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title: "Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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provisions: 24
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# Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen
Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler
oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit
diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.
Zweck
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government
Procurement Agreement 2) (GPA) und dem Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens 3) ins
kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere:
a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und
Anbietern;
b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

## Art. 2 {#art_2}

Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: Vorbehalt anderer
Vereinbarungen
a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen
oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) SR 0.632.231.422
3) SR 0.172.052.68
4) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
1.7.2010 1
803.510 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu
schliessen.

## Art. 3 {#art_3}

Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
Durchführung
2. Abschnitt: 2)

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz
bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen
(InöB).
Interkantonales
Organ
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
b. Erlass von Vergaberichtlinien;
c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;
cbis. Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von
Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter
diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
d. (…)
e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung
der Vereinbarung;
g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;
h. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit
der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone
vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
3) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2 1.7.2010
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 803.510
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem
Bund zusammen.

## Art. 5 {#art_5}

3. Abschnitt: Anwendungsbereich

## Art. 5 bis {#art_5bis}

1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
Abgrenzung
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche
Bestimmungen der Kantone harmonisiert.

## Art. 6 {#art_6}

1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die
in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
Auftragsarten
a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich
durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c. Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung
Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
Schwellenwerte
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
sind im Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht
berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusam-
1) Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
3) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
4) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
1.7.2010 3
803.510 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
mengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschritten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).

## Art. 8 {#art_8}

1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:Auftraggeberin
und Auftraggeber a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts
auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. (…)
c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in
den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme
derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit
öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der
Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine
gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts
der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen
bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz
1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt,
unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.

## Art. 9 {#art_9}

Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und
Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
Anbieterin und
Anbieter; Gegenrecht
a. in einem beteiligten Kanton;
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
4 1.7.2010
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 803.510
b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist;

## Art. 10 c. (…) {#art_10}

1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: Ausnahmen
a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen
und Strafanstalten;
b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
c. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu
verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht
nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt
würden.
4. Abschnitt: Verfahren

## Art. 11 {#art_11}

Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: Allgemeine
Grundsätze
a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und
Anbieter;
b. wirksamer Wettbewerb;
c. Verzicht auf Abgebotsrunden;
d. Beachtung der Ausstandsregeln;
e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g. Vertraulichkeit von Informationen.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
1.7.2010 5
803.510 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 12 {#art_12}

1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:Verfahrensarten
a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt.
Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme
einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein
Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe
eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst
die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei
muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;
bbis. das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens
drei Angebote einholen;
c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 (…)
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im
Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz
oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser
Vereinbarung verstossen.

## Art. 12 bis {#art_12bis}

1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben
werden.
Wahl der
Verfahren
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss
den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für
die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
6 1.7.2010
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 803.510

## Art. 13 {#art_13}

Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der
Schwellenwerte;
Kantonale Ausführungsbestimmungen
b. die Bezugnahmen auf nicht diskriminierende technische Spezifikationen;
c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der
Angebote;
d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und
Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen
und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
g. den Zuschlag durch Verfügung;
h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;
j. die Archivierung.

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei
denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
Vertragsschluss
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den
Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den
Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5. Abschnitt: Rechtsschutz

## Art. 15 {#art_15}

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die
Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Beschwerderecht
und Frist
1bisAls durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a. die Ausschreibung des Auftrags;
b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters
in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e;
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
1.7.2010 7
803.510 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im
selektiven Verfahren;
d. der Ausschluss aus dem Verfahren;
e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2bisEs gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für
Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.

## Art. 16 {#art_16}

1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:Beschwerdegründe a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen
dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.Aufschiebende
Wirkung 2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin
oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die
Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid
über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet,
den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden
ist, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.

## Art. 18 {#art_18}

1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz
die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst ent-
Entscheid
8 1.7.2010
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 803.510
scheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder
ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als
begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor
und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber
und die Anbieterinnen und Anbieter.
Kontrollen und
Sanktionen
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
Beitritt und
Austritt
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist
sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den
Austritt dem Bund mitteilt.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch
Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für
weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen
Organ in Kraft.
Inkrafttreten
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin
die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994 2).

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
Übergangsrecht
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) SR 172.056.4
1.7.2010 9
803.510 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam
wird, ausgeschrieben werden.
Dem Konkordat sind folgende Kantone beigetreten:
(Stand 24. Februar 2003)
Kanton Beitritt Inkrafttreten
Zürich 11. Dezember 2003 24. Februar 2004 1)
Bern 1. Januar 2003 28. Januar 2003
Obwalden 20. Januar 2004 24. Februar 2004 2)
Freiburg 1. Januar 2002 28. Januar 2003
Basel-Stadt 1. Januar 2003 28. Januar 2003
Schaffhausen 15. April 2003 6. Mai 2003 3)
Appenzell A. Rh 13. November 2003 2. Dezember 2003 4)
St. Gallen 1. Januar 2003 28. Januar 2003
Wallis 10. Juli 2003 5. August 2003 5)
Anhänge 6)
enwerte im Staatsvertragsbereich
tsverträgen nicht erfassten
1. Schwell
2. Schwellenwerte und Verfahren im von Staa
Bereich
1) AS 2004, 919
2) AS 2004, 919
3) AS 2003, 939
4) AS 2003, 4119
5) AS 2003, 2373
6) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 31. Mai 2010.
10 1.7.2010
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 803.510
Anhang 1
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a. Government Procurement Agreement GPA 1) (WTO-Übereinkommen
über das öffentliche Beschaffungswesen)
Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Auftraggeberin
Auftraggeber
Bauarbeiten
(Gesamtwert)
Lieferungen Dienstleistungen
Kantone 8 700 000
(5 000 000)
350 000
(200 000)
350 000
(200 000)
Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren
Wasser, Energie, Verkehr und
Telekommunikation
8 700 000
(5 000 000)
700 000
(400 000)
700 000
(400 000)
b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2) sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:
Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Auftraggeberin
Auftraggeber
Bauarbeiten
(Gesamtwert)
Lieferungen Dienstleistungen
Gemeinden/Bezirke 8 700 000
(6 000 000)
350 000
(240 000)
350 000
(240 000)
Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen
Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl.
Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen)
8 700 000
(6 000 000)
700 000
(480 000)
700 000
(480 000)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige
private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs
und der Gas- und Wärmeversorgung
8 000 000
(5 000 000)
640 000
(400 000)
640 000
(400 000)
1) SR 0.632.231.422
2) SR 0.172.052.68
1.7.2010 11
803.510 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Auftraggeberin
Auftraggeber
Bauarbeiten
(Gesamtwert)
Lieferungen Dienstleistungen
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige
private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation
8 000 000
(5 000 000)
960 000
(600 000)
960 000
(600 000)
12 1.7.2010
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 803.510
1.7.2010 13
Anhang 2
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht
erfassten Bereich
Bauarbeiten
Auftragswert (CHF)
Verfahrensarten
Lieferungen
(Auftragswert CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert CHF)
Baunebengewerb Bauhauptgewerbe
Freihändige
Vergabe
unter 100 000 unter 150 000 unter 150 000 unter 300 000
Einladungs
verfahren
unter 250 000 unter 250 000 unter 250 000 unter 500 000
offenes/
selektives
Verfahren
ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000
