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title: "Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „800 Jahre Verduner Altar“"
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# Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „800 Jahre Verduner Altar“

## Langtitel {#§ 0}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 26. Feber 1981 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „800 Jahre Verduner Altar“
StF: BGBl. Nr. 115/1981
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1980 wird verordnet:

## § 1 {#§ 1}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 1.
Anläßlich des 800-Jahr-Jubiläums des Verduner Altars werden ab dem 17. März 1981 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben.

## § 2 {#§ 2}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 38 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

## § 3 {#§ 3}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat das Tafelbild des Altars, welches Samson mit dem Löwen darstellt, und im Hintergrund einen Teil des Altars sowie die Umschrift „800 Jahre Verduner Altar in Klosterneuburg“, die Jahreszahlen „1181“ und „1981“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.
