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title: "Landwirtschaftsverordnung"
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# Landwirtschaftsverordnung

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen von Kapitel 1 gelten für alle unter amtlicher Mitwirkung
durchgeführten Strukturverbesserungen, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen.

## § 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_2}

Zuständigkeit
1 Die zuständige Stelle für amtliche Mitwirkung bei Strukturverbesserungen
ist das kantonale Landwirtschaftsamt, soweit nicht abweichende Vorschriften
bestehen.

## § 3 {#par_3}

Amtliche Mitwirkung
1 Die amtliche Mitwirkung besteht in der technischen und betriebswirtschaftlichen Beratung sowie in der Durchführung und der Überwachung des Vorhabens, soweit diese Aufgaben nicht dessen Trägerschaft oder ihren Organen
zufallen.
2 Mit dem Abschluss des Vorhabens endet die amtliche Mitwirkung. Vorbehalten bleibt der Erlass von Weisungen über den Betrieb und Unterhalt des
Werkes.

## § 4 {#par_4}

Kostenbefreiung
1 Die amtliche Mitwirkung ist gebührenfrei.

## § 5 {#par_5}

Zusicherung
1 Für die Zusicherung der amtlichen Mitwirkung und allfälliger Beiträge sind
dem Landwirtschaftsamt ein Gesuch und entsprechende Projektunterlagen
einzureichen.
2 Das Landwirtschaftsamt prüft das Vorhaben und zieht bei Bedarf weitere
Fachstellen bei.
3 Wenn sich das geplante Vorhaben als zweckmässig erweist und die Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, sichert:
a) bei Güterzusammenlegungen das Volkswirtschaftsdepartement
b) bei allen übrigen Strukturverbesserungen das Landwirtschaftsamt die
amtliche Mitwirkung zu
4 Unter Vorbehalt eines genehmigten Budgets sowie der Zusicherung des
Gemeinde- und des Bundesbeitrages sichert: *
a) bei landwirtschaftlichen Gebäuden im Sinne von Art. 14 LwG und periodischen Wiederinstandstellungen von Meliorationswerken das
Volkswirtschaftsdepartement
b) bei allen übrigen Strukturverbesserungen der Regierungsrat einen

## § 6 Kantonsbeitrag zu {#par_6}

Zweckmässigkeit, öffentliches Interesse
1 Die Zweckmässigkeit eines Vorhabens ist insbesondere dann gegeben,
wenn dadurch:
a) die Bewirtschaftungsstrukturen verbessert werden und die Bewirtschaftung erleichtert wird
b) die Ertragsfähigkeit des Bodens erhalten und gefördert wird
c) der Boden vor Verwüstung und Zerstörung geschützt oder boden-
und kulturtechnische Anlagen wieder hergestellt werden
d) der ökologische Wert der Landschaft erhöht wird
e) die wirtschaftliche Nutzung von Pachtland ermöglicht wird
2 Das öffentliche Interesse an einem Vorhaben ist insbesondere dann gegeben, wenn es den Zielsetzungen von Art. 87 des Bundesgesetzes über die
Landwirtschaft und Art. 1 und 2 LwG entspricht.

