verlangen
des Büros oder von mindestens einem Fünftel der Konkordatskirchen
einberufen.
3 Die Einladung zur Konkordatskonferenz erfolgt unter Bekanntgabe
der Verhandlungsgegenstände mindestens vier Wochen vor der Sitzung.
Die Sitzungsunterlagen sind den Konkordatskirchen spätestens zwei
Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so können Verhandlungsgegenstände nur behandelt werden, wenn
sich keine Konkordatskirche dagegen ausspricht.
4 Anträge der Konkordatskirchen sowie der ständigen und nichtständigen Kommissionen an die Konkordatskonferenz sind zu deren Händen mindestens acht Wochen vor der Sitzung dem Büro schriftlich einzureichen.
Beratung

## § 6 und Beschlussfassung {#par_6}

1 Die Konkordatskonferenz ist beratungs- und beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Konkordatskirchen vertreten ist.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt als Sekretärin oder Sekretär der Konkordatskonferenz
an den Sitzungen der Konkordatskonferenz mit beratender Stimme teil.
Die weiteren Beauftragten und Mitarbeitenden der Arbeitsstelle für
die kirchliche Ausbildung nehmen in Absprache mit der Leiterin oder
dem Leiter der Arbeitsstelle an den Sitzungen der Konkordatskonferenz
teil. Das Büro kann die Leiterin oder den Leiter, die Beauftragten oder
weitere Mitarbeitende der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
mit der Berichterstattung aus Teilbereichen der Ausbildung beauftragen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Konkordatskonferenz legt
für die während einer Geschäftsbehandlung gestellten Anträge die Fragestellung fest. Wird diese beanstandet, so entscheidet die Konkordatskonferenz. Ordnungsanträge werden sofort behandelt.
4 Jede Konkordatskirche hat eine Stimme. Soweit nichts anderes
bestimmt ist, entscheidet die Konkordatskonferenz mit dem einfachen
Mehr der vertretenen Konkordatskirchen.
5 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Die Präsidentin oder der Präsident der Konkordatskonferenz stimmt mit. Bei
Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid. Auf Verlangen
von fünf Konkordatskirchen wird eine Wahl oder Abstimmung im geheimen Verfahren durchgeführt.
Mitteilung von

## § 7 Beschlüssen {#par_7}

1 Die Konkordatskonferenz entscheidet abschliessend. Ihre
Beschlüsse werden mit der Mitteilung an die Konkordatskirchen rechtskräftig und sind für diese verbindlich.
Geschäftsordnung (GO) 181.415
2 Beschlüsse und Verfügungen der Konkordatskonferenz werden von
der Präsidentin oder dem Präsidenten gemeinsam mit der Sekretärin
oder dem Sekretär der Konkordatskonferenz unterzeichnet.

## § 8 Protokoll {#par_8}

1 Über die Verhandlungen der Konkordatskonferenz wird ein
Protokoll geführt, das die genaue Bezeichnung aller Beratungsgegenstände sowie alle Beschlüsse enthält, wenn nötig mit deren Begründung.
2 Eine Minderheit der Konkordatskonferenz kann verlangen, dass
ihre Stimmabgabe und die von ihr in der Sitzung geltend gemachten
Gründe ins Protokoll aufgenommen werden.
3 Das Protokoll wird den Konkordatskirchen zugestellt und in der
darauffolgenden Sitzung der Konkordatskonferenz zur Genehmigung
vorgelegt.

## § 9 Sekretariat {#par_9}

1 Die Sekretärin oder der Sekretär der Konkordatskonferenz
ist im Auftrag des Büros der Konkordatskonferenz für die fristgerechte
Einladung zu den Sitzungen der Konkordatskonferenz sowie für die
Bereitstellung der Unterlagen und für den Vollzug der Beschlüsse der
Konkordatskonferenz und ihres Büros verantwortlich.
2 Die Sekretärin oder der Sekretär der Konkordatskonferenz ist
verantwortlich für das Protokoll der Konkordatskonferenz.
B. Büro der Konkordatskonferenz
Zusammensetzung, Stellung

## § 10 und Aufgaben {#par_10}

1 Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben des Büros der
Konkordatskonferenz richten sich nach dem Konkordat.
2 Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus obliegen dem
Büro der Konkordatskonferenz insbesondere:
a. die Regelung der Unterschriftsberechtigung,
b. die organisationalen Gesamtkonzeption der Arbeitsstelle für die
kirchliche Ausbildung,
c. die Festlegung der Honorarrichtlinien für Kommissionsmitglieder
und extern Beauftragte,
d. die Genehmigung von nicht budgetierten Ausgaben bis zu insgesamt höchstens einem Prozent des genehmigten Budgets,
e. die Ausstellung und Überreichung der Wahlfähigkeitszeugnisse im
Auftrag der Konkordatskonferenz.
181.415 Geschäftsordnung (GO)

