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title: "Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Zusatzverbilligung nach dem Gesetz über die Sozialwohnbauförderung"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Zusatzverbilligung nach dem Gesetz über die Sozialwohnbauförderung

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Einkommens- und Vermögensgrenzen werden je nach der Periode, in
der die Subvention zugesichert wurde, unterschiedlich hoch festgesetzt.
2 Liegenschaften, für die Subventionen vor dem 1. Juli 1990 mit einer

## Art. 2 Grundverbilligung von 5,1 % zugesichert wurden {#art_2}

1 Die Einkommensgrenzen der Mieter, die Anspruch auf die Zusatzverbilligung haben, werden wie folgt festgesetzt:
a) bei Wohnungen für Familien ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 0,6 % der Gestehungskosten der Wohnung,
wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken
beträgt;
Sozialwohnbauförderung, Zusatzverbilligung – V 87.23
b) bei Wohnungen für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 1,2 % der
Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen
DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt.
2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für
dessen Unterhalt die Familie oder die allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2500 Franken.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner
insgesamt ein Vermögen haben, das abzüglich ausgewiesener Schulden
144'000 Franken nicht übersteigt.
2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für
dessen Unterhalt die Familie oder eine allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 16'900 Franken.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Grenzen sind auf die neuen Mietverträge und auf die bisherigen Mietverträge ab den periodischen Kontrollen anwendbar.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die für die Zusatzverbilligungen des Bundes geltenden Einkommens- und
Vermögensgrenzen richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes.
3 Liegenschaften, für die Subventionen nach dem 1. Juli 1990 mit einer

## Art. 6 Grundverbilligung von 5,3 % oder 5,6 % zugesichert wurden {#art_6}

1 Die Einkommensgrenzen der Mieter, die Anspruch auf die Zusatzverbilligung haben, werden wie folgt festgesetzt:
a) bei Wohnungen für Familien ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde):
1. 1,2 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare
Einkommen DBSt zwischen 0 und 42'000 Franken beträgt;
2. 0,6 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare
Einkommen DBSt zwischen 42'001 und 53'000 Franken beträgt;
Sozialwohnbauförderung, Zusatzverbilligung – V 87.23
b) bei Wohnungen für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 1,2 % der
Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen
DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt.
2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für
dessen Unterhalt die Familie oder die allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2500 Franken.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner
insgesamt ein Vermögen haben, das abzüglich ausgewiesener Schulden
144'000 Franken nicht übersteigt.
2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für
dessen Unterhalt die Familie oder eine allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 16'900 Franken.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Grenzen sind auf die neuen Mietverträge und auf die bisherigen Mietverträge ab den periodischen Kontrollen anwendbar.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die für die Zusatzverbilligungen des Bundes geltenden Einkommens- und
Vermögensgrenzen richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes.
4 Übergangsbestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Mieter, die ihren Mietvertrag vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen haben, werden bei der nächsten jährlichen Kontrolle informiert, dass die gemäss
dieser Verordnung geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen ab der
folgenden jährlichen Kontrolle angewendet werden. Die in der Verordnung
vom 9. Dezember 2002 festgelegten Grenzen bleiben während der Übergangsfrist anwendbar.
2 Diese Bestimmung ist auch auf Personen in Ausbildung anwendbar, die vor
dem 1. August 1998 einen Mietvertrag abgeschlossen haben.
Sozialwohnbauförderung, Zusatzverbilligung – V 87.23
5 Schlussbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Verordnung vom 9. Dezember 2002 über die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Mieter für die Zusatzverbilligung nach dem Gesetz über die
Sozialwohnbauförderung (SGF 87.23) wird unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung aufgehoben.

## Art. 12 {#art_12}

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Sozialwohnbauförderung, Zusatzverbilligung – V 87.23
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.03.2005 Erlass Grunderlass 01.04.2005 2005_031
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.03.2005 01.04.2005 2005_031