## § 7 {#par_7}

Trägerschaften
1 Struktur- und Bodenverbesserungen können durch Gemeinden, Güterkorporationen, Meliorationsgenossenschaften oder vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durchgeführt werden.
2 Die Bestimmungen über das Verfahren bei Güterzusammenlegungen gelten sinngemäss für alle Unternehmen zur Verbesserung von Strukturen und
Böden.
§ 8 * Beiträge gemäss Art. 13 LwG
1 Als Beiträge im Sinne von Art. 13 Abs. 1 LwG gilt die Summe der Kantons-
und Gemeindebeiträge an die beitragsberechtigten Kosten der Bodenverbesserungsmassnahmen.
2 Die gemeinsamen Beiträge von Kanton und Gemeinde belaufen sich bei
grossem öffentlichen Interesse auf höchstens 40 Prozent, bei mittlerem Interesse auf höchstens 30 Prozent und bei kleinem Interesse auf höchstens
25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
3 Ein grosses öffentliches Interesse besteht bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen, ein mittleres bei gemeinschaftlichen Massnahmen und
ein kleines bei einzelbetrieblichen Massnahmen.
§ 9 Reduktion der Beiträge bei Bodenverbesserungen *
1 Die Höhe der Beiträge wird je um maximal 5% der Höchstansätze reduziert, wenn:
a) die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nur mit Einschränkungen
gewährleistet ist
b) die Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder Betriebes nur in
vermindertem Masse gewährleistet ist
c) die Bewirtschaftungsverhältnisse optimal sind
2 Bei einzelbetrieblichen Massnahmen wird zusätzlich die wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person berücksichtigt. Die Abstufung richtet sich
nach der Regelung des kantonalen Fonds für nicht versicherbare Elementarschäden. *
§ 10 * Gemeindebeitrag an Bodenverbesserungen gemäss Art. 16
LwG
1 Der Gemeindeanteil am gemeinsamen Beitrag von Kanton und Gemeinde
nach Art. 13 LwG beträgt: *
a) * 5% -10% des Kantonsbeitrages bei überwiegend kantonalem Interesse gegenüber dem kommunalen Interesse
b) * 10% - 20% des Kantonsbeitrages bei vergleichbarem kantonalem
und kommunalem Interesse
c) * 20% - 30% des Kantonsbeitrages bei überwiegend kommunalem Interesse gegenüber dem kantonalen Interesse
d) * 30% - 40% des Kantonsbeitrages bei ausschliesslich kommunalem
Interesse
1.1.2 Verfahren bei Güterzusammenlegungen
§ 11 Vorplanung
1 Im Falle einer Zusicherung der amtlichen Mitwirkung beauftragt das Volkswirtschaftsdepartement den Gemeinderat mit der Vorplanung gemäss
Art. 17 Abs. 3 LwG.
2 Das Landwirtschaftsamt stellt die Koordination mit den Schutzbereichen
Natur, Landschaft, Gewässer, Boden sowie mit der Raumplanung sicher, indem es den betroffenen Amtsstellen und Organisationen die Möglichkeit zur
Stellungnahme zum Vorhaben gewährt.
§ 12 Beizugsgebiet
1 Das Volkswirtschaftsdepartement genehmigt die Abgrenzung des Beizugsgebietes (Perimeter).
2 Änderungen des rechtskräftigen Perimeters bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement; vorbehalten bleibt § 33
Abs. 3.
§ 13 Perimeterauflage
1 Vor der Auflage des Perimeters führt das Landwirtschaftsamt eine öffentliche Orientierungsversammlung durch, an welcher das Projekt und das Beizugsgebiet erläutert werden.
2 Der Gemeinderat legt den Perimeter gemäss Art. 17 Abs. 5 lit. a LwG während 30 Tagen öffentlich auf.
3 … *
§ 14 Beschlussfassung, Gründungsversammlung und Stellvertreterregelung
1 Spätestens zwei Monate nach Abschluss der Perimeterauflage findet die
Gründungsversammlung der Meliorationsgenossenschaft statt.
2 Die stimmberechtigten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des
Beizugsgebietes werden durch die Gemeinde in Absprache mit dem Landwirtschaftsamt mit eingeschriebenem Brief und durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde zur Gründungsversammlung eingeladen.
3 Die Vollmacht zur Stellvertretung gemäss Art. 11 Abs. 7 LwG muss amtlich
beglaubigt sein.
4 Miteigentümerinnen und Miteigentümer und jede Gemeinschaft zur gesamten Hand haben eine Delegierte oder einen Delegierten zu bezeichnen.
Diese Person hat eine amtlich beglaubigte Vollmacht vorzuweisen.
5 Die Versammlung wird bis und mit Abstimmung über die Gründung und die
Wahl der erforderlichen Organe durch das Landwirtschaftsamt geleitet.
6 Mit Beschluss zur Durchführung gemäss Art. 11 LwG ist die entsprechende
Meliorationsgenossenschaft gegründet. Basis dazu bilden die vom Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Grundstatuten.
7 Statuten und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement.
§ 15 Anordnung
1 Wird die Durchführung eines Unternehmens von Amtes wegen angeordnet,
bilden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eine
Meliorationsgenossenschaft. Basis dazu stellen die vom Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Grundstatuten dar.
2 Die Vorschriften über das Verfahren bei Güterzusammenlegungen sind
sinngemäss anwendbar. Das Landwirtschaftsamt kann besondere, dem Unternehmen angepasste Durchführungsvorschriften erlassen.