## § 11 Präsidium {#par_11}

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Konkordatskonferenz leitet die Sitzungen des Büros. Sie oder er ist berechtigt, Geschäfte
von untergeordneter Bedeutung oder ausserordentlicher Dringlichkeit
durch Präsidialverfügungen zu erledigen. Präsidialverfügungen sind den
Mitgliedern des Büros spätestens an der nächsten Sitzung zur Kenntnis
zu bringen und im Protokoll festzuhalten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Konkordatskonferenz ist
direkte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Leiterin oder des
Leiters der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.

## § 12 Einberufung {#par_12}

1 Das Büro der Konkordatskonferenz versammelt sich auf
Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten so oft es die Geschäfte
erfordern oder auf Begehren eines Mitglieds.
2 Die Einladung mit Angabe der Verhandlungsgegenstände ist den
Mitgliedern vor der Sitzung zuzustellen, und es ist ihnen rechtzeitig die
Einsichtnahme in die Akten zu ermöglichen.
3 Die Mitglieder des Büros sind berechtigt, die Behandlung von Geschäften zu beantragen, die in die Zuständigkeit des Büros fallen.

## § 13 Beratung {#par_13}

1 Die Geschäfte werden in den Sitzungen des Büros der Konkordatskonferenz in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgesetzten Reihenfolge behandelt. Jedes Mitglied kann Anträge zur Traktandenliste stellen. Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können behandelt werden, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen des Büros mit beratender Stimme teil.
Das Büro, die Präsidentin oder der Präsidenten oder die Leiterin oder
der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung kann in den
Sitzungen des Büros Sachverständige mit beratender Stimme zu einzelnen Geschäften beiziehen.

## § 14 Beschlussfassung {#par_14}

1 Das Büro der Konkordatskonferenz ist beratungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Massgebend ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder des
Büros sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit fällt
die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsident legt für die während einer Geschäftsbehandlung gestellten Anträge die Fragestellung fest. Wird diese
beanstandet, so entscheidet das Büro. Ordnungsanträge werden sofort
behandelt.
Geschäftsordnung (GO) 181.415
4 Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt. Zirkulationsbeschlüsse werden im Protokoll der folgenden Sitzung festgehalten.

## § 15 Protokoll {#par_15}

1 Über die Verhandlungen des Büros wird ein Protokoll geführt, das die genaue Bezeichnung aller Beratungsgegenstände sowie
alle Beschlüsse enthält, wenn nötig mit deren Begründung.
2 Eine Minderheit des Büros kann verlangen, dass ihre Stimmabgabe
und die von ihr in der Sitzung geltend gemachten Gründe ins Protokoll
aufgenommen werden. Jedes Mitglied kann ausserdem verlangen, dass
die redaktionelle Fassung eines Beschlusses vor der Ausfertigung dem
Büro zur Genehmigung vorgelegt wird.
3 Das Protokoll wird den Mitgliedern des Büros zugestellt und dem
Büro in der darauffolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
C. Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
Zusammensetzung

## § 16 und Leitung {#par_16}

1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung besteht aus
der Leiterin oder dem Leiter der Arbeitsstelle, aus den Beauftragten
für die kirchliche Ausbildung, weiteren Projekt- und Fachmitarbeitenden sowie deren Sachbearbeitenden.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung führt die Mitarbeitenden der Arbeitsstelle personell und
fachlich, verantwortet die Umsetzung der Aufgaben, die der Arbeitsstelle zugewiesen sind, und ist zuständig für die Koordination der Kommissionen und Arbeitsgruppen innerhalb des Konkordats.

## § 17 Anstellung {#par_17}

1 Das Büro der Konkordatskonferenz ernennt die Leiterin
oder den Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung sowie
die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung sowie die weiteren Projekt- und Fachmitarbeitenden der Arbeitsstelle. Es legt auf Antrag der
Leiterin oder des Leiters der Arbeitsstelle den Stellenumfang und die
Arbeitsaufteilung fest und bestimmt die Lohneinstufungen.
2 Für die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung gilt insbesondere folgendes Anforderungsprofil:
a. ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe mit Gemeindeerfahrung,
b. Innovationskompetenz und vertiefte Kenntnisse von pastoraltheologischen Zukunftsmodellen,
c. fachliche Qualifikation (Weiterbildung, Publikationstätigkeit),
d. institutionelle Kompetenz.
181.415 Geschäftsordnung (GO)
3 Für die weiteren Projekt- und Fachmitarbeitenden gilt folgendes
Anforderungsprofil:
a. Sozialisation im reformierten Kontext,
b. Innovationskompetenz und vertiefte Kenntnisse von aufgabenbezogenen Zukunftsmodellen,
c. fachliche Qualifikation (Weiterbildung, Publikationstätigkeit),
d. institutionelle Kompetenz.
4 Für die Auswahl und Anstellung der Sachbearbeitungsmitarbeitenden ist die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung zuständig. Sie oder er informiert das Büro darüber.
5 Personell ist die Arbeitsstelle in die Verwaltung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich integriert.
6 Die Anstellungsbedingungen richten sich nach dem Personalrecht
der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich3.
Leitung und

