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title: "Reglement betreffend Gewährung von Bürgschaften"
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provisions: 1
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# Reglement betreffend Gewährung von Bürgschaften

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Bürgschaften für die Arbeitsplatzbeschaffung: Reglement 819.850
Reglement betreffend Gewährung von Bürgschaften
Vom 2. März 1976 (Stand 2. März 1976)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
in Ausführung des Grossratsbeschlusses vom 19. November 1975 betreffend Gewährung von Bürgschaften im Interesse der Schaffung oder Erhaltung produktiver, die Wohnlichkeit nicht beeinträchtigender Arbeitsplätze in Basel 1),
erlässt folgendes Reglement:
Ziff. 1
1 Zur Vorbereitung und Abwicklung der aufgrund des Grossratsbeschlusses vom 19. November 1975
zu gewährenden Bürgschaften setzt der Regierungsrat die nachstehend bezeichnete Kommission ein:
Kommission für die Gewährung von Bürgschaften
c/o Finanzdepartement Basel-Stadt
Fischmarkt 10
4001 Basel
Ziff. 2
1 Gesuche um Gewährung von Bürgschaften sind von den Kreditgebern auf amtlichem Formular mit
den erforderlichen Unterlagen bei dieser Kommission einzureichen. Die Formulare können beim Finanzdepartement (Telephon 061 267 95 62 2)) bezogen werden.
Ziff. 3
1 Voraussetzung für die Gewährung einer Bürgschaft ist, dass der Kreditgeber das Risiko für den vom
Kanton nicht verbürgten Teil des Kredits selbst trägt. Die Konditionen für staatliche Bürgschaften
richten sich nach dem öffentlichen Interesse an der zu finanzierenden Investition.
Ziff. 4
1 Die Kommission prüft die eingegangenen Bürgschaftsgesuche, nimmt gegebenenfalls mit den Kreditgebern Rücksprache oder holt weitere Auskünfte ein und stellt hierauf dem Regierungsrat Antrag.
Ziff. 5
1 Der Regierungsrat entscheidet als einzige Instanz über die Gewährung oder Nichtgewährung der
Bürgschaft. Es besteht kein Anspruch auf Begründung dieses Entscheids. Wird dem Bürgschaftsbegehren entsprochen, so erhält der Gesuchsteller die staatliche Bürgschaftsverpflichtung; bei Ablehnung des Begehrens erhält er eine entsprechende Mitteilung.
Ziff. 6
1 Die staatlich verbürgten Kredite sind den Kreditnehmern innert zwei Monaten nach Zustellung des
regierungsrätlichen Entscheids, unter gleichzeitiger Mitteilung an die Kommission, schriftlich zu eröffnen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird die Bürgschaftsverpflichtung hinfällig.
1) SG 819.800.
2) Ziff. 2: Telephonnummer redaktionell geändert.
Bürgschaften für die Arbeitsplatzbeschaffung: Reglement 819.850
Ziff. 7
1 Für die Übernahme von Bürgschaften erhebt der Kanton eine Bürgschaftskommission, die ½% p.a.,
berechnet auf dem maximalen Bürgschaftsbetrag, nicht übersteigt. Sie wird bei Ablauf der Bürgschaftsfrist fällig.
Ziff. 8
1 Bankgeheimnis, Steuergeheimnis und die Geheimsphäre des Kreditsuchenden sind nach Massgabe
der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet. Die Berichterstattung über eingegangene Bürgschaften
zuhanden der Prüfungskommission des Grossen Rates erfolgt ohne Namensnennung.
Dieses Reglement ist zu publizieren.
Bürgschaften für die Arbeitsplatzbeschaffung: Reglement 819.850
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.03.1976 02.03.1976 Erlass Erstfassung KB 06.03.1976
Bürgschaften für die Arbeitsplatzbeschaffung: Reglement 819.850
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.03.1976 02.03.1976 Erstfassung KB 06.03.1976