§ 16 Genehmigung
1 Nach Gründung der Meliorationsgenossenschaft und Ablauf der Auflagefrist ist das Projekt nötigenfalls zu bereinigen und danach dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
2 Wesentliche Projektänderungen sind ebenfalls dem Regierungsrat zu unterbreiten.
§ 17 Anmerkung im Grundbuch
1 Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat ordnet das Landwirtschaftsamt die erforderlichen Anmerkungen im Grundbuch von Amtes wegen an.
§ 18 Handänderungen
1 Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Begründung bei Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechten bedürfen
der Bewilligung des Vorstandes der Meliorationsgenossenschaft.
2 Der Vorstand kann solche Geschäfte sistieren, sofern dies den Ablauf des
Verfahrens erleichtert.
§ 19 Boden- und Bestandesbewertung
1 Für die Bewertung des Bodens und des Baumbestandes wird in der Regel
eine Schätzungskommission eingesetzt.
§ 20 Erwerb von Grundstücken und Rechten
1 Soweit erforderlich, kann die Meliorationsgenossenschaft Grundstücke und
beschränkte dingliche Rechte erwerben.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Verpflichtung zu einer späteren
Landabtretung für öffentliche Vorhaben als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen.
§ 21 Dienstbarkeiten
1 Soweit erforderlich, können Dienstbarkeiten und Grundlasten errichtet, gelöscht oder angepasst und öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen
eingetragen oder übertragen werden. Dies hat im Auflageverfahren für die
Neuzuteilung zu erfolgen.
§ 22 Gemeinsame Anlagen
1 Die gemeinsamen Anlagen wie Wege, Wasserläufe, technische Anlagen
und dergleichen sind in der Regel der Meliorationsgenossenschaft zuzuteilen.
2 Soweit zweckmässig ist bei Weganlagen, Wasserbauten und dergleichen
das anstossende Grundeigentum neu zu ordnen.
§ 23 Altbestand der Eigentumsverhältnisse
1 Über den Bestand bestrittener privater Rechte und Lasten im Altbestand
urteilt die zivilrechtliche Instanz am Ort der gelegenen Sache.
§ 24 Neuzuteilung
1 Der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft legt zusammen mit der
Projektleitung und dem Landwirtschaftsamt den Entwurf für die Neuzuteilung
fest. Grundlage bilden die Art. 18 und 19 LwG.
§ 25 Entschädigung
1 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf Realersatz.
2 Eine Entschädigung in Geld ist möglich, insbesondere wenn:
a) Wertunterschiede zwischen dem Anspruch auf Neuzuteilung und den
neu zugewiesenen Grundstücken auszugleichen sind
b) nur ein kleines Grundstück von geringem Wert eingeworfen wurde
und kein entsprechender Realersatz geleistet werden kann
c) besondere Leistungen erbracht worden sind, die nicht durch Realersatz abgegolten werden können
3 Bei einer Entschädigung in Geld für eine Mehr- oder Minderzuteilung ist
der Bonitätswert mit einem angemessenen Zuschlag bis zur Höhe des Verkehrswertes abzugelten.
§ 26 Antritt des neuen Besitzstandes
1 Das Landwirtschaftsamt verfügt den Besitzesantritt.
2 Das Landwirtschaftsamt kann für einzelne oder mehrere Grundstücke eine
vorzeitige Besitzeinweisung anordnen. Die Rechte der Einsprecherinnen
und Einsprecher und der davon betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer bleiben gewahrt.
3 Wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer den bisherigen
Besitz nicht freigibt oder die Pflicht zur Vorbereitung der Übergabe vernachlässigt, kann das Landwirtschaftsamt geeignete Massnahmen zur Sicherung
des Antritts treffen.
§ 27 Eigentumsübergang
1 Der Regierungsrat genehmigt den Neuzuteilungsplan und damit den
Eigentumsübergang.
§ 28 Abschluss des Unternehmens
1 Die Genehmigung des abgeschlossenen Unternehmens erfolgt durch den
Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch den Abschluss von Teilen
des Unternehmens genehmigen.
1.1.3 Meliorationsgenossenschaft
§ 29 Rechtsgrundlagen
1 Die Meliorationsgenossenschaft ist eine Genossenschaft im Sinne von
Art. 828 ff. OR und Art. 703 ZGB sowie den vom Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Grundstatuten.
§ 30 Verfahren
1 Das Verfahren in Versammlungen und Sitzungen richtet sich, soweit nicht
anderweitig gesetzlich oder durch die Grundstatuten anders bestimmt, nach
dem Gemeindegesetz.
§ 31 Statuten
1 Die Statuten der Meliorationsgenossenschaft enthalten insbesondere Bestimmungen über:
a) Wahl und Aufgaben des Vorstandes
b) Wahl und Aufgaben der Projektleitung
c) Wahl und Aufgaben der Schätzungskommission
d) besondere Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder
e) Vorgehen bei Projektänderungen
f) Sanktionen und die Möglichkeit einer Ersatzvornahme
g) Kostenverteilung für Bau und Unterhalt
h) Grundsätze der Finanzierung
§ 32 Schätzungskommission
1 Die Schätzungskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, wovon die
Mehrheit weder an der Güterzusammenlegung beteiligt noch ortsansässig
sein darf.