## § 18 Stellung {#par_18}

1 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bildet unter deren oder dessen Vorsitz zusammen mit
den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung die Geschäftsleitung der
Arbeitsstelle. Die Geschäftsleitung koordiniert, organisiert und ermöglicht die Umsetzung strategischer Entscheide und die Aufgabenerfüllung.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung ist Ansprechstelle für die Präsidentin, den Präsidenten und
das Büro der Konkordatskonferenz hinsichtlich der Koordination der
Aufgaben und Ziele.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung nimmt als Sekretärin oder Sekretär der Konkordatskonferenz mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausbildungskommission teil. Die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung nehmen in
Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter an den Sitzungen teil.
4 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung trifft sich mindestens einmal jährlich mit der Prüfungskommission und mit der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung.
5 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung leitet die Leitungsgruppe der Werbekommission Theologiestudium. Sie oder er sowie die Projektleiterin oder der Projektleiter
für das Marketing Theologiestudium und Pfarrberuf nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Werbekommission Theologiestudium teil.
Geschäftsordnung (GO) 181.415
6 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung ist Mitglied der Programmleitung des CAS-Studiums zum
Ausbildungspfarrer oder zur Ausbildungspfarrerin an der Universität
Bern und nimmt auf Anweisung des Büros der Konkordatskonferenz in
weiteren Netzwerk- und Fachgremien Einsitz.

## § 19 Aufgaben {#par_19}

1 Über die im Konkordat und der Ausbildungsordnung5 erwähnten Aufgaben hinaus obliegen der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung im Ausbildungsbereich insbesondere:
a. Entwicklung, Weiterentwicklung, Anwendung und Kommunikation
eines Komptenzstrukturmodells für das reformierte Pfarramt im
Konkordat,
b. Durchführung von Orientierungsveranstaltungen für Studierende
und Mitwirkung an kantonalkirchlichen Zusammenkünften mit Studierenden,
c. Erstellung von Informationsmaterial für Gymnasiastinnen und Gymnasiasten, für Studierende sowie für Pfarrerinnen und Pfarrer im
Amt,
d. inhaltliche und formale Evaluation und Weiterentwicklung der Ausbildungselemente und der Nachwuchsförderung,
e. Vernetzung mit der Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer im
Rahmen einer Konzeption für Personalentwicklung,
f. Übernahme von neuen Arbeiten und Ausführung von Projekten,
die im Rahmen der Konkordatskonferenz oder von deren Büro beschlossen worden sind,
g. Entwicklung und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit mit verschiedenen Medien und das Bereitstellen einer Website und eines
Kursadministrationssystems,
h. Zusammenarbeit mit den Aus- und Weiterbildungsverantwortlichen
in den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, den Kirchen in
der Suisse Romande und den katholischen Diözesen der Schweiz,
i. Koordination mit den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn
aufgrund ihrer geltenden Ausbildungsordnung und der Vereinbarungen zum Zusammenwirken im Praktischen Semester und im Lernvikariat,
j. themenbezogene Zusammenarbeit mit Dozierenden der schweizerischen Theologischen Fakultäten,
k. Mitwirkung in nationalen und internationalen Netzwerken und Fachkonferenzen für Nachwuchsförderung, Aus- und Weiterbildung und
allfälligen weiteren Kommissionen und Arbeitsgruppen,
181.415 Geschäftsordnung (GO)
l. Beratung der Kirchenleitungen in Fragen der Einführung des Kompetenzstrukturmodells, der Nachwuchsförderung, der Ausbildung
und der Personalentwicklung.
2 Weiter obliegen der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
insbesondere folgende Aufgaben:
a. Führung des Sekretariats der Konkordatskonferenz und von deren
Büro,
b. Führung des Sekretariats der Ausbildungskommission,
c. Führung des Sekretariats von nichtständigen Kommissionen und
Arbeitsgruppen der Konkordatskonferenz,
d. Führen der Konkordatsrechnung in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen des Rechnungswesens der Evangelisch-reformierten
Landeskirche des Kantons Zürich,
e. administrative Ausführung der Finanzbeschlüsse der Konkordatskonferenz und von deren Büros sowie die Umsetzung des Honorarrichtlinien;
f. Nachführung der Ordnungen und Richtlinien des Konkordats.