2 Die Schätzungskommission nimmt die mit dem Unternehmen zusammenhängenden Bewertungen und Schätzungen vor und setzt die Entschädigungen im Rahmen des Geldausgleichs fest.
3 Zur Behandlung der Geschäfte hat die Schätzungskommission die Projektleitung beizuziehen. In besonderen Fällen kann sie weitere Sachverständige
beauftragen.
§ 33 Perimeteränderungen
1 Perimeteränderungen können von den betroffenen Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümern oder vom Vorstand der Meliorationsgenossenschaft
beantragt werden.
2 Bei unwesentlichen Perimeteränderungen genügt anstelle der Auflage die
schriftliche Zustimmung der direkt beteiligten Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer. Als unwesentlich gelten Änderungen, die weniger als
zehn Prozent der Perimeterfläche ausmachen, Anpassungen des Perimeterrandes an bauliche Massnahmen sowie Grenzbereinigungen.
3 Unwesentliche Änderungen genehmigt das Landwirtschaftsamt.
1.1.4 Privatrechtliche Unternehmen
§ 34 Verfahren
1 Privatrechtliche Unternehmen können durch mehrere vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebietes durchgeführt werden. Der Ablauf des Verfahrens
richtet sich sinngemäss nach Abschnitt 1.1.2.
2 Die Zusicherung eines Kantonsbeitrags setzt voraus, dass:
a) der schriftliche Vertrag den Rücktritt einzelner Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer ausschliesst
b) die Kostentragung eindeutig geregelt ist
c) der dauernde gemeinschaftliche Unterhalt gesichert oder von der
Gemeinde resp. einer Güterkorporation gewährleistet ist
d) das Projekt allseitig unterzeichnet ist
e) amtliche Auflagen geduldet werden
3 Wird das Projekt nicht begonnen oder vollendet, entfallen öffentliche Beitragsleistungen. Erbrachte Aufwendungen des Kantons können den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern überbunden werden.
1.1.5 Landwirtschaftliche Gebäude
§ 35 Grundsatz
1 Voraussetzungen und Auflagen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
sowie Beitragshöhe richten sich nach Art. 93 ff. und 102 ff. des Landwirtschaftsgesetzes, der Strukturverbesserungsverordnung und der Verordnung
des Bundesamtes für Landwirtschaft über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. *
1.1.6 Pachtlandarrondierungen
§ 36 Verfahren
1 Pachtlandarrondierungen können als privates oder als öffentliches Unternehmen in der Form einer Meliorationsgenossenschaft durchgeführt werden.
Das Volkswirtschaftsdepartement regelt das Verfahren in einer technischen
Weisung.
1.1.7 Sicherung der Bodenverbesserung
§ 37 Aufsicht
1 Das Landwirtschaftsamt übt die Aufsicht über die Unterhaltsorganisation
und den Stand der Bodenverbesserungswerke aus. Dazu ist es durch die
Gemeinde oder die Güterkorporation alle drei Jahre über den Zustand und
die erforderlichen oder bereits erfolgten Unterhaltsmassnahmen schriftlich
zu informieren.
2 Auf Verlangen sind dem Landwirtschaftsamt die erforderlichen Unterlagen,
insbesondere die Statuten der Güterkorporation oder die entsprechenden
Bestimmungen der Gemeindeverfassung zuzustellen.
1.1.8 Rechtspflege
§ 38 Auflagen
1 Bei Auflagen sind den Betroffenen die vorgesehenen Massnahmen unter
Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit schriftlich mitzuteilen, jedoch ohne
dass die Gültigkeit der Auflage von dieser Mitteilung abhängt. Bei umfangreichen Auflagen genügt der schriftliche Hinweis auf die Auflage.
2 Ausser bei der Gründung des Unternehmens sind die Auflagen vom Vorstand der Meliorationsgenossenschaft auf ortsübliche Weise bekannt zu machen mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit.
3 Bei Unternehmen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich
ist, ist auch der entsprechende Bericht aufzulegen.
§ 39 Einsprache
1 Gegen die aufgelegten Projekte, Auflagepunkte und Verfügungen können
die Betroffenen und weitere Einspracheberechtigte innert der Auflagefrist
schriftlich Einsprache erheben.
2 Kollektiveinsprachen sind ungültig.
3 Die Einsprachen sind zu begründen und müssen einen Antrag enthalten.
4 … *
§ 40 * Erledigung
1 Die nach Art. 25 des Landwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde prüft die
Einsprachen und erledigt sie soweit möglich auf dem Wege der gütlichen Einigung.
2 Kommt keine Einigung zustande, erlässt die zuständige Behörde eine beschwerdefähige Verfügung.
3 Einsprachen gegen den Perimeter sind dem Vorstand der Meliorationsgenossenschaft zur Stellungnahme zu unterbreiten.
§ 41 * …
1.2 Betriebshilfe, Kantonale Darlehen und Beiträge
1.2.1 Darlehen für die Umstellungsphase auf biologische
Bewirtschaftungsweise
§ 42 Grundsatz
1 Die Schaffhauser Bauernkreditkasse gewährt Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die ihren Betrieb auf den biologischen Landbau umstellen, als
Starthilfe ein zinsloses Betriebshilfedarlehen. Damit soll während der Umstellungsphase finanziellen Engpässen vorgebeugt werden.
§ 43 * Höhe der Betriebshilfedarlehen
1 Die Höhe der Betriebshilfedarlehen richtet sich nach der Anzahl der Standardarbeitskräfte. Sie beträgt bei:
a) 1.20 bis 1.99 Standardarbeitskräften: höchstens Fr. 50'000.00
b) 2.00 und mehr Standardarbeitskräften: höchstens Fr. 75'000.00
§ 44 Rückzahlungsrist
1 Das Betriebhilfedarlehen ist innert höchstens 10 Jahren zurückzuzahlen.
§ 45 * Weitere Bestimmungen
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen des Bundes.
1.2.2 Darlehen für Anschaffungen zur umweltschonenden
Bewirtschaftung *
§ 45a * Grundsatz
1 Der Kanton kann Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ein zinsloses
Darlehen an die Anschaffungskosten von Maschinen und Einrichtungen für
den überbetrieblichen Einsatz gewähren, wenn:
a) die Maschine oder Einrichtung eine besonders umweltschonende Bewirtschaftung ermöglicht, namentlich durch eine wesentliche Verminderung von Schadstoffemissionen oder eine verminderte Nährstoffauswaschung
b) die Anschaffung in gemeinsamer Selbsthilfe durch mindestens zwei
Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter in einer Rechtsform nach
Schweizerischem Obligationenrecht erfolgt, wobei die persönliche
Haftung der Mitglieder nicht ausgeschlossen werden darf
2 Das Gesuch ist an die Schaffhauser Bauernkreditkasse zu richten und ausreichend zu begründen. Diese entscheidet darüber und legt im Einzelfall die
Bedingungen und Auflagen fest.
§ 45b * Beitragshöhe
1 Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 40% der Anschaffungskosten,
höchstens jedoch Fr. 50'000.00. Auf Gesuche für Darlehen unter
Fr. 10'000.00 wird nicht eingetreten.
§ 45c * Rückzahlungsfrist
1 Das Darlehen ist in gleichen Raten innert längstens 5 Jahren zurückzuzahlen.
§ 45d * Weitere Bestimmungen
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Strukturverbesserungsverordnung des Bundes.
1.2.3 Beiträge *
§ 46 Beiträge an besondere ökologische Leistungen
1 Wird ein wissenschaftliches Prognosesystem angeboten, welches die umweltgerechte Produktion unterstützt und der Schaffhauser Landwirtschaft zugute kommt, kann der Kanton Beiträge an die Beschaffung entsprechender
Geräte gewähren.
§ 47 Beiträge an Massnahmen, die besonders umweltschonenden
Produktionsmethoden zum Durchbruch verhelfen
1 An Versuche im Pflanzenbau, namentlich im pfluglosen Anbau von Feldfrüchten sowie an Sortenanbau- und Düngungsversuche, können flächenbezogene Entschädigungen bis höchstens Fr. 20.00 pro Are ausgerichtet werden.
2 An Versuche für tiergerechte Haltung und emissionsarme Hofdüngerbewirtschaftung können Entschädigungen bis zu einer maximalen Höhe von
Fr. 1'000.00 pro Grossvieheinheit (GVE) ausgerichtet werden.
3 Die Beitragshöhe richtet sich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
und nach dem durch den Versuch verursachten Mehraufwand.
4 Die Versuche müssen vom kantonalen Beratungsdienst begleitet, ausgewertet und publiziert werden.
5 Die Versuche sind rechtzeitig zu planen und im Staatsvoranschlag aufzuführen.
§ 48 Beiträge an die Erneuerung von Reben in Steillagen für die
gewerbliche Weinerzeugung
1 Um den Steillagenrebbau zu erhalten, können Beiträge an Neupflanzungen
und Erneuerungen von Rebanlagen für die gewerbliche Weinerzeugung
ausgerichtet werden.
2 Die Beiträge dürfen folgende Ansätze je Quadratmeter nicht übersteigen:
Geländeneigung Geschlossene Reblagen Eventualgebiete
30 bis 50 Prozent Fr. 1.00 Fr. 0.70
über 50 Prozent Fr. 1.50 Fr. 1.00
3 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Finanzlage des Kantons.
§ 49 Beiträge an die Förderung des Anbaus von Hochstammobstbäumen
1 Mit der Beitragsgewährung sollen wertvolle Hochstammobstanlagen erhalten und die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen gefördert werden. *
2 Die Beiträge entsprechen höchstens den Anschaffungskosten der Obstbäume. Sie werden nur ausgerichtet, wenn:
a) mindestens 10 Bäume gleichzeitig in einer geschlossener Anlage
oder in Reihe als wertvolle Vernetzung gepflanzt werden oder
b) in einer geschlossenen Anlage von mindestens 20 Bäumen wenigstens 5 Bäume pro Jahr ersetzt werden
3 Der Unternutzen muss extensiviert werden.
1.3 Ursprungsbezeichnung, Produktequalität, Absatzförderung
§ 50 Ursprungs-, Herkunftsbezeichnungen, Qualitätsmarken und Gütezeichen
1 Die Unterstützung von Bestrebungen zum Schutz der Bezeichnung von
Schaffhauser Qualitätsprodukten erfolgt in Form von Mitarbeit und Abklärungen durch die entsprechende Fachstelle des Landwirtschaftsamtes im Rahmen eines Projektteams.
2 Entsprechende Projektanträge sind an das Landwirtschaftsamt zu richten.
§ 51 Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit: Voraussetzungen
1 Der Kanton kann Projekte für Regionalmarketing oder Öffentlichkeitsarbeit
unterstützen, wenn:
a) sie die Wettbewerbsfähigkeit der Schaffhauser Landwirtschaft verbessern
b) sie mittel- und langfristig einer grösseren Gruppe von Produzentinnen
und Produzenten zugute kommen
c) Synergien mit anderen gleichartigen Projekten gesucht und genutzt