## § 20 Berichterstattung {#par_20}

1 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist dem Büro der Konkordatskonferenz gegenüber
rechenschaftspflichtig.
2 Sie oder er erstattet der Konkordatskonferenz und deren Büro jährlich insbesondere Bericht über die Entwicklung in den einzelnen genannten Bereichen der Nachwuchsförderung und Personalentwicklung, der
Ausbildung und in der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung kann die Berichterstattung an die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung oder Projekt- und Fachmitarbeitende delegieren.
III. Konkordatsrechnung

## § 21 Aufwand {#par_21}

1 Zulasten der Konkordatsrechnung gehen Ausgaben:
a. die im Zusammenhang mit der Konkordatskonferenz, dem Büro der
Konkordatskonferenz sowie den ständigen und nichtständigen Kommissionen anfallen,
b. der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung, insbesondere die
Personalkosten für die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung,
für die Projekt- und Fachmitarbeitenden, für ihre Sekretariate sowie
für Infrastruktur und Sachaufwand,
Geschäftsordnung (GO) 181.415
c. für die Tätigkeit der Ausbildenden und Referierenden, die Coaches,
die Assessorinnen und Assessoren sowie die Leiterinnen und Leiter
von Reflexionsgruppen im Rahmen der kirchlichen Ausbildung,
sofern die Ausbildungsordnung nicht eine andere Finanzierung vorsieht,
d. für die Einführung sowie die Aus- und Weiterbildung von Coaches,
Mentorinnen und Mentoren, Praktikumsleitungen und Vikariatsleitungen,
e. für allfällige weitere, von der Konkordatskonferenz beschlossene
Ausbildungselemente im Rahmen der kirchlichen Ausbildung und
der Nachwuchsförderung,
f. für Spesen und Entschädigung der Studierenden im Rahmen der
kirchlichen Ausbildung, soweit die Ausbildungsordnung die Kostentragung durch das Konkordat vorsieht,
g. der Programmleitung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren,
h. für weitere Kosten im Rahmen der Weiterentwicklung der kirchlichen Ausbildung.
2 Die gesamten anfallenden Kosten für Personen, die eine Konkordatskirche in die kirchliche Ausbildung oder das Lernvikariat entsendet
und welche die Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufnahme nicht
erfüllen, gehen zulasten dieser Konkordatskirche.
Ausgaben
zulasten der

## § 22 Konkordatskirche {#par_22}

Die jeweilige Konkordatskirche regelt die Entschädigung und
die Spesen ihrer Vertretung in der Konkordatskonferenz und trägt diese
Ausgaben.
Beitrag an die
Kosten der
Weiterbildung
in den ersten

## § 23 Amtsjahren {#par_23}

Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn beteiligen
sich anteilmässig gemäss separater Vereinbarung an den Kosten der
Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
Prüfung der

## § 24 Konkordatsrechnung {#par_24}

Die Prüfung der Konkordatsrechnung obliegt der Revisionsstelle der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich.

## § 25 Kostenverteilung {#par_25}

1 Für die Kostenverteilung ist der jeweils adaptierte Schlüssel der Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK) massgebend.
2 Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen eines Beschlusses der
Konkordatskonferenz.
181.415 Geschäftsordnung (GO)

## § 26 Zahlungsmodus {#par_26}

1 Der anteilmässige jährliche Beitrag an den Aufwand des
Konkordats wird den Konkordatskirchen in drei Raten wie folgt in
Rechnung gestellt.
a. 1. Rate im Juli (50% des Anteils gemäss Budget),
b. 2. Rate im Oktober (30% des Anteils gemäss Budget),
c. 3. Rate im Folgejahr aufgrund der durch das Büro verabschiedeten
Schlussrechnung.
2 Die in Rechnung gestellten Beiträge werden auf das Ende des
Monats der Rechnungstellung zur Zahlung fällig.
IV. Schlussbestimmungen

## § 27 Inkrafttreten {#par_27}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Aufhebung
geltenden

## § 28 Rechts {#par_28}

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden folgende Verordnungen aufgehoben:
a. Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz und des Büros der Konkordatskonferenz vom 25. November 2004,
b. Reglement der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung vom
25. November 2004,
c. Finanzordnung vom 23. Mai 2008.
1 OS 79, 140; ABl 2024-02-09.
2 LS 170.4.
3 LS 181.40.
4 LS 181.41.
5 LS 181.411.