werden
d) sie nach der Startphase voraussichtlich selbsttragend sind
e) sie einer Erfolgskontrolle unterstehen, nicht anderweitig bereits
Staatsbeiträge erhalten und
f) die Trägerschaft auch einen angemessenen Beitrag leistet
2 Die Mitwirkung des kantonalen landwirtschaftlichen Beratungsdienstes ist
gebührenfrei.
§ 52 Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit: Bemessungsgrundlagen
1 Beiträge können nur für die Projektierungsphase und für die nachfolgende
Startphase eines Projektes, während welcher die Produktionsabläufe sichergestellt werden und das Marketing sich im Aufbau befindet, gewährt werden.
§ 53 Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit: Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten namentlich solche für:
a) besondere Marketingberatung
b) Gutachten
c) besondere Werbemassnahmen
d) Markenschutzgebühren und Herkunftskosten
e) projektbezogener Verwaltungsaufwand
§ 54 Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit:Beitragshöhe
1 An die anrechenbaren Kosten können Beiträge bis zu 50% gewährt werden.
2 Sie sind in den Staatsvoranschlag aufzunehmen.
§ 55 Regionalmarketing, Öffentlichkeitsarbeit: Verfahren
1 Anträge zur Unterstützung von Projekten für regionales Marketing oder Öffentlichkeitsarbeit sind dem Landwirtschaftsamt bis Ende April des Jahres
vor der allfälligen Beitragszahlung zur weiteren Bearbeitung einzureichen.
1.4 Direktzahlungen und Kantonsbeiträge für die Vernetzung und die
Landschaftsqualität *
§ 55a * Vollzug
1 Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für den Vollzug der Direktzahlungsverordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Bei Bedarf sind weitere landschaftsrelevante Fachstellen, insbesondere
das Planungs- und Naturschutzamt, beizuziehen.
§ 55b * Kantonale Vernetzungsprojekte
1 Das Planungs- und Naturschutzamt kann in Vorranggebieten für Biotopschutz und ökologische Ausgleichsmassnahmen gemäss kantonalem Richtplan eigene Vernetzungsprojekte realisieren.
2 Der Kantonsrat bewilligt im Budget des Volkswirtschaftsdepartements für
die Laufzeit der kantonalen Vernetzungsprojekte die zu deren Finanzierung
zur Verfügung stehenden Mittel.
3 Nach Verfügbarkeit der Mittel können nach Art. 12 und Art. 14 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen Beiträge
aus dem Natur- und Heimatschutzfonds entnommen werden.
§ 55c * Kommunale und regionale Vernetzungsprojekte
1 Projektträger von Vernetzungsprojekten gemäss der Direktzahlungsverordnung sind Gemeindeverbände, einzelne Gemeinden, Stiftungen oder öffentlich- oder privatrechtliche Organisationen.
2 Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Planung, die Durchführung,
die Betreuung und die Restfinanzierung der Beiträge an Vernetzungsprojekte. Sie erstattet dem Landwirtschaftsamt nach dessen Vorgaben schriftlich
Bericht über den Stand der Zielerreichung.
§ 55d * Landschaftsqualitätsprojekte
1 Projektträger von Landschaftsqualitätsprojekten sind privatrechtliche Organisationen.
2 Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Projektleitung. Sie arbeitet
ein Projektdossier nach der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge des
Bundesamtes für Landwirtschaft aus.
3 Der Kantonsrat bewilligt im Budget des Volkswirtschaftsdepartements für
die Laufzeit der Landschaftsqualitätsprojekte die zu deren Finanzierung zur
Verfügung stehenden Mittel.
4 Nach Verfügbarkeit der Mittel können nach Art. 12 und Art. 14 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen Beiträge
aus dem Natur- und Heimatschutzfonds entnommen werden.
§ 55e * Beiträge
1 Gesuche für Kantonsbeiträge an kantonale Vernetzungsprojekte oder
Landschaftsqualitätsprojekte sind dem Landwirtschaftsamt bis am 31. Dezember des Vorjahres einzureichen.
2 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Mindestanforderungen nach der
Direktzahlungsverordnung und die vom Landwirt-schaftsamt mit Zustimmung des Planungs- und Naturschutzamtes festgelegten Voraussetzungen
an die Vernetzung oder die Landschaftsqualität erfüllt sind.
§ 55f * Gebühren
1 Die Entscheide des Landwirtschaftsamtes über die Ausrichtung von Direktzahlungen sowie die Ausübung von Kontrollfunktionen sind gebührenpflichtig, wenn das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
2 Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenverordnung.
§ 55g * Verrechnungen
1 Das Landwirtschaftsamt kann die auferlegten Gebühren mit den Direktzahlungen verrechnen.
2 Bäuerlicher Grundbesitz
2.1 Bäuerliches Bodenrecht
2.1.1 Behörden
§ 56 Schätzungsbehörde
1 Für die Ertragswertschätzung gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über
das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) ist das Amt für Grundstückschätzungen
zuständig.
2.1.2 Verfahren
§ 57 Gesuche
1 Gesuche um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und
Zerstückelungsverbot, einer Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher

## Art. 8 {#art_8}

BGBB für die Anmerkung im
Grundbuch sind schriftlich und begründet beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Das Grundbuchamt hat ebenfalls das Recht, Anträge im Sinne von
Art. 86 BGBB zu stellen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung der Begehren
notwendigen Unterlagen und Beweismittel beizulegen.
§ 58 Abklärungen
1 Das Landwirtschaftsamt hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen. Es kann insbesondere Schätzungs- und Steuerakten einfordern und einen Mitbericht der Gemeindebehörde am Ort der
gelegenen Sache einholen. Es kann zudem weitere Sachverständige beiziehen.
§ 59 Eröffnung des Entscheides
1 Das Landwirtschaftsamt hat seinen Entscheid den Vertragsparteien, dem
Grundbuchamt, der kantonalen Aufsichtsbehörde, der Pächterin oder dem
Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigten schriftlich
mitzuteilen (Art. 83 Abs. 2 BGBB).
2.2 Landwirtschaftliche Pacht
§ 60 Einsprachen gegen Zupacht
1 Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben, sowie der Gemeinderat
derjenigen Gemeinde, in welcher der Pachtgegenstand liegt, sind berechtigt,
innert dreier Monate seit Kenntnis des Vertragsabschlusses beim kantonalen Landwirtschaftsamt schriftlich Einsprache zu erheben. Nach Ablauf eines
halben Jahres seit Antritt der Pacht sind nur noch Einsprachen des Gemeinderates zulässig.
§ 61 Beschwerdeinstanz
1 Gegen Verfügungen des Landwirtschaftsamtes kann innert 30 Tagen beim
Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
2 … *
3 Tierzucht
§ 62 Allgemeines
1 Die Beiträge des Kantons an die vom Bund unterstützten Tätigkeiten der
nationalen Zuchtorganisationen sind so zu bemessen, dass jeweils der volle
Bundesbeitrag ausgelöst werden kann.
§ 63 Beitragshöhe
1 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt Weisungen über die Höhe und
die Verteilung sämtlicher Beiträge.
§ 64 Rind- und Kleinviehzucht
1 Kantonale Zuchtgenossenschaften, Züchtervereinigungen oder einzelne
Zuchtbetriebe werden vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannt, wenn
sie Mitglied einer eidgenössisch anerkannten Zuchtorganisation sind und deren Bedingungen erfüllen.
2 Anerkannte kantonale Zuchtorganisationen können zusätzlich durch die
Ausrichtung von Beständeprämien gefördert werden.
3 Die Anerkennung von Zuchtgenossenschaften, Züchtervereinigungen oder
Zuchtbetrieben kann jederzeit unter Ansetzung einer angemessenen Frist
entschädigungslos rückgängig gemacht werden, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind.
§ 65 Bienenzucht
1 An die Belegstation der kantonalen Bienenzuchtorganisation wird auf Gesuch hin ein Beitrag ausgerichtet, sofern die Betreiberin dafür auch eine
angemessene Eigenleistung erbringt.
§ 66 Geflügelzucht
1 Der Kanton kann an die Schweizerische Geflügelzuchtschule Beiträge leisten, sofern andere Kantone und der Bund sich auch daran beteiligen.
§ 67 Beiträge an die Zucht von anderen Nutztierarten, die vom Bund
nicht gefördert werden
1 An die Zucht von anderen Nutztierarten können Beiträge geleistet werden,
sofern die Züchter in einer anerkannten Zuchtorganisation zusammengeschlossen sind und eine angemessene Eigenleistung erbringen.
4 … *
§ 68–78 * …
5 Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche
Berufsbildung und Beratung
§ 79 Grundsatz
1 Der Kanton fördert die Verbreitung technischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Kenntnisse in der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft.
2 Er richtet zu diesem Zweck die nötigen Fachstellen ein, die im Landwirtschaftsamt zusammengefasst sind.
§ 80 Aufgaben
1 Den Fachstellen obliegen die Beratung und die Weiterbildung von Landwirten und Bäuerinnen.
2 Sie führen auch die darauf abgestützten Erhebungen und Versuche durch.
3 Die Verrechnung der Beratungsleistungen und der Weiterbildungskurse erfolgt nach dem vom Regierungsrat genehmigten Beratungskonzept und dem
vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Gebührenreglement des
Landwirtschaftsamtes. *
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
a) Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
(BGBB) vom 2. November 1993
b) Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 28. Oktober 1986
c) Verordnung über den Vollzug des kantonalen Rebbaugesetzes vom
18. Juli 1951 vom 5. August 1970
d) Verordnung über das Rebsortenverzeichnis vom 17. September 1991
e) Verordnung über die Weinlesekontrolle, die Qualitätsbezahlung, den
Mindestzuckergehalt und den Vollzug der Mengenbegrenzung im
Rebbau vom 10. August 1993
f) Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Reblaus, Blutlaus
und andere die landwirtschaftliche Produktion bedrohende Schädlinge vom 10. April 1886
g) Verordnung über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus) vom 8. Januar 1947
h) Verordnung über die Förderung der Tierzucht vom 15. September
i) Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug von Art. 44bis des
Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1964 betreffend die Änderung des
Beschlusses der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und
Speisefette (Milchbeschluss) vom 14. Juli 1965
j) * Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von
ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (kantonale
Öko-Qualitätsverordnung) vom 4. Januar 2002
§ 82 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2000, S. 1889.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung Abl. 2000, S. 1889
23.12.2003 01.01.2004 Titel 4 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 68 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 69 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 70 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 71 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 72 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 73 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 74 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 75 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 76 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 77 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
23.12.2003 01.01.2004 § 78 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
06.04.2004 01.01.2004 § 8 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491

## § 9 {#par_9}

Titel geändert Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 10 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 43 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 45 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 Titel 1.2.2 geändert Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 45a eingefügt Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 45b eingefügt Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 45c eingefügt Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 45d eingefügt Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 Titel 1.2.3 geändert Abl. 2004, S. 491
06.04.2004 01.01.2004 § 80 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 491
24.08.2004 01.08.2004 § 55a eingefügt Abl. 2004, S. 1233
01.03.2005 01.03.2005 § 55b eingefügt Abl. 2005, S. 347
01.03.2005 01.03.2005 § 55c eingefügt Abl. 2005, S. 347
19.06.2007 01.07.2007 § 61 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2007, S. 901
21.12.2010 01.01.2011 § 41 aufgehoben Abl. 2010, S. 1881
23.09.2014 01.10.2014 Ingress geändert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 9 Abs. 2 geändert Abl. 2014, S. 1405
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.09.2014 01.10.2014 § 13 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 35 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 39 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 40 totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 49 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 Titel 1.4 geändert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 55a totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 55b totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 55c totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 55d eingefügt Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 55e eingefügt Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 55f eingefügt Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 55g eingefügt Abl. 2014, S. 1405
23.09.2014 01.10.2014 § 81 Abs. 1, j) eingefügt Abl. 2014, S. 1405
15.12.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 4 geändert Abl. 2020, S. 2254
29.04.2025 01.05.2025 § 10 Abs. 1 geändert 2025-04
29.04.2025 01.05.2025 § 10 Abs. 1, a) eingefügt 2025-04
29.04.2025 01.05.2025 § 10 Abs. 1, b) eingefügt 2025-04
29.04.2025 01.05.2025 § 10 Abs. 1, c) eingefügt 2025-04
29.04.2025 01.05.2025 § 10 Abs. 1, d) eingefügt 2025-04
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.2000 01.01.2001 Erstfassung Abl. 2000, S. 1889
Ingress 23.09.2014 01.10.2014 geändert Abl. 2014, S. 1405
§ 5 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 2254
§ 8 06.04.2004 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
§ 9 06.04.2004 01.01.2004 Titel geändert Abl. 2004, S. 491
§ 9 Abs. 2 23.09.2014 01.10.2014 geändert Abl. 2014, S. 1405
§ 10 06.04.2004 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
§ 10 Abs. 1 29.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-04
§ 10 Abs. 1, a) 29.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-04
§ 10 Abs. 1, b) 29.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-04
§ 10 Abs. 1, c) 29.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-04
§ 10 Abs. 1, d) 29.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-04
§ 13 Abs. 3 23.09.2014 01.10.2014 aufgehoben Abl. 2014, S. 1405
§ 35 Abs. 1 23.09.2014 01.10.2014 geändert Abl. 2014, S. 1405
§ 39 Abs. 4 23.09.2014 01.10.2014 aufgehoben Abl. 2014, S. 1405
§ 40 23.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
§ 41 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 1881
§ 43 06.04.2004 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
§ 45 06.04.2004 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 491
Titel 1.2.2 06.04.2004 01.01.2004 geändert Abl. 2004, S. 491
§ 45a 06.04.2004 01.01.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 491
§ 45b 06.04.2004 01.01.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 491
§ 45c 06.04.2004 01.01.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 491
§ 45d 06.04.2004 01.01.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 491
Titel 1.2.3 06.04.2004 01.01.2004 geändert Abl. 2004, S. 491
§ 49 Abs. 1 23.09.2014 01.10.2014 geändert Abl. 2014, S. 1405
Titel 1.4 23.09.2014 01.10.2014 geändert Abl. 2014, S. 1405
§ 55a 24.08.2004 01.08.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 1233
§ 55a 23.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
§ 55b 01.03.2005 01.03.2005 eingefügt Abl. 2005, S. 347
§ 55b 23.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
§ 55c 01.03.2005 01.03.2005 eingefügt Abl. 2005, S. 347
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 55c 23.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 1405
§ 55d 23.09.2014 01.10.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 1405
§ 55e 23.09.2014 01.10.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 1405
§ 55f 23.09.2014 01.10.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 1405
§ 55g 23.09.2014 01.10.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 1405
§ 61 Abs. 2 19.06.2007 01.07.2007 aufgehoben Abl. 2007, S. 901
Titel 4 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 68 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 69 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 70 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 71 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 72 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 73 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 74 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 75 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 76 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 77 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 78 23.12.2003 01.01.2004 aufgehoben Abl. 2003, S. 1887
§ 80 Abs. 3 06.04.2004 01.01.2004 geändert Abl. 2004, S. 491
§ 81 Abs. 1, j) 23.09.2014 01.10.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 1405
